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AS 2013 4489

Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer

vom 22. November 2013

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962 (MinöStV), verordnet:

1. Abschnitt: Tarif

Art. 1 Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.

2. Abschnitt:

Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen

Art. 2 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System Für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Trans- portunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags.

Art. 3 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge

1 Für folgende Fahrzeuge hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rücker-

stattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineral- ölsteuer: a. Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System; b. EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleich- wertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

SR 641.612

2013-2044 4489

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

2 Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, wel- che die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

19853 festgelegten Kriterien erfüllen.

3 Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die: a. im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl von weniger als 1013/km aufweisen; b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG4 eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als 5*1012/kWh aufweisen; oder c. die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU) Nr. 582/20115 einhalten.

4 Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser

kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 20106 über die Befrei- ung von der Typengenehmigung erbracht werden.

3. Abschnitt:

Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

Art. 4 Mengen mit Steuererleichterungen 1 Die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen wird für die Mengen nach Anhang 4 gewährt.

3 SR 814.318.142.1

4 Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom 3. Dez. 1987 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richt- linie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzün- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.

5 Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung

und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.

6 Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch >

Dokumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Strassenverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden.

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

2 Die Mengenanteile werden den Steuerpflichtigen in der Reihenfolge der Einrei-

chung der Steueranmeldungen zugeteilt.

Art. 5 Pauschalsätze für Rückforderung des Vorschusses Die Pauschalsätze für die Rückforderung des Vorschusses betragen: a. 0,7 Prozent für Benzin der Zolltarifnummer 2710.1211; b. 1,7 Prozent für Dieselöl der Zolltarifnummern 2710.1912 und 2710.2010.

4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 6 Die Steuer wird rückerstattet auf: a. 1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tank- fahrzeuge; b. 0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kessel- wagen.

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs 1 Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind dem Dieselöl gleichgestellt. 2 Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84]. 3 Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.

Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer

1 Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen

berücksichtigt: a. Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland); b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstat- tungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

c. Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflan- zen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindes- tens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland); d. Rebkulturen und Rebschulen (Rebland); e. Obst- und Beerenplantagen; f. Obst- und Forstbaumschulen; g. Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland); h. Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden; i. Wald; j. Chinaschilf; k. Schnittblumenkulturen. 2 Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:

Faktor

a. Wiesland: – extensiv genutzt 0,7 – anderes 1,0 b. Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3 c. offenes Ackerland 1,7 d. Rebland 2 e. Obst- und Beerenplantagen 1,5 f. Obst- und Forstbaumschulen 1,5 g. Gemüseland 4,5 h. Streueflächen 0,3 i. Wald 0,15 j. Chinaschilf 1 k. Schnittblumenkulturen 3

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6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 9

1 Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge,

Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.

2 Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:

a. wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 mul- tipliziert wird. b. muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahr- zeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.

3 Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Perso-

nen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

Art. 10

1 Die Rückerstattung wird für folgende mit Maschinen nach Absatz 2 durchgeführte

Arbeiten gewährt: a. Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau; b. Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels; c. Beförderung der Blöcke zum Verarbeitungswerkplatz im Steinbruchareal oder in dessen unmittelbarer Nähe; d. Sägen der Blöcke zu Unmassplatten.

2 Die Rückerstattung wird für folgende Maschinen gewährt: Raupenbagger, Schreit-

bagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper, Kompressoren.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 11

1 Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht

bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.

2 Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen

dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EFD vom 28. November 19967 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20098 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20059 (ZG), auf die Artikel 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Zollverordnung vom 1. November 200610 (ZV), auf Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200911 (MWSTG) und auf Artikel 22 Absatz 3 das Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199612 (MinöStG),

Art. 1 Abs. 1 Bst. f

1 Ein Verzugszins ist geschuldet:

f. bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des MinöStG.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

1 Ein Vergütungszins wird ausbezahlt:

e. bei verspäteter Rückerstattung der Mineralölsteuer beziehungsweise des Mi- neralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen nach Artikel 106a der Mineral- ölsteuerverordnung vom 20. November 199613.

