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AS 2013 4977

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

vom 29. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 sowie 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende alkoholischen Getränke, legt die Mindest-

anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anprei- sung: a. Weine, teilweise vergorene Traubenmoste, Likörwein (Weinbauerzeug- nisse); b. weinhaltige Getränke; c. Obst- und Fruchtweine, Kernobstsäfte im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein; d. Bier; e. Spirituosen; f. übrige alkoholische Getränke.

2 Die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Definitionen

1 Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholge-

halt von über 0,5 Volumenprozent. 2 Die Definitionen der Alkoholgehalte für alle Erzeugnisse, die von dieser Verord- nung erfasst werden, finden sich in Anhang 1.

SR 817.022.110 1 SR 817.02

2012-1963 4977

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

3 Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schwei-

zerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang III Teil IIIbis Ziffern 4–12 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20072 massgebend.

4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen

Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang XIter der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 massgebend.

Art. 3 Angabe des Alkoholgehalts

1 Der Alkoholgehalt alkoholischer Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt

von mehr als 1,2 Volumenprozent muss auf der Etikette in «% vol» angegeben werden; der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt um höchstens 0,5 Volumenprozent nach oben oder nach unten abweichen.

2 Auf der Etikette süsser alkoholischer Getränke mit beliebiger Zusammensetzung,

die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können, sind folgende Hin- weise anzubringen: a. «alkoholhaltiges Süssgetränk»; b. «enthält x % vol Alkohol».

3 Die Angaben nach Absatz 2 müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie

die Sachbezeichnung.

4 Für die Messmittel, die zur Messung des Ethylalkoholgehalts verwendet werden,

gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements.

1. Abschnitt: Definitionen und Anforderungen

Art. 4 Wein 1 Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

2 Roter Wein und Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene

Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden. Die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.

2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Okt. 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug- nisse, ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 (Verordnung über die einheitliche GMO); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009, ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1. 3 SR 941.210

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

3 Weisser Wein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.

4 Schiller («Schillerwein») ist Wein aus blauen und weissen Trauben, der die Be-

stimmungen für die Klasse «Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» (KUB/AOC) erfüllt und dessen Trauben aus derselben Parzelle stammen und ge- meinsam verarbeitet wurden.

5 Wein muss nach den allfälligen in Anhang 2 aufgeführten Anreicherungsprozessen

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.

6 Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der

Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.

7 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC

usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Anga- be trägt, muss bezüglich der Mindest- und der Höchstwerte des vorhandenen Alko- holgehalts und des Gesamtalkoholgehalts dieser ausländischen Gesetzgebung ent- sprechen.

Art. 5 Schaumwein

1 Schaumwein wird gewonnen durch erste oder zweite alkoholische Gärung von:

a. frischen Weintrauben; b. Traubenmosten; c. Wein.

2 Er zeichnet sich beim Öffnen durch das Entweichen von Kohlendioxid aus; dieses

darf ausschliesslich aus der Gärung stammen. 3 In geschlossenen Behältnissen weist er bei 20 °C einen Überdruck von mindestens

4 Er wird aus einer Cuvée mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens

8,5 Volumenprozent hergestellt.

Art. 6 Perlwein Perlwein ist das Erzeugnis, das: a. aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Volumenprozent aufweist; b. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent auf- weist; c. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Koh- lendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchs- tens 2,5 bar aufweist.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

2. Abschnitt: Önologische Verfahren und Behandlungen

Art. 7 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen 1 Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren herge- stellt oder behandelt werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind; vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 9.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf

Antrag weitere önologische Verfahren und Behandlungen zu Versuchszwecken zulassen. Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Volumen und einen bestimmten Zeitraum erteilt. Nach dessen Ablauf ist dem BLV ein detaillierter Bericht über die Verwendung und die Ergebnisse des bewilligten Verfahrens oder der bewilligten Behandlung einzureichen.

3 Die Bewilligung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 8 Verschnitt

1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen

Ursprungs oder verschiedener Herkunft.

2 Nicht als Verschnitt gilt:

a. die Anreicherung; b. die Süssung; c. bei Schaumweinen die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.

3 Schweizer Wein darf nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entste-

hen.

4 Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:

a. Wein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden; b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Far- be verschnitten werden.

5 Roséwein darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein verschnitten

werden, wenn die kantonalen Bestimmungen über die geschützte Ursprungsbezeich- nung (KUB/AOC) dies zulassen. Die Bestimmungen der Verordnung vom

14. November 20074 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein bleiben vorbe-

halten.

6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC

usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Anga- be trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzge- bung entsprechen.

4 SR 916.140

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 9 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein 1 Bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein darf zusätzlich zu den in Anhang 2 aufgeführten Produkten Folgendes zugesetzt werden: a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung; b. Versanddosage; c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebe- ner Kohlensäure.

