AS 2013 3993
AS 2013 3993
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro
Kilogramm Milch. 2 Sie wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verar- beitet wird zu: a. Käse, der:
1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständeverordnung vom 23. November 20052 in den Ausführungsbe- stimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und
2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg auf-
weist; b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte
verarbeitet wird.
4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Art. 2 Abs. 1
1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt,
richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von
3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
2013-0236 3993
Milchpreisstützungsverordnung AS 2013
a. diese verarbeitet wird zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufe nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständeverordnung vom 23. November 20053 im Bereich der Lebens- mittel tierischer Herkunft erlässt:
1. extra hart,
2. hart,
3. halbhart,
4. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als
geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt; und b. der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.
Art. 4 Zulagenperiode Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Okto- ber des laufenden Jahres ausgerichtet.
Art. 4a Später eingereichte Gesuche
1 Für nach dem 15. Dezember des laufenden Jahres eingereichte Gesuche werden
keine Zulagen ausgerichtet.
2 Für Gesuche der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10
Absatz 2, die nach dem 15. Februar des Folgejahres eingereicht werden, werden keine Zulagen ausgerichtet.
Art. 5 Ausrichtung der Zulagen
1 Das BLW entscheidet über die Gesuche.
2 Es zahlt die Zulagen aus.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direkt- vermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Art. 12 Sachüberschrift Aufgaben der Administrationsstelle
Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben
3 SR 817.02
Milchpreisstützungsverordnung AS 2013
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Verweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2)
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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