7 AS 1997 48, 2001 3383, 2002 3647, 2006 3929, 2007 1819 2697, 2008 693, 2010 3211, 2011 5639 8 SR 641.207.1 9 SR 631.0 10 SR 631.01 11 SR 641.20 12 SR 641.61 13 SR 641. 611

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

22. November 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Anhang 1 (Art. 1)

Steuerbegünstigungen Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer14 Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

je 1000 l bei 15 °C Fr.

Gruppe 1: öffentlicher Verkehr

2707. Fahrten öffentlicher
1010 Benzol 154.– frei Transportunternehmun-
2010 Toluol 154.– frei gen, die im Rahmen
3010 Xylol 154.– frei einer Konzession des
4010 Naphthalin 154.– frei Eidgenössischen Depar-
5010 andere aromatische tementes für Umwelt,

Kohlenwasserstoffmischungen 154.– frei Verkehr, Energie und

9110 Kreosotöle 154.– frei Kommunikation durch-
9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.– frei geführt werden:
2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen – mit schienengebun-
0010 Mineralien, roh 154.– frei denen Fahrzeugen;

– mit Schiffen;

2710. – auf der Strasse.
1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei
1212 White Spirit 161.50 frei Inbegriffen sind Ersatz-
1219 Öle dieser Nummer 172.80 frei oder Verstärkungsfahr-
1911 Petroleum: ten sowie die durch den

– in Strassenfahrzeugen verbraucht: Kursbetrieb bedingten – – nach Artikel 3 165.60 frei Leerfahrten. – – nach Artikel 2 439.50 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen 165.60 frei verbraucht

1912 Dieselöl:

– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei verbraucht

1919 Öle dieser Nummer:

– in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei verbraucht

14 Siehe SR 632.10 Anhang

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

2010 Mineralölanteil in Mischungen

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung – in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei verbraucht

2711. Erdgas und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt:

1110 – – Erdgas 36.90 frei
1210 – – Propan 38.80 frei
1310 – – Butane 38.80 frei
1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen

und Butadien 38.80 frei

1910 – – andere 38.80 frei

je 1000 kg Fr.

– in gasförmigem Zustand:

2110 – – Erdgas 66.70 frei
2910 – – andere 66.70 frei

je 1000 l bei 15 °C Fr.

2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische,
1011 gasförmige 91.80 frei
2110 91.80 frei
2210 91.80 frei
2310 91.80 frei
2411 91.80 frei
2911 91.80 frei

2905.

1110 Methanol 59.90 frei

3826.

0010 Mineralölanteil in Mischungen

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung – in Strassenfahrzeugen verbraucht: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei verbraucht

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

Gruppe 2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei

2710. Für die Land- und
1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei Forstwirtschaft, den
1912 Dieselöl 172.80 frei Naturwerkstein-Abbau

sowie die Berufsfische- rei

2010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung 3826.

0010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung Gruppe 3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen15

2707. – Antrieb von Motoren
1010 Benzol 8.80 frei für Wärme-Kraft-
2010 Toluol 8.80 frei Kopplungsanlagen
3010 Xylol 8.80 frei – Stationäre Strom-
4010 Naphthalin 8.80 frei erzeugungsanlagen
5010 andere aromatische (Antrieb von

Kohlenwasserstoffmischungen 8.80 frei Generatoren)16

9110 Kreosotöle 8.80 frei – Ausprobieren von
9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 8.80 frei neuen Motoren eige-
2709. ner Konstruktion auf
0010 Erdöle oder Öle aus bituminösen 8.80 frei dem Prüfstand

Mineralien, roh – Antrieb von Motoren stationärer Wärme- pumpen (für die Er- zeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) 2710.