2 Alle Zusätze müssen den Anforderungen entsprechen, die in Anhang 2 festgelegt

sind.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 10 Allgemeine Bestimmung

1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:

a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 11; b. den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; c. das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht; d. die Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i, n, o und q der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 20055 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV); e. die Informationen nach Artikel 8 LKV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; in Ergänzung zu diesen Informationen kön- nen die in Anhang 3 aufgeführten Piktogramme angebracht werden.

2 Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, ausser jene nach

Absatz 1 Buchstabe e sowie jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q LKV. 3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen: – «extra brut» bei 0 g bis 6 g – «brut» bei weniger als 15 g – «extra trocken» bei 12 g bis 20 g – «trocken» bei 17 g bis 35 g – «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g

5 SR 817.022.21

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

– «süss» oder «mild» bei mehr als 50 g.

4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer

der folgenden Hinweise angebracht werden: – «trocken» bei höchstens 4 g – «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g – «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g – «süss» bei mehr als 45 g.

5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 2 verwendet, so darf die Etikette

keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten.

6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben

werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten müssen in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufgeführt wer- den.

7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben

des angegebenen Jahrgangs stammen.

Art. 11 Sachbezeichnung

2 Für Schweizer Weine muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung

der Klasse verwendet werden, der sie gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 19986 angehören.

3 Auf der Etikette von Schweizer Weinen der Klasse KUB/AOC muss zusätzlich der

jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.

4 Auf der Etikette von Schweizer Weinen der Klasse «Landwein» muss zusätzlich

die jeweilige geografische Herkunft angegeben werden.

5 Auf der Etikette von Schweizer Weinen der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich

«Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.

6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC

usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Anga- be trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

7 Die übrigen Weine tragen die Sachbezeichnung «Wein», die nur durch die folgen-

den Angaben ergänzt werden darf: a. Farbe des Weins; b. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 10 Absatz 1 Buch- stabe c oder auf eine der folgenden Weisen:

6 SR 910.1

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

1. «hergestellt in [Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung

erfolgt ist] aus Weinen aus verschiedenen Ländern»,

2. «hergestellt in [Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung

erfolgt ist] aus Trauben aus verschiedenen Ländern».

3. Kapitel: Traubenmoste und Likörwein

Art. 12 Traubenmost 1 Traubenmost ist das flüssige Erzeugnis, das natürlicherweise oder durch physikali- sche Verfahren aus frischen Weintrauben gewonnen wird.

2 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 13 Teilweise vergorener Traubenmost (Sauser, teilweise vergorener Traubensaft)

1 Teilweise vergorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewon-

nene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 Volumenpro- zent und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. 2 Die Sachbezeichnung lautet «teilweise vergorener Traubenmost», «Sauser», «teil- weise vergorener Traubensaft», «Traubensaft im Gärstadium» oder «Traubenmost im Gärstadium».

3 Bei nicht pasteurisiertem Sauser ist die Angabe des Alkoholgehalts durch den

Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.

Art. 14 Konzentrierter Traubenmost

1 Konzentrierter Traubenmost ist der nicht caramelisierte Traubenmost, der durch

teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmäs- siger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.

2 DerZahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer

gemessen wird, darf nicht unter 50,9 Prozent liegen.

3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 15 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat 1 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht caramelisierte Erzeug- nis, das durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebi- ger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.

2 DerZahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer

gemessen wird, darf nicht unter 61,7 Prozent liegen.

3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 16 Likörwein

1 Likörwein wird gewonnen aus:

a. teilweise vergorenem Traubenmost; b. Wein; c. einer Mischung der Erzeugnisse nach den Buchstaben a und b; oder d. Traubenmost, der mit Wein gemischt sein kann.

2 Jeweils für sich oder als Mischung wird Folgendes zugegeben:

a. neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschliesslich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit ei- nem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent; oder b. Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 Volumenprozent und höchstens

4 Likörwein weist einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumen-

prozent und höchstens 22 Volumenprozent auf. Sein Gesamtalkoholgehalt beträgt mindestens 17,5 Volumenprozent und sein ursprünglicher natürlicher Alkoholgehalt mindestens 12 Volumenprozent.

Art. 17 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörweinen

1 Für die Kennzeichnung und die Sachbezeichnung von Likörweinen gelten die

Artikel 10 und 11 sinngemäss.

2 Für die Angabe des Namens der Traubensorten und des Jahrgangs wird die Zugabe

der in Artikel 16 Absatz 2 geregelten Produkte nicht berücksichtigt.

Art. 18 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren herge- stellt oder behandelt werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind.

4. Kapitel: Weinhaltige Getränke

Art. 19 Aromatisierte weinhaltige Getränke

1 Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die aus Wein gewonnen und

mit natürlichen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden. 2 Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Diese Erzeugnisse, mit Ausnahme von Zurra, dürfen mit keinerlei Art Alkohol

versetzt werden.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

4 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betra-

gen.

