AS 2013 3677
Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich (mit Memorandum)
Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich
In Kraft getreten am 15. August 2013
Originaltext
Die Vorsteherin des Eidgenössischen Bern, 15. August 2013 Finanzdepartements EFD
Herr Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble Bundesministerium der Finanzen Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 3. Juli 2013. In dem Wunsch, die guten und engen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern weiter zu festigen sowie im Interesse der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Stärkung des Wettbewerbs, nehmen wir die Anregung auf und sind bereit, das in Ihrem Schreiben genannte und ihm beiliegende Memorandum anzuwenden. Gestützt darauf werden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die zur Ausführung erforderlichen Vereinbarungen schliessen.
Freundliche Grüsse
Eveline Widmer-Schlumpf
Beilage: Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich1
SR 0.672.913.631 1 Verweise in dem Memorandum auf das Abk. vom 21. Sept. 2011 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Abkommen) sollen unbeachtlich sein.
2013-1995 3677
Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland
Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich
1. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in
der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfah- ren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichts- behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts, gestrafft und beschleunigt wird.
2. Das vereinfachte Freistellungsverfahren basiert auf folgenden Elementen:
2.1 Die Erfordernisse des Verfahrens, nach welchem schweizerische Banken
eine Kundenbeziehung in der Bundesrepublik Deutschland anbahnen kön- nen, können dadurch erfüllt werden, dass: a) die Bank, soweit die Geschäftsbeziehung nicht über deren Zweignieder- lassung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet wird, die Identität des Vertragspartners (Kunden) im Rahmen der Fernidentifizierung durch Einschaltung folgender zuverlässiger Dritter feststellt: – eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat oder eine Konzernge- sellschaft, soweit diese in die group compliance der schweizeri- schen Bank eingegliedert sind, eine Korrespondenzbank oder einen anderen Finanzintermediär, soweit dieser die Voraussetzun- gen der Artikel 14–16 der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober
2005 erfüllt,
– einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Identifi- zierungen üblicherweise vornimmt, – die Deutsche Post-AG unter Nutzung des PostIdentService; diese zuverlässigen Dritten haben unter Zurverfügungstellung der not- wendigen Identifikationsdaten (Name und Anschrift und, soweit bei natürlichen Personen einschlägig, Geburtsort und Geburtsdatum) zu bestätigen, dass der zu identifizierende Vertragspartner (Kunde) mit der bei ihnen auftretenden Person übereinstimmt; b) bei grenzüberschreitender Geschäftsanbahnung in der Bundesrepublik Deutschland die zu beachtenden Anleger- und Verbraucherschutzvor- schriften eingehalten werden und deren Einhaltung durch die Auf- sichtsbehörden überprüft wird; c) der Antragsteller im Antrag zustimmt, dass sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an Prüfungshandlungen in Bezug auf Punkt 2.1.b) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei Vor-Ort-Prüfungen beteiligen kann. Die FINMA wird einem Prüfungsersuchen gemäss den Modalitäten nachkommen, die in der in Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festzulegen sind.
Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland
2.2 Das Freistellungsverfahren für schweizerische Banken in der Bundesrepu-
blik Deutschland wird dahingehend konkretisiert, dass: a) die Frist für die Entscheidung der BaFin über den Freistellungsantrag drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unter- lagen nicht überschreiten sollte und bei längerer Dauer die BaFin dies gesondert begründen muss; für die Abwicklung des Freistellungsverfahrens spezifische BaFin- Informationsblätter erstellt werden und die BaFin auf Anfrage hin Aus- kunft über die in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Regeln erteilen wird; b) bei Uneinigkeit zwischen Antragsteller und BaFin die Möglichkeit ge- schaffen wird, den im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammen- arbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September
20112 (Abkommen) vorgesehenen gemeinsamen Ausschuss für eine
empfehlende Stellungnahme anzurufen; dies gilt auch für Freistellungs- verfahren, die die Dauer von neun Monaten übersteigen.
3. Die UCITS-Konformität von deutschen und schweizerischen Effektenfonds
wird in der im Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festgehalten. Damit wird der Vertrieb der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweize- rischen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
4. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu
diesem Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten des Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleich- zeitig in Kraft.
2 BBl 2012 4943 (nicht in Kraft getreten)
Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. AS 2013 Briefwechsel mit Deutschland