AS 2013 4691
Verkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.
Art. 13 Abs. 2
2 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben
Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeits- motorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.
Art. 19 Abs. 1 und 4 1 Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein befristeter Versiche- rungsnachweis vorliegen.
4 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 741.31
2013-0578 4691
Verkehrsversicherungsverordnung AS 2013
4692