5 Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent

betragen.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine

der Bezeichnungen nach Anhang 4 verwendet werden.

Art. 20 Aromatisierte wein- oder traubenmosthaltige Cocktails

1 Aromatisierte wein- oder traubenmosthaltige Cocktails sind Getränke, die aus

Wein oder Traubenmost gewonnen und mit natürlichen Aromastoffen, Aroma- extrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden. 2 Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine

der Bezeichnungen nach Anhang 5 verwendet werden.

Art. 21 Aromatisierte Weine

1 Aromatisierte Weine sind Getränke, die:

a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Trauben- most hergestellt wurden; b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftli- chen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden; c. mit natürlichen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden. 2 Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Trau-

benmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.

4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent

betragen.

5 Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen

nach Anhang 6 verwendet werden.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen

1 Umfasst die Bezeichnung der in den Artikeln 19–21 genannten Erzeugnisse den

Ausdruck «Schaum-», so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeug- nis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2 Die in den Artikeln 19–21 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem

Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden: – «extra-trocken» bei weniger als 30 g/l – «trocken» bei weniger als 50 g/l – «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l – «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l – «süss» bei mehr als 130 g/l.

3 Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts

in Gramm pro Liter ersetzt werden.

4 Wird einem der in den Artikeln 19–21 genannten Erzeugnisse Kohlendioxid in

einer Menge von mehr als 2 g pro Liter zugegeben, so ist in der Nähe der Sachbe- zeichnung zusätzlich ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» anzubringen.

5. Kapitel:

Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein

1. Abschnitt: Obstwein

Art. 23 Definition Obstwein ist ein alkoholisches Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.

Art. 24 Anforderungen

2 Folgende Zugaben sind gestattet:

a. Apfel- oder Birnensaft; b. Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein auszulösen; c. Kohlendioxid.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 25 Sachbezeichnung

2 DieSachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte

Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.

3 Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendi-

oxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaum- wein mit zugegebener Kohlensäure».

4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrau-

ech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Enderzeugnis mindestens 80 Massen- prozent betragen.

Art. 26 Übrige Kennzeichnung 1 Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen. 2 Bei Obstschaumwein darf anstelle von «teilvergoren» einer der folgenden Hinwei- se angebracht werden: – «brut» bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l – «extra trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l – «trocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l – «halbtrocken» bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l – «süss» bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l.

2. Abschnitt: Verdünnter Obstwein

Art. 27 Definition Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alko- holische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt wurde.

Art. 28 Anforderungen

3 Folgende Zugaben sind gestattet:

a. Apfel- oder Birnensaft; b. Kohlendioxid.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 29 Sachbezeichnung

2 Wurde dem verdünnten Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesam-

te Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

Art. 30 Übrige Kennzeichnung Bei verdünntem Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

3. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 31 Definition und Anforderungen

2 Der Alkoholgehalt muss weniger als 3 Volumenprozent betragen.

Art. 32 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung entspricht der Definition in Artikel 31.

2 Bei pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Sachbezeichnung durch das Wort «pasteurisiert» zu ergänzen.

3 Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der

gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

Art. 33 Übrige Kennzeichnung Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkohol- gehalts durch den Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.

4. Abschnitt: Fruchtwein

Art. 34 Definition Fruchtwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Trauben- saft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 35 Anforderungen

2 Die Mischung, die der Vergärung unterworfen wird, muss mindestens 30 Massen-

prozent Fruchtsaft enthalten.

4 Nach der Gärung sind folgende Zugaben gestattet:

a. Fruchtsaft; b. Zuckerarten; c. Kohlendioxid.

5 Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtwein» oder «[Name der verwendeten Frucht]-

wein».

2 Sie lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt

mindestens 4 g pro Liter beträgt.

3 Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendi-

oxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «[Name der verwendeten Frucht]-Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

Art. 37 Übrige Kennzeichnung

1 Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil

des Saftes vor der Gärung in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus … % [Name der verwendeten Frucht]-saft». 2 Artikel 26 gilt sinngemäss für den Hinweis «teilvergoren» und die an dessen Stelle zulässigen Hinweise.

5. Abschnitt: Getränke aus Obst- oder Fruchtwein

Art. 38 1 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obst- oder Fruchtwein enthalten. Ihnen können Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche Aromen zugegeben werden.

50 Massenprozent betragen.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

6. Abschnitt: Honigwein

Art. 39 Definition Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser- Honig-Gemisches gewonnen wird.

Art. 40 Anforderungen

1 Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufwei-

sen.

6. Kapitel: Bier

Art. 41 Definitionen

1 Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe

vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugege- ben werden.

2 Die Würze ist aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser

hergestellt.

3 Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt,

Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.

