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AS 2013 3997

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «BVET» durch «BLV» ersetzt.

Art. 6 Bst. b Die folgenden Ausdrücke bedeuten: b. BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

Art. 61 Abs. 2

2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der

Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechni- ker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.

Art. 65 Abs. 3

3 Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen

Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kanto- nalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.

Art. 305 Aufgehoben

1 SR 916.401

2013-1331 3997

Tierseuchenverordnung AS 2013

Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren Bieneninspektoren müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben nach der Verordnung vom 16. November 20112 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.

Art. 311 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 916.402

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