AS 2013 3997
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «BVET» durch «BLV» ersetzt.
Art. 6 Bst. b Die folgenden Ausdrücke bedeuten: b. BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
Art. 61 Abs. 2
2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der
Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechni- ker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.
Art. 65 Abs. 3
3 Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen
Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kanto- nalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.
Art. 305 Aufgehoben
1 SR 916.401
2013-1331 3997
Tierseuchenverordnung AS 2013
Art. 310 Fähigkeitszeugnis für Bieneninspektoren Bieneninspektoren müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben nach der Verordnung vom 16. November 20112 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
Art. 311 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 916.402
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