AS 2013 4333
Verordnung des EJPD über Taxameter
Verordnung des EJPD über Taxameter
vom 5. November 2013
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (MessMV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Taxameter; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen von Taxametern; c. den Einbau und die Verwendung von Taxametern; d. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Taxametern.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Taxameter, die für die Ermittlung des Fahrpreises in Fahrzeugen eingesetzt werden.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Taxameter (Taxuhr): Gerät, das die Fahrtdauer misst, die gefahrene Strecke erfasst, daraus den Fahrpreis berechnet und diesen anzeigt; es wird zusam- men mit einer Einrichtung zur Erfassung der Wegstrecke, beispielsweise einem Wegstreckensignalgeber, betrieben; b. Fahrpreis: für eine Fahrt geschuldeter Geldbetrag, bestehend aus einem fes- ten Grundpreis und einem Anteil, der anhand fester Ansätze für die zurück- gelegte Strecke (Wegtarif) und für die Fahrtdauer (Zeittarif) berechnet wird; der Fahrpreis umfasst keine Zuschläge für besonderen Aufwand; c. Verwenderin: Halterin oder Halter des Fahrzeuges, in dem der Taxameter eingebaut ist.
Art. 4 Grundlegende Anforderungen Taxameter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
SR 941.210.6 1 SR 941.210
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Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Die Konformität der Taxameter mit den grundlegenden Anforderungen nach Arti- kel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Taxameter müssen mindestens alle zwölf Monate durch die Verwenderin einem
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und nach Anhang 2 dieser Verordnung unterzogen werden.
2 Das Verfahren nach Absatz 1 muss ebenfalls nach jeder Änderung am Fahrzeug,
welche die korrekte Erfassung der Wegstrecke beeinflussen kann, durchgeführt werden. 3 Kann aufgrund des Messresultats die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Artikel 8 für die nächsten zwölf Monate nicht garantiert werden, so muss der Taxameter nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV durch eine fachkompetente Person neu justiert und anschliessend wieder gesichert werden.
Art. 7 Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung
1 Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 MessMV trägt die Ver-
wenderin die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Taxameters befolgt werden; b. der Taxameter richtig programmiert ist.
2 Taxameter und Einrichtungen zur Erfassung der gefahrenen Strecke müssen jeder-
zeit mit den von der Herstellerin vorgesehenen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eingriffen gesichert sein.
3 Die Anzahl Impulse pro gefahrenen Kilometer von Wegstreckensignalgebern darf
nicht verändert werden können.
4 Eingriffe in die Elektronik eines Fahrzeuges sind nur im Rahmen der Wartung in
einer Werkstatt zulässig. Verboten ist insbesondere das Mitführen von Geräten und Einrichtungen, welche die Gewinnung der Weginformation beeinflussen können.
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Art. 8 Fehlergrenzen Die Messfehler des Taxameters und der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke dürfen zusammen höchstens betragen: a. 2 Prozent der gefahrenen Strecke oder 20 m; es gilt der grössere Wert; b. 1 Prozent der Zeit oder 2 Sekunden; es gilt der grössere Wert.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Taxameter, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht
wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Taxameter, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllen, dürfen bis am 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, wenn sie so konstruiert sind, dass die Fehlergrenzen nach Artikel 8 eingehalten werden können. Sie dürfen bis am
31. Dezember 2025 verwendet werden, wenn sie zusammen mit der Einrichtung zur
Erfassung der gefahrenen Strecke die Fehlergrenzen nach Artikel 8 einhalten.
3 Taxameter, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen
wurden, dürfen längstens bis am 31. Dezember 2015 verwendet werden, wenn sie zusammen mit der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke die Fehler- grenzen nach Artikel 8 nicht einhalten.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
5. November 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:
Simonetta Sommaruga
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Anhang 1 (Art. 4)
Spezifische Anforderungen an Taxameter
1.1 Umschaltgeschwindigkeit:
Geschwindigkeit, die sich aus der Division des Zeittarifs durch den Wegtarif ergibt.