1211 Benzin und seine Fraktionen 8.80 frei
1212 White Spirit 9.20 frei
1219 Öle dieser Nummer 3.— frei
1911 Petroleum 9.50 frei
1912 Dieselöl 3.— frei
1919 Öle dieser Nummer 3.— frei

15 Stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen dürfen nur mit Brenn- und Treibstof- fen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142.1) betrieben werden. 16 Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

2010 Mineralölanteil in Mischungen 3.— frei

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung

2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische,
1091 andere als gasförmige 8.80 frei
2421 8.80 frei
2991 8.80 frei
2902. Kohlenwasserstoffe, cyclische
1110 8.80 frei
1910 8.80 frei
2010 8.80 frei
3010 8.80 frei
4110 8.80 frei
4210 8.80 frei
4310 8.80 frei
4410 8.80 frei
6010 8.80 frei
7010 8.80 frei
9010 8.80 frei
2905. Acyclische Alkohole und ihre
1110 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 8.80 frei
1210 Nitrosoderivate 8.80 frei
1410 8.80 frei
1610 8.80 frei
1920 8.80 frei
2210 8.80 frei
2910 8.80 frei
2909. Ether, Etheralkohole, Etherphenole,
1910 Etherphenolalkohole, Alkoholper- 8.80 frei
2010 oxide, Etherperoxide, Ketonperoxide 8.80 frei
3010 (auch chemisch nicht einheitlich) 8.80 frei
4310 und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- 8.80 frei
4420 oder Nitrosoderivate 8.80 frei
4910 8.80 frei
5010 8.80 frei
6010 8.80 frei
3811. Antioxidantien, Antigums, Viskosi-
9010 tätsverbesserer, Antikorrosivadditive 8.80 frei

und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle

3814. Zusammengesetzte organische
0010 Lösungs- und Verdünnungsmittel, 8.80 frei

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3817. Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-
0010 Gemische 8.80 frei

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

3824.

9030 Chemische Erzeugnisse und 8.80 frei

Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 3826.

0010 Mineralölanteil in Mischungen 3.— frei

dieser Nummer sowie Biodieselan- teil ohne Steuererleichterung … Treibstoffe aus anderen Ausgangs- stoffen 8.80 frei

2710. Heizöle zu Feuerungszwecken: – Antrieb von Motoren
1992 – extraleicht 3.— frei für Wärme-Kraft-

Kopplungsanlagen17 je 1000 kg – Stationäre Strom- Fr. erzeugungsanlagen – mittel und schwer 3.60 frei (Antrieb von Generatoren)18 – Antrieb von Motoren stationärer Wärme- pumpen (für die Er- zeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) je 1000 l bei 15 °C Fr.

2711. Erdgas und andere gasförmige – Antrieb von

Kohlenwasserstoffe: Gasturbinen zur – verflüssigt: Kompression des

1110 – – Erdgas –.90 frei Erdgases in Transit-
1210 – – Propan 1.10 frei leitungen usw.
1310 – – Butane 1.10 frei – Antrieb von
1410 – – Ethylen, Propylen, Gasturbinen und

Butylen und Butadien 1.10 frei -motoren stationärer

1910 – – andere 1.10 frei Stromerzeugungsan-

je 1000 kg lagen und Wärme- Fr. Kraft-Kopplungs- – in gasförmigem Zustand: anlagen

2110 – – Erdgas 2.10 frei – Ausprobieren von
2910 – – andere 2.10 frei neuen Motoren und

Gasturbinen eigener

17 Heizöl zu Feuerungszwecken darf nur verwendet werden, wenn der Verbraucher bei der Oberzolldirektion eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. 18 Als stationäre Stromerzeugungsanlagen gelten auch transportable, jedoch stationär arbeitende Stromerzeugungsanlagen, hingegen nicht Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen.

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuer- zuschlag

Konstruktion auf dem Prüfstand – Antrieb von Gastur- binen und -motoren stationärer Wärme- pumpen (für die Er- zeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) je 1000 l bei 15 °C Fr.