Art. 42 Anforderungen 1 Bier muss in der Regel klar sein. Bestimmte Biertypen (z. B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.

2 Die Würze wird aus Gersten- oder Weizenmalz hergestellt. Für sie können über-

dies folgende stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden: a. Cerealien wie Mais, Reis; b. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenpro- zent; c. Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.

3 Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet

werden.

4 Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumen-

ten 5,0 nicht übersteigen.

5 Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

6 Bier muss aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegan-

gen sein; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absätze 3 und 4.

Art. 43 Sachbezeichnung

2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen

verwendet werden: a. «Lagerbier» bei 10,0–12,0 Massenprozent b. «Spezialbier» bei 11,5–14,0 Massenprozent c. «Starkbier» bei mindestens 14 Massenprozent.

3 Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent als «Leichtbier»

bezeichnet werden. Dessen Stammwürzegehalt unterliegt keiner Begrenzung. 4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alko- holgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt muss 8,0–9,0 Massenprozent betragen.

Art. 44 Übrige Kennzeichnung Trübe Biere, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt wurden, müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 Spirituosen

1 Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind und

besondere sensorische Eigenschaften aufweisen.

2 Spirituosen müssen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufwei-

sen; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Sie werden durch eines der folgenden Verfahren gewonnen:

a. Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von natürlichen Aromastoffen; b. Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einer Spiri- tuose im Sinne der Artikel 59–93, mit oder ohne anschliessende Destillation; c. Zusatz von natürlichen Aromastoffen, Zuckerarten oder anderen süssenden Erzeugnissen im Sinne von Artikel 56 oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; d. eine Kombination von Verfahren nach den Buchstaben a–c;

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

e. Mischen einer Spirituose, die durch die Verfahren nach den Buchstaben a und b gewonnen wurde:

2. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillaten landwirt-

schaftlichen Ursprungs oder einem Brand im Sinne dieser Verordnung, oder

3. mit anderen alkoholischen oder alkoholfreien Getränken.

Art. 46 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) 1 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird.

3 Er ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.

Art. 47 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, die von den verwendeten Ausgangsstoffen stammen.

Art. 48 Spirituosenkategorie Als Spirituosenkategorie gilt eine Gruppe von Spirituosen, die derselben Definition entspricht.

Art. 49 Zusatz von Alkohol 1 Als Zusatz von Alkohol gilt das Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugleich zugesetzt wird.

2 Spirituosen nach den Artikeln 59–74 darf kein Alkohol zugesetzt werden.

Art. 50 Gehalt an flüchtigen Bestandteilen Als Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose gilt die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile. Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 51 Zusammenstellung (Blend) 1 Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituo- sen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich von- einander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden: a. Herstellungsverfahren; b. verwendetes Destillationsgerät; c. Reifungsdauer oder Alterungsdauer; d. geografisches Erzeugungsgebiet.

2 Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die

ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.

Art. 52 Mischung Mischung ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen miteinander ver- mischt werden, um daraus ein neues Getränk herzustellen.

Art. 53 Reifung oder Alterung Reifung oder Alterung ist das Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose sensorische Merkmale erhält, die sie vorher nicht hatte.

Art. 54 Reduktion 1 Reduktion ist das Verfahren, bei dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken.

3 Es kann auch destilliert oder demineralisiert worden sein.

Art. 55 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen

1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

sind, müssen mindestens den in Anhang 8 aufgeführten Alkoholgehalt in Volumen- prozent aufweisen. 2 Wenn ihr Alkoholgehalt höher ist, können sie einem Reduktionsverfahren im Sinne von Artikel 54 unterzogen werden.

Art. 56 Süssung 1 Süssung ist das Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden: a. Halbweisszucker, Weisszucker, raffinierter Weisszucker, Dextrose, Fruc- tose, Glucosesirup, Flüssigzucker, flüssiger Invertzucker, Sirup von Invert- zucker;

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

b. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost; c. caramelisierter Zucker (Caramelzucker), der ausschliesslich durch kontrol- liertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird; d. Honig; e. Johannisbrotsirup; f. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorste- hend genannten Erzeugnisse haben. 2 Der Gesamtextrakt der Süssung darf höchstens 10 g pro Liter betragen; vorbehal- ten bleiben anderslautende Bestimmungen.

Art. 57 Aromatisierung

1 Aromatisierung ist das Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein

oder mehrere Aromastoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Zusatz- stoffverordnung vom 25. November 20137 (ZuV) verwendet werden.

2 Spirituosen nach den Artikeln 59–74 dürfen nicht aromatisiert werden.

Art. 58 Färbung

1 Färbung ist das Verfahren, bei dem ein oder mehrere Farbstoffe in Sinne von

Anhang 1 Buchstabe a ZuV8 verwendet werden.

2 Spirituosen nach den Artikeln 59–74 dürfen nur durch Zusatz von Caramel im

Sinne von Anhang 1 Buchstabe a ZuV gefärbt werden; vorbehalten bleiben anders- lautende Bestimmungen.

2. Abschnitt: Spezifische Spirituosenkategorien

Art. 59 Rum 1 Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destil- lation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder des Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Mass die besonderen sensori- schen Eigenschaften von Rum aufweist.

2 Wird er ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zucker-

rohrsaft gewonnen, so muss er die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g pro Hektoliter reinem Alkohol aufweisen.

7 SR 817.022.31 8 SR 817.022.31.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 60 Whisky oder Whiskey 1 Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getrei- dearten gewonnen wird. Die Maische muss durch die in ihr enthaltenen Malzamyla- sen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren sein.

2 Die Destillationen müssen zu weniger als 94,8 Volumenprozent so erfolgt sein,

dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist. 3 Das endgültige Destillat muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern gereift sein.

4 Whisky oder Whiskey darf nicht gesüsst werden.

Art. 61 Getreidespirituose und Getreidebrand 1 Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist. 2 Getreidebrand ist eine Spirituose, die durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide zu weniger als 95 Volumenprozent gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

Art. 62 Kastanienbrand Kastanienbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation einer gegorenen Kasta- nienmaische gewonnen wird.

Art. 63 Branntwein 1 Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein oder Brennwein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 125 g pro Hektoliter

reinen Alkohols betragen.

Art. 64 Brandy oder Weinbrand 1 Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat gewonnen wird, das zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert ist. Das Destillat darf höchstens 50 Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses ausmachen.

2 Brandy oder Weinbrand muss in Eichenholzbehältern während mindestens eines

Jahres oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

3 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g pro Hekto- liter reinen Alkohols aufweisen, die ausschliesslich aus der Destillation bzw. erneu- ten Destillation der Ausgangsstoffe stammen.

Art. 65 Tresterbrand (Trester, Marc) 1 Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen wird. 2 Je 100 kg verwendeten Trester dürfen höchstens 25 kg Trub zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf 35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Enderzeugnisses nicht übersteigen.

3 Die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 Volumenpro-

zent vorgenommen. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zuläs- sig.

4 Tresterbrand (Trester, Marc) muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von

mindestens 140 g pro Hektoliter reinen Alkohols aufweisen.

Art. 66 Brand aus Obsttrester 1 Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 Volu- menprozent gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g pro Hektoliter

reinen Alkohols betragen.

Art. 67 Korinthenbrand oder Raisin Brandy Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten «Schwarze Korinth» oder «Muscat of Alexandria» gewonnen und zu weniger als 94,5 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

Art. 68 Obst- oder Gemüsebrand 1 Obst- oder Gemüsebrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mostes dieser Frucht – mit oder ohne Steine – oder von Beeren oder Gemüse gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g pro Hektoliter

reinen Alkohols betragen.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 69 Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

1 Brand aus Apfelwein oder Brand aus Birnenwein ist eine Spirituose, die aus-

schliesslich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen und zu weni- ger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g pro Hektoliter

reinen Alkohols betragen.

Art. 70 Honigbrand 1 Honigbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangs- stoffe aufweist.

2 Er darf nur mit Honig gesüsst sein.

Art. 71 Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 72 Bierbrand Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen wird, das zu weniger als 86 Volumenpro- zent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

Art. 73 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die aus- schliesslich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 74 Kartoffelbrand Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kar- toffelmaische gewonnen wird.

Art. 75 Kräuterbrand 1 Kräuterbrand ist eine Spirituose, die durch eines der folgenden Verfahren gewon- nen wird: a. Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand eingemaischten Kräutern;

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

b. Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand. 2 Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten und die Zugabe von ätherischen Ölen sind gestattet.

Art. 76 Kümmel, Aquavit 1 Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewon- nen wird. Es dürfen andere natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte zugesetzt werden; der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend bleiben.

2 Aquavit (oder Akvavit) ist Kümmel, der mit einem Kräuterdestillat oder Gewürz-

destillat aromatisiert wurde. Die Zusammensetzung muss folgende Kriterien erfül- len: a. Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmel- samen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen. b. Es dürfen auch andere Aromastoffe verwendet werden. c. Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig. d. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein. e. Der Extraktgehalt darf nicht mehr als 1,5 g par 100 ml betragen.

Art. 77 Wodka

1 Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die

durch Gärung von Kartoffeln, Getreide, oder anderen landwirtschaftlichen Rohstof- fen gewonnen und so destilliert, rektifiziert oder diesen beiden Verfahren zugleich unterzogen wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangs- stoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden. 2 Eine erneute Destillation und eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, ein- schliesslich der Behandlung mit Aktivkohle, sind zulässig, um dem Erzeugnis die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen. 3 Das Enderzeugnis darf nur mit natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden, die im Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhanden sind.

Art. 78 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand

1 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand ist eine

Spirituose, die durch Einmaischen von in Absatz 2 genannten Früchten oder Beeren in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Brand, Destillat aus derselben Frucht oder in einer Mischung von diesen und anschliessende Destillation zu weni- ger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Pro 100 kg eingemaischte Früchte oder Beeren werden höchstens 20 Liter Ethylalkohol, Brand oder Destillat zugesetzt.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

2 Der Brand darf nur aus den folgenden Früchten oder Beeren gewonnen werden:

a. Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.), b. Erdbeeren (Fragaria spp.), c. Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.), d. Himbeeren (Rubus idaeus L.), e. rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.), f. Schlehen (Prunus spinosa L.), g. Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.), h. Eberesche (Sorbus domestica L.), i. Stechpalme (Ilex cassine L.), j. Elsbeeren (Sorbus turminalis [L.] Crantz), k. Holunder (Sambucus nigra L.), l. Hagebutten (Rosa canina L.), m. schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.), n. Bananen (Musa spp.), o. Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims), p. Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson), q. Mombinpflaumen (Spondias mombin L.).

Art. 79 [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von in Artikel 78 Absatz 2 aufgeführten unvergorenen Früchten oder Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschliessende Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 80 Enzian Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

Art. 81 Spirituose mit Wacholder 1 Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylal- kohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidebrand oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.

2 Es können andere natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte oder Duftstoffpflanzen

zugesetzt werden. Die sensorischen Eigenschaften der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

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Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 82 Gin 1 Gin ist eine Spirituose mit Wacholderbeeren, die durch Aromatisieren von Ethylal- kohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden sensorischen Eigen- schaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und mit anderen natürlichen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird. Der Wachol- derbeerengeschmack muss vorherrschend bleiben. 2 Destillierter Gin (z.B. «London Gin») ist eine Spirituose mit Wachholderbeeren, die ausschliesslich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität mit den gewünschten sensorischen Eigen- schaften unter Zusatz von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird.

3 Er muss folgenden Anforderungen genügen:

a. Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen. b. Bei der erneuten Destillation muss der Wacholderbeerengeschmack vorherr- schend bleiben. c. Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche Aromastoffe oder Aroma- extrakte verwendet werden.

Art. 83 Spirituosen mit Anis 1 Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden: a. Einmaischen; b. Destillation; c. erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Tei- len der oben genannten Pflanzen; d. Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

2 Zusätzlichkönnen weitere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen

verwendet werden. Der Anisgeschmack muss vorherrschend bleiben.

Art. 84 Pastis 1 Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die ausserdem natürliche Extrakte aus Süssholz (Glycyrrhiza ssp.) und damit auch sogenannte «Chalkone» als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindestgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g und der Höchstgehalt 0,5 g pro Liter. 2 Pastis enthält pro Liter weniger als 100 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, und weist einen Mindestgehalt an Anethol von 1,5 g und einen Höchstgehalt von 2 g pro Liter auf.

5000

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 85 Absinth Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die folgenden Eigenschaften aufweist: a. Sie ist mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder seinen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert. b. Sie wird durch Einmaischen und Destillation hergestellt. c. Sie hat einen bitteren Geschmack und riecht nach Anis oder Fenchel. d. Sie ergibt beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk.

Art. 86 Anis Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum Hook f.), Fenchel (Foe- niculum vulgare Mill.) oder einer Kombination von diesen herrührt.

Art. 87 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftli- chen Ursprungs mit natürlichen Aromastoffen, mit naturidentischen Aromastoffen, mit Aromaextrakten oder einer Kombination von diesen gewonnen werden.

Art. 88 Likör 1 Likör ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirt- schaftlichen Ursprungs, eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs, einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süssenden Er- zeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Rahm, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein gewonnen wird.

2 Likör muss folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt in Invertzucker, aufwei-

sen: a. Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschliesslich aus Kirschbrand besteht: 70 g pro Liter; b. Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian oder ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden: 80 g pro Liter; c. «Vieux» oder «Vieille [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffs]»: 20 g pro Liter; d. in allen anderen Fällen: 100 g pro Liter.

5001

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 89 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-crème Spirituosen mit der Sachbezeichnung «…-crème» mit vorangestelltem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt in Invertzucker, von 250 g pro Liter.

Art. 90 Crème de cassis Crème de cassis ist ein Likör aus schwarzen Johannisbeeren mit einem Mindestge- halt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 400 g pro Liter.

Art. 91 Nocino Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Destillation oder Einmai- schen ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) oder die Kombination beider Verfahren zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g pro Liter aufweist.

Art. 92 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 1 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine aromatisierte oder nicht aromati- sierte Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat, Brand oder einer Kombination dieser Erzeugnisse gewonnen wird und als Bestand- teile Eigelb, Eiweiss sowie Zucker oder Honig enthält.

150 g pro Liter. Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g reines Eigelb pro Liter

enthalten.

Art. 93 Likör mit Eizusatz Likör mit Eizusatz ist Eierlikör mit einem Mindestgehalt an Eigelb von 70 g pro Liter des Enderzeugnisses.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 94 Sachbezeichnung; Grundsatz 1 Bei Spirituosen, welche die Anforderungen einer spezifischen Kategorie nach dem

2. Abschnitt erfüllen, wird die Kategoriebezeichnung als Sachbezeichnung verwen-

det.

2 Spirituosen, die nicht den Anforderungen einer spezifischen Kategorie entspre-

chen, müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.

5002

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 95 Sachbezeichnung; Brände

1 Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren-

oder Gemüseart als «…-brand» bezeichnet. Er kann unter Voranstellung des Na- mens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart auch als «…-wasser» be- zeichnet werden.

2 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten

zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand» oder «Gemüse- brand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

3 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «…-brand» durch die Angabe

der Frucht ersetzt werden: a. Mirabellen; b. Pflaumen, Pflümli; c. Zwetschgen; d. Gravensteiner; e. Apfel; f. Williams; g. Kirsch; h. Quitte; i. Erdbeerbaumfrüchte.

4 Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus [Name des

verwendeten Obstes]-trester». Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand».

5 Bei durch Einmaischen und Destillation gewonnenem [Name der Frucht]-brand im

Sinne von Artikel 78 lautet die Sachbezeichnung «[Name der Frucht]-brand» mit dem zusätzlichen Hinweis «durch Einmaischen und Destillation gewonnen». Dieser zusätzliche Hinweis muss im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie «[Name der Frucht]-brand».

6 Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, darf er weiterhin als «Branntwein»

vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens jener entspricht, die für Brandy festgelegt ist.

7 Die Sachbezeichnung Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) muss durch den

Namen des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt werden.

Art. 96 Sachbezeichnung; andere Spirituosen

2 Die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht aus-

schliesslich aus Kartoffel- oder Getreidehefe oder einer Kombination davon herge- stellt wurde, ist mit dem Hinweis «hergestellt aus …» zu versehen, ergänzt durch

5003

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

den Namen der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Ethylalkohols landwirt- schaftlichen Ursprungs verwendet wurden.

3 Spirituosen mit Wacholder dürfen die Sachbezeichnung «Wacholder» oder «Ge-

nebra» führen.

4 Die Sachbezeichnungen der Getränke, die in den Artikeln 8991 definiert sind,

können durch den Begriff «Likör» ergänzt werden.

Art. 97 Übrige Kennzeichnung 1 Bei der Angabe eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widerspre- chende oder sonst irreführende Altersangaben.

2 Werden geografische Angaben gemacht, so muss die Produktionsphase, in der die

Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geografischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom

28. Mai 19979 bleiben vorbehalten. Die Angabe des Produktionslandes richtet sich

nach Artikel 15 LKV10.

3 Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine

Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaft- lichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaft- lichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzufüh- ren.

4. Abschnitt: Ausländische Spirituosen

Art. 98 Ausländische Spirituosen, die eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine andere durch eine ausländische Gesetzgebung geschützte Bezeich- nung tragen, dürfen nur als Originalerzeugnisse aus dem angegebenen Ursprungsge- biet in den Handel gebracht werden; vorbehalten bleiben anderslautende Bestim- mungen.

8. Kapitel: Übrige alkoholische Getränke

Art. 99 Definition Übrige alkoholische Getränke sind alle alkoholischen Getränke, die nicht im 2.–7. Kapitel definiert sind.

9 SR 910.12 10 SR 817.022.21

5004

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 100 Anforderungen an coffein- und chininhaltige alkoholische Getränke

1 Coffeinhaltige alkoholische Getränke dürfen nicht mehr als 150 mg Coffein pro

Liter enthalten. 2 Chininhaltige alkoholische Getränke dürfen nicht mehr als 80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.

Art. 101 Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 LKV11.

Art. 102 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV12 sind im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben: a. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig», wenn dem Getränk mehr als 2 g Koh- lendioxid pro Liter zugegeben worden ist; b. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei einem Getränk mit einem Coffeingehalt von über 30 mg pro Liter; c. ein Hinweis wie «chininhaltig» bei einem Getränk, das Chinin enthält.

9. Kapitel: Anpassung der Anhänge

Art. 103 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wis- senschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 104 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EDI vom 23. November 200513 über alkoholische Getränke wird aufgehoben.

11 SR 817.022.21 12 SR 817.022.21 13 AS 2005 6097, 2006 4967, 2007 1067, 2008 1017 6041, 2009 2021, 2010 6391

5005

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Art. 105 Übergangsbestimmungen Alkoholische Getränke dürfen bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht einge- führt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 106 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

5006

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)

Definitionen von Alkoholgehalt

1. Vorhandener Alkoholgehalt (in Volumenprozent): die Volumeneinheiten

reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinhei- ten des Erzeugnisses enthalten sind.