1.2 Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung):
Fahrpreisberechnung in der Weise, dass unterhalb der Umschaltgeschwin- digkeit der Zeittarif und oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Wegtarif zugrunde gelegt wird.
1.3 Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung):
Fahrpreisberechnung in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleich- zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt wird.
1.4 Betriebsstellungen:
Betriebszustände, in denen sich der Taxameter befinden kann. Sie unter- scheiden sich durch die folgenden Anzeigen: «Frei»: In dieser Betriebsstellung ist die Fahrpreisberechnung deakti- viert. «Besetzt»: In dieser Betriebsstellung wird der Fahrpreis berechnet. «Kasse»: In dieser Betriebsstellung wird der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezo- gene Fahrpreisberechnung deaktiviert.
2.1 Der Fahrpreis muss wie folgt angezeigt werden: In der Betriebsstellung
«Besetzt» wird der Fahrpreis in Stufen von Fr. –.10 steigend angezeigt. In der Betriebsstellung «Kasse» wird der gesamte für die Fahrt errechnete Fahrpreis angezeigt.
2.2 Der Taxameter muss den Standardberechnungsmodus S und den Standard-
berechnungsmodus D verarbeiten können. Es muss möglich sein, zwischen diesen Berechnungsmodi zu wählen und diese Einstellung zu sichern.
2.3 Der Taxameter muss über geeignete gesicherte Schnittstellen folgende Daten
übertragen können: – Betriebsstellung: «Frei», «Besetzt» oder «Kasse»; – Zählwerksdaten nach Ziffer 7.8; – allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Fahrzeugkennung, Echtzeit, Tarifkennung;
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– Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahr- preis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke; – Tarifdaten: Parameter der Tarife.
2.4 Es muss möglich sein, den Taxameter an die Konstante des Wegstreckensig-
nalgebers anzupassen, an den er angeschlossen werden soll, und diese Ein- stellung zu sichern.
3.1 Es gilt die mechanische Umgebungsklasse M3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.2
Buchstabe a MessMV.
3.2 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben
und dabei insbesondere Folgendes festlegen: – einen Betriebstemperaturbereich von mindestens 80 °C für die kli- matische Umgebung; – die Grenzen der Gleichstromversorgung, für die das Gerät ausgelegt ist.
4.1 Die Messfehler des Taxameters allein ohne die Einrichtung zur Erfassung
der Wegstrecke dürfen höchstens betragen: – für die verstrichene Zeit: ± 0,1 Prozent oder 0,2 Sekunden; es gilt der grössere Wert; – für die zurückgelegte Strecke: ± 0,2 Prozent oder 4 m; es gilt der grössere Wert; – für die Berechnung des Fahrpreises: ± 0,1 Prozent; zuzüglich Run- dung der niedrigstwertigen Ziffernstelle der Fahrpreisanzeige.
5.1 Es gilt die elektromagnetische Umgebungsklasse E3 nach Anhang 1 Zif-
fer 1.3.3 Buchstabe a MessMV.
5.2 Die in Ziffer 4.1 festgelegten Fehlergrenzen sind auch bei Auftreten einer
elektromagnetischen Störung einzuhalten.
6.1 Bei einem Abfall der Stromversorgung unter den von der Herstellerin ange-
gebenen unteren Betriebsgrenzwert muss der Taxameter: – ordnungsgemäss weiterarbeiten oder den ordnungsgemässen Betrieb ohne Verlust der vor dem Spannungsabfall verfügbaren Daten wie- der aufnehmen, wenn der Spannungsabfall vorübergehend auftritt, namentlich wenn er durch das Wiederanlassen des Motors verursacht wird;
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– einen laufenden Messvorgang abbrechen und zur Betriebsstellung «Frei» zurückkehren, wenn der Spannungsabfall länger andauert.
7.1 Die Herstellerin des Taxameters muss die Bedingungen für die Kompatibili-
tät zwischen dem Taxameter und der Einrichtung zur Erfassung der gefahre- nen Strecke festlegen.
7.2 Zuschläge für besonderen Aufwand dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis
eingeschlossen sein. Es ist jedoch gestattet, dass der Taxameter die Gesamt- summe einschliesslich des Zuschlags zeitweilig anzeigt.
