AS 2013 3089
Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Personalreglement)
Änderung vom 11. April 2013 vom Bundesrat genehmigt am 13. September 2013
Die Kassenkommission PUBLICA beschliesst:
I Das PUBLICA-Personalreglement vom 6. November 20091 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27c Absatz 7, 28 Absatz 3 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und Artikel 2a Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003,
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
Art. 6a Stellenausschreibung
1 PUBLICA schreibt offene Stellen öffentlich aus.
2 Sie kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:
a. maximal auf ein Jahr befristet sind; oder b. durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger besetzt werden.
Art. 8 Abs. 1 und 4
1 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
4 PUBLICA kann die Probezeit auf maximal sechs Monate festlegen für:
a. Personen, die aufgrund ihrer Funktionen im Vorsorgeplan 2 des Vorsorge- werks PUBLICA versichert werden;
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PUBLICA-Personalreglement AS 2013
b. Personen in einer Funktion in den Bereichen Vermögensverwaltung, Risiko- beurteilung, Finanzen und Recht, die besondere Kenntnisse voraussetzt.
Art. 8a Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:
a. in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche; b. ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats
gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen: a. drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; b. vier Monate im sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr; c. sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.
3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei
PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 8b Beschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter
1 PUBLICA kann:
a. Angestellte, die die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben, weiterbeschäftigen; b. Personen, die die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG bereits erreicht haben, anstellen. 2 Ist ein solches Arbeitsverhältnis nicht befristet, so endet es ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.
Art. 10 Abs. 2 und 4–6
2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
a. es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buch- staben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder b. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt. 4–6 Aufgehoben
4 SR 831.10
PUBLICA-Personalreglement AS 2013
Art. 11 Abs. 2 und 5
2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei
PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht
übersteigen.
Art. 19 Abs. 2
2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei
PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 26 Abs. 4
4 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei
PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung sowie unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 48 Abs. 6
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des von der Kassenkommission erlassenen
Compliance-Reglements.
Art. 53 Abs. 3
3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 BPG vorliegt, kann die zuständige
Stelle gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung; b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: zusätz- lich zur Verwarnung nach Buchstabe a eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres.
Art. 58
1 Arbeitsrechtliche
Verfügungen von PUBLICA können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Aufgehoben
PUBLICA-Personalreglement AS 2013
II Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
11. April 2013 Im Namen der Kassenkommission PUBLICA Der Präsident: Christian Bock Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart