AS 2013 3027
Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)
Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)
vom 2. September 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkom- menssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
Art. 2 Tarife
1 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG gilt folgender Tarif:
Franken
bis 14 500 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77; für 31 600 Franken Einkommen 131.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr; für 41 400 Franken Einkommen 217.90 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr; für 55 200 Franken Einkommen 582.20 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr; für 72 500 Franken Einkommen 1096.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr; für 78 100 Franken Einkommen 1428.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr; für 103 600 Franken Einkommen 3111.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr; für 134 600 Franken Einkommen 5839.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr;
SR 642.119.2 1 SR 642.11
2013-1568 3027
Verordnung über die kalte Progression AS 2013
Franken
für 176 000 Franken Einkommen 10 393.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr; für 755 200 Franken Einkommen 86 848.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
2 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG gilt folgender Tarif:
Franken
bis 28 300 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00; für 50 900 Franken Einkommen 226.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr; für 58 400 Franken Einkommen 376.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr; für 75 300 Franken Einkommen 883.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr; für 90 300 Franken Einkommen 1483.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr; für 103 400 Franken Einkommen 2138.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr; für 114 700 Franken Einkommen 2816.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr; für 124 200 Franken Einkommen 3481.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr; für 131 700 Franken Einkommen 4081.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr; für 137 300 Franken Einkommen 4585.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr; für 141 200 Franken Einkommen 4975.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 143 100 Franken Einkommen 5184.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr; für 145 000 Franken Einkommen 5412.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr; für 895 800 Franken Einkommen 103 016.00 für 895 900 Franken Einkommen 103 028.50 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
Verordnung über die kalte Progression AS 2013
3 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG gilt folgender Tarif:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
1 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt berechnet:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen.
2 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt berechnet:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchs- tens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter- halt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Art. 4 Sozialabzüge Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG betragen: a. 6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli- schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b. 6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung des EFD vom 28. September 20102 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011;
2 AS 2010 4483
Verordnung über die kalte Progression AS 2013
2. die Verordnung des EFD vom 22. September 20113 über den Ausgleich der
Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
2. September 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
3 AS 2011 4503