7.3 Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach dem Standardberechnungsmo-
dus D, so darf der Taxameter über einen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden.
7.4 Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender
Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifi- zierungsangaben müssen bei Tageslicht und in der Nacht gut lesbar sein.
7.5 Können der Fahrpreis oder die Massnahmen gegen betrügerische Verwen-
dung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern.
7.6 Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass
eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist.
7.8 Der Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für die folgenden
Werte ausgestattet sein: – gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke; – gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke; – Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen; – Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge; – Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge. In den aufsummierten Werten müssen die Werte enthalten sein, die bei einem Ausfall der Stromversorgung nach Ziffer 6.1 gesichert worden sind.
7.9 Wenn der Taxameter von der Stromversorgung getrennt wird, müssen die
Werte nach Ziffer 7.8 ein Jahr lang gespeichert bleiben.
7.10 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die An-
zeige von aufsummierten Werten zur Täuschung von Fahrgästen verwendet werden kann.
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7.11 Ein automatischer Tarifwechsel ist zulässig auf der Grundlage:
– der Wegstrecke; – der Fahrtdauer; – der Tageszeit; – des Datums; – des Wochentags.
7.12 Wenn bestimmte Merkmale des Fahrzeuges für den fehlerfreien Betrieb des
Taxameters von Bedeutung sind, muss der Taxameter Mittel umfassen, um die Verbindung des Taxameters mit dem Fahrzeug, in dem er eingebaut ist, zu sichern.
7.13 Nach Einbau des Taxameters muss es möglich sein, zu Prüfzwecken die
Genauigkeit der Zeit- und der Wegstreckenmessung und die Genauigkeit der Berechnung jeweils gesondert zu prüfen. 7.14 Der Taxameter ist so zu konstruieren und die Herstelleranweisungen für den Einbau sind so zu gestalten, dass bei Einbau nach den Herstelleranweisun- gen betrügerische Veränderungen des Messsignals für die zurückgelegte Wegstrecke nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 7.15 Der Taxameter ist so zu konstruieren, dass die Fehlergrenzen nach Ziffer 4.1 ohne Justierung über einen Zeitraum von einem Jahr eingehalten werden können. 7.16 Der Taxameter ist mit einer Echtzeituhr auszustatten, die die Tageszeit und das Datum erfasst. Für die Echtzeituhr gelten folgende Anforderungen: – Die Zeiterfassung muss mit einer Genauigkeit von 0,02 Prozent erfolgen. – Die Korrekturmöglichkeit darf maximal 2 Minuten pro Woche betragen. – Die Einstellung auf Sommer- und Winterzeit muss automatisch erfolgen. – Eine automatische oder manuelle Korrektur während einer Fahrt muss ausgeschlossen sein.
7.17 Die Werte für die zurückgelegte Wegstrecke und die verstrichene Zeit
müssen in den folgenden Einheiten angezeigt und ausgedruckt werden: – zurückgelegte Wegstrecke: Kilometer; – verstrichene Zeit: Sekunden, Minuten oder Stunden, je nach Zweck- mässigkeit.
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Anhang 2 (Art. 6)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Taxameter
1 Die Prüfung kann von der Verwenderin selbst oder in ihrem Auftrag von
einer fachkompetenten Person durchgeführt werden.
1000 m Länge die tatsächlich gefahrene mit der vom Taxameter gemessenen
und angezeigten Wegstrecke zu vergleichen; das Ergebnis ist zu protokol- lieren.
3 Im Protokoll sind mindestens die folgenden Daten einzutragen:
– Angaben zur Verwenderin; – eindeutige Fahrzeugidentifikation; – Datum der Prüfung; – Länge der Teststrecke; – vom Taxameter angezeigte Strecke; – allfällige am Taxameter vorgenommene Einstellungen, namentlich Abänderung der Impulszahl; – Name der Person, welche die Prüfung durchgeführt hat.
4 Das Protokoll ist im Fahrzeug mitzuführen.
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