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AS 2013 3977

AS 2013 3977

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 6. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Bundesamt» durch «BLW», «auf Grund» durch «aufgrund», «Zollkontingentsanteil» durch «Kontingentsanteil» und «zoll- kontingentanteilsberechtigte Person» durch «Kontingentsanteilsberechtigte» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

e. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung. f. Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.

Art. 6 Abs. 1

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisa-

tion bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rind- viehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.

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Schlachtviehverordnung AS 2013

Art. 11 Abs. 1

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den

10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten über- nahmepflichtig.

Art. 12 Abs. 1

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu

einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

Art. 14 Abs. 2 2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkate- gorien (F-K): a. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh- gattung ohne zugeschnittene Rindsbinden; b. F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische); c. F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegat- tung; d. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgat- tung; e. F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengat- tung; f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung; g. F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlacht- nebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstel- lung von Gelatine.

Art. 17 Abs. 1 und 2

1 Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16

festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und

6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

2 Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie

folgt versteigert: a. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; b. Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu

50 Prozent.

Schlachtviehverordnung AS 2013

Art. 20 Abs. 3 3 Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Kontingentsanteilsinhaberinnen waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingents- periode. Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.

Gliederungstitel vor Artikel 21

3. Abschnitt:

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

Art. 21 Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhr-

mengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Pro- zent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt. 2 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmäs- sig geltend gemachten ersteigerten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zuge- teilt. Für die Zuteilung ist eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 erforderlich. 3 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere

1 Anrechenbar sind:

a. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffent- lichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von

161 Tagen;

b. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffent- lichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.

2 Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.

Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind dem BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

3 SR 916.01

Schlachtviehverordnung AS 2013

Gliederungstitel vor Artikel 24 3a. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Art. 24 Zuteilung nach der Zahl der geschlachteten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16

festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a zugeteilt.

2 Kontingentanteilsberechtigt ist der Schlachtbetrieb nach Artikel 6 Buchstabe o

Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.

3 Der Schlachtbetrieb kann seine Berechtigung an Tierhalter und Tierhalterinnen

nach Artikel 11a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985, Viehhandelsunternehmen sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandels- betriebe abtreten.

4 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann

angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfän- gers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat. 5 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmäs- sig geltend gemachten geschlachteten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine GEB erforderlich. 6 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode. 7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern massgebend.

Art. 24a Geschlachtete Tiere Für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 gilt die Zahl der geschlach- teten Tiere der entsprechenden Tiergattung nach Artikel 14 Absatz 2.

Art. 24b Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere 1 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e beziehungsweise

21 Absatz 5 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20116 anzugeben.

4 SR 916.401 5 SR 910.91 6 SR 916.404.1

Schlachtviehverordnung AS 2013

2 Die Gesuche sind bis zum 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode über das

Internetportal Agate einzureichen.

3 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der

Kontingentsperiode eingetragenen GEB-Nummern massgebend.

Art. 25 Abs. 1

1 Bei folgenden Produkten der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Rege-

lung zur Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet: a. Pâté und Terrinen der Tarifnummern 1602.2071, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011; b. Fleischgranulat, Mehl, Pulver und dergleichen der Tarifnummern 0210.1991, 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, 0210.9961, 0210.9971, 0210.9981, 1602.2071, 1602.3110, 1602.3210, 1602.3910, 1602.4191, 1602.4210, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a

1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organi-

sationen: a. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rind- vieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten;

Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013 1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rind- viehgattung anrechenbar. 2 Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeit- raum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zutei- lung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD- Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Arti- kel 24 Absatz 3 angegeben hat.

Schlachtviehverordnung AS 2013

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Die Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 6 Absatz 1 treten am 1. Juli 2014 in Kraft. 3 Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 21–24a treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

6. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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