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AS 2013 3993

AS 2013 3993

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zulage für verkäste Milch

1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro

Kilogramm Milch. 2 Sie wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verar- beitet wird zu: a. Käse, der:

1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement

des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständeverordnung vom 23. November 20052 in den Ausführungsbe- stimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und

2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg auf-

weist; b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte

verarbeitet wird.

4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels

Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

Art. 2 Abs. 1

1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt,

richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von

3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:

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Milchpreisstützungsverordnung AS 2013

a. diese verarbeitet wird zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufe nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständeverordnung vom 23. November 20053 im Bereich der Lebens- mittel tierischer Herkunft erlässt:

1. extra hart,

2. hart,

3. halbhart,

4. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als

geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt; und b. der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.

Art. 4 Zulagenperiode Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Okto- ber des laufenden Jahres ausgerichtet.

Art. 4a Später eingereichte Gesuche

1 Für nach dem 15. Dezember des laufenden Jahres eingereichte Gesuche werden

keine Zulagen ausgerichtet.

2 Für Gesuche der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10

Absatz 2, die nach dem 15. Februar des Folgejahres eingereicht werden, werden keine Zulagen ausgerichtet.

Art. 5 Ausrichtung der Zulagen

1 Das BLW entscheidet über die Gesuche.

2 Es zahlt die Zulagen aus.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direkt- vermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Art. 12 Sachüberschrift Aufgaben der Administrationsstelle

Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben

3 SR 817.02

Milchpreisstützungsverordnung AS 2013

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2)

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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