2. Potenzieller Alkoholgehalt (in Volumenprozent): die Volumeneinheiten rei-

nen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Ver- gären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

3. Gesamtalkoholgehalt (in Volumenprozent): die Summe des vorhandenen

und des potenziellen Alkoholgehalts.

4. Natürlicher Alkoholgehalt (in Volumenprozent): der Gesamtalkoholgehalt

des Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

5007

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Anhang 2 (Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 5 und 18)

Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen14

14 Anhang 2 wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern, bezogen oder unter der Internetadresse www.blv.admin.ch eingesehen werden.

5008

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Anhang 3 (Art. 10 Abs. 1 Bst. e)

Zulässige Piktogramme nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e

Zulässig sind auch Piktogramme, die den obigen Vorlagen entsprechen und sich nur auf Milch oder Eier beziehen.

5009

Alkoholische Getränke. V des EDI AS 2013

Anhang 4 (Art. 19 Abs. 6)

Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Getränke

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a. Sangria: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkoholge- halt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfrucht- aromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Sangria» muss stets der Hinweis «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Ge- tränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde; b. Clarea: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Clarea» muss stets der Hinweis «her- gestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt wer- den, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde; c. Zurra: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann; d. Bitter soda: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens

50 Prozent Bitter vino enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens 8 und

weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält; e. kalte Ente: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von na- türlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Massenprozent beträgt; f. Glühwein (Viiniglögi-Vinglögg): für ein aromatisiertes weinhaltiges Ge- tränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde; im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden; g. Maiwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das so aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewon- nen wurde, dass der Geschmack des Waldmeisters vorherrscht;

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h. Maitrank: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das gewonnen wurde aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder des- sen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen Früchten und höchstens 5 Prozent Zucker; die Früchte können auch in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten zugegeben werden.

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Anhang 5 (Art. 20 Abs. 6)

Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Cocktails

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a. weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtvolumens des Enderzeugnisses nicht übersteigt und der Zuckerge- halt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 Gramm pro Liter beträgt; b. aromatisierter Traubenperlmost: für einen aromatisierten weinhaltigen Cock- tail, der ausschliesslich aus Traubenmost hergestellt wird, bei dem der Alko- holgehalt weniger als 4 Volumenprozent beträgt und das Kohlendioxid aus- schliesslich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

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Anhang 6 (Art. 21 Abs. 5)

Alternative Bezeichnungen für aromatisierte Weine

Eine der folgenden Bezeichnungen kann die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» ersetzen: a. Wein-Aperitif; b. Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakte- ristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamellisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmost- konzentrat verwendet werden; c. bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem cha- rakteristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs er- gänzt werden sie kann durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt wer- den:

1. «Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen

natürliches Chinarindearoma verwendet wurde,

2. «Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürli-

ches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung er- folgte,

3. «Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian

gewonnenen natürlichen Aromen herrührt und eine Gelb- oder Rotfär- bung erfolgte; d. aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.

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Anhang 7 (Art. 46 Abs. 2)

Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen (Werte in g/l reinem Alkohol):

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure 0,015 Ester, ausgedrückt als Ethylacetat 0,013 Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd 0,005 Höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2 Propanol-1 0,005 Methanol 0,3 Abdampfrückstand 0,015 Flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff 0,001 Furfural nicht nachweisbar

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Anhang 8 (Art. 55)

Mindestalkoholgehalt von Spirituosen

a. Pastis de Marseille 45,0 % b. Whisky, Kartoffelbrand, Pastis, Absinth, Mistrà15 40,0 % c. Hefebrand, Brand aus Trub, Drusenbrand, Bierbrand, Sambuca, 38,0 % Topinambur d. Branntwein, Tresterbrand, Trester, Marc, Obstbrand, Brand 37,5 % aus Apfel- oder Birnenwein, Brand aus Obsttrester, Obstdrusen- brand, durch Einmaischen und Destillation gewonnener …-brand, Gin, destillierter Gin, London Gin, Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit, Korinthenbrand oder Raisin Brandy, Geist, Kas- tanienbrand e. Weinbrand, Brandy 36,0 % f. Getreidespirituose, Getreidebrand, Anis, destillierter Anis, 35,0 % Honigbrand g. Kümmel, Spirituosen mit Wacholder, Nocino, Berenburg 30,0 % h. Sloe Gin 25,0 % i. Maraschino 24,0 % j. Honignektar 22 % k. Liköre, Spirituosen mit Anis, Spirituosen mit bitterem Geschmack, 15,0 % [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangs- stoffs]-crème, Likör mit Eizusatz, Punch au rhum l. Eierlikör 14,0 %

15 Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt höchstens 47,0 Volumenprozent.

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