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AS 2013 3961

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)

vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve

1 Beiträge können gewährt werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die

Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaft- konzentrat (Konzentrat). 2 Die Beiträge für die Lagerkosten je Einheit Konzentrat werden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) aufgrund der Lagerkosten für Konzentrat bestimmt.

3 Die Beiträge für die Kapitalzinskosten je Einheit Konzentrat werden vom BLW

bestimmt aufgrund: a. des Einstandspreises für Konzentrat; und b. des jährlich vom BLW bestimmten Zinssatzes; der Zinssatz basiert auf dem von den Banken für die Finanzierung von Krediten für entsprechende Geschäfte verlangten Zinssatz.

4 Die Lagerkosten und der Einstandspreis werden unter betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten von einer neutralen externen Stelle berechnet.

5 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die

Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.

6 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnitt-

lichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten zwei Jahre.

Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

1 Beiträge können für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

gewährt werden. Sie betragen 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.

SR 916.131.11 1 SR 910.1

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Obstverordnung AS 2013

2 Sie können nur für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

gewährt werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchs- tens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt. 3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Preis des Produkts des Landes, aus dem in den vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahren die grösste Menge des Produkts eingeführt worden ist.

4 Als Preis des Produkts gilt der Durchschnitt der Preise der vier dem laufenden

Kalenderjahr vorangehenden Jahre. In Ausnahmefällen kann als Preis des Produkts der Durchschnitt der Preise einer kürzeren Zeitspanne gelten.

Art. 3 Beitragsberechtigte Betriebe

1 Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve erhalten gewerb-

liche Mostereien. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten erhalten Verarbeitungsbetriebe.

Art. 4 Gewährung der Beiträge 1 Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 können nur gewährt werden, wenn die entspre- chende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewäh- rung der entsprechenden Beiträge für Beeren-, Kern- und Steinobst der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat.

2 Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst

gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Beerenobstprodukten werden Beiträge gewährt für Beerenobst, das ab 2014 geerntet wurde.

3 Beiträge unter 500 Franken werden nicht gewährt.

4 Die Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve werden pro

rata temporis gewährt.

Art. 5 Gesuche

1 Gesuche sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.

2 Als Zeitpunkt der Einreichung gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem

Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe. 3 Ist ein Gesuch nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig eingereicht worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

Art. 6 Meldepflicht Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.

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Obstverordnung AS 2013

Art. 7 Qualitätsanforderungen Das BLW kann für Beeren-, Stein- und Kernobst und daraus hergestellte Produkte, für die Beiträge gewährt werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationa- len Qualitätsnormen.

Art. 8 Datenerhebung Das BLW kann für die Gewährung der Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 betriebs- spezifische Daten erheben und auswerten.

Art. 9 Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932.

Art. 10 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19983 wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 21. August 20134 über die ausserordentliche finanzielle Unter- stützung der Verwertung von Birnensaftkonzentrat wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. b sowie 2 Bst. a und b

1 Die Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat, das:

b. dem BLW von einer gewerblichen Mosterei gemäss Artikel 6 der Obstver- ordnung vom 23. Oktober 20135 gemeldet wurde.

2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Konzentrat:

a. das zur Normalversorgung einer Mosterei nach Artikel 1 Absatz 6 der Obst- verordnung gehört; b. für dessen Lagerung die Mosterei Beiträge nach Artikel 1 Absatz 1 der Obstverordnung erhält;

2 SR 431.012.1 3 AS 1999 415, 2003 4909, 2004 4909, 2005 5267, 2007 4477, 2008 3575, 2009 6363 4 SR 916.131.12 5 SR 916.131.11

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Art. 8 Abs. 2 2 Ist die beitragsberechtigte Person eine gewerbliche Mosterei, die Beiträge nach Artikel 1 Absatz 1 der Obstverordnung vom 23. Oktober 20136 erhält, so hat sie beim BLW spätestens am 6. Dezember 2013 eine Verwertungsverpflichtung ein- zureichen.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR 916.131.11

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