2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, – Antrieb von
1011 gasförmige 1.10 frei Gasturbinen und
2110 1.10 frei -motoren stationärer
2210 1.10 frei Stromerzeugungsan-
2310 1.10 frei lagen und Wärme-
2411 1.10 frei Kraft-Kopplungs-
2911 1.10 frei anlagen

– Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf dem Prüfstand – Antrieb von Gastur- binen und -motoren stationärer Wärme- pumpen (für die Er- zeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) Gruppe 4: andere

2710. Petrochemische
1291 Benzin und seine Fraktionen –.90 frei Umwandlung
2710. Industrielle Feuerung
1291 Benzin und seine Fraktionen 2.60 frei
2710. Testen von
1911 Flugpetrol 9.50 frei Flugtriebwerken auf

dem Prüfstand

2710. Zum Waschen der
1999 Gasöl 3.— frei Rohgase in petrochemi-

schen Anlagen

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Anhang 2 (Art. 7 Abs. 3)

Normverbrauch landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Flächenziffer von 12 oder weniger

Flächenziffer Normverbrauch in Liter Flächenziffer Normverbrauch in Liter

Benzin Dieselöl Benzin Dieselöl

1 242 186 7 1092 840 2 397 305 8 1216 935 3 546 420 9 1334 1026 4 690 531 10 1447 1113 5 829 638 11 1555 1196 6 963 741 12 1658 1275

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1 und 2)

Normverbrauch in der Forstwirtschaft

Norm- verbrauch in Litern

Benzin Dieselöl

1. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit eigenen

Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Geländefahrzeugen im Wald: – bis 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,2 0,8 – über 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,0 0,7

2. Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege mit

eigenen oder fremden Maschinen: a. Pflanz- bzw. Forstgartenbetriebe: – Bodenbearbeitungsmaschinen, je Hektare bearbeitete 50 30 Fläche – Motorspritzen, je Hektare gespritzte Fläche 60 35 b. Pflanzungen und Jungwaldpflege: – Pflanzlochbohrer, je Hektare bepflanzte Fläche 24 15 – Säuberungs- und Durchforstungsgeräte, je Hektare 70 50 gepflegte Fläche

3. Arbeiten zur Holzgewinnung, Fällen und Aufrüsten mit eigenen

oder fremden Maschinen: – Motorsägen, je Kubikmeter Festmeter 0,3 0,2 – Vollernter, je Kubikmeter Festmeter 1,2 0,9 – Spaltmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – handgeführte Entrindungsmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – Gross-Entrindungs- und Entastungsmaschinen, je Kubikmeter 0,8 0,7 Festmeter – Reisighackmaschinen und Klein-Schnitzelmaschinen bis 0,7 0,6

100 PS, je Kubikmeter Schnitzel

– Gross-Schnitzelmaschinen über 100 PS, je Kubikmeter Schnit- 1,2 1,1 zel

4. Holztransporte mit eigenen oder fremden Maschinen und Fahr-

zeugen: a. Rücken mit Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Gelän- 0,6 0,4 defahrzeugen, ausgenommen Vollernter, je Kubikmeter trans- portiertes Holz b. Rücken mit Motorseilwinden, Festseilkranen und Mobilseil- kranen – bis 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,0 0,8 – über 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,2 0,9

Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer. V des EFD AS 2013

Anhang 4 (Art. 4 Abs. 1)

Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, für die eine Steuererleichterung gewährt wird

Treibstoff Menge

in Liter bei 15 °C

Benzin substituierende Treibstoffe: 82,5 Mio. – Bioethanol – Biomethanol Dieselöl substituierende Treibstoffe: 60 Mio. – Biodiesel – pflanzliche und tierische Öle und Fette – Synthetische Biotreibstoffe: – – Hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette – – Biodieseldestillate in Kilogramm

Erdgas substituierende Treibstoffe: 15 Mio. – Biogas

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