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AS 2013 519

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird (mit Anhängen)

Originaltext

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird

Abgeschlossen am 7. Dezember 20121 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Dezember 2012

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «die Schweiz»), vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, einerseits und die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend «Euratom»), vertreten durch die Europäische Kommission (nachste- hend «die Kommission»), andererseits, nachstehend «die Vertragsparteien», in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und Euratom für beide Vertragsparteien von Vorteil ist; in der Erwägung, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Vertrags- parteien wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den beidersei- tigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten zu fördern; in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend «Fusionsabkommen»)2 abgeschlossen haben;

SR 0.424.113

1 Authentifizierung des Abkommens durch Briefwechsel vom 3. und 7. Dez. 2012

2 SR 0.424.11

2012-3039 519

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der Euratom AS 2013

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 19863 ein Rahmenabkom- men über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend «Rahmenab- kommen») abgeschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft trat; in der Erwägung, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäss Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Schweiz am 25. Juni 20074 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen haben, das am 28. Februar 2008 in Kraft trat und rückwirkend ab dem 1. Januar

2007 Anwendung fand;

in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneue- rung oder Neuverhandlung des Abkommens zu einvernehmlich festgelegten Bedin- gungen vorsieht, um eine Beteiligung der Schweiz an neuen mehrjährigen Rahmen- programmen für Forschung und technologische Entwicklung zu ermöglichen; in der Erwägung, dass das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012– 2013), das unter anderem zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums bei- trägt, mit dem Beschluss 2012/93/Euratom5 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 139/20126 des Rates sowie mit den Beschlüssen 2012/94/Euratom7 und 2012/95/Euratom8 des Rates verabschiedet wurde (nachstehend das «Euratom- Rahmenprogramm 2012–2013»); in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen aufgenomme- nen Tätigkeiten unbeschadet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge- meinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technik sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schliessen; in der Erwägung, dass Euratom ein Übereinkommen über die Gründung der Interna- tionalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäss dessen Artikel 21 und gemäss den Abkom- men in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Über- einkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 22. November 20079 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt;

3 SR 0.420.518 4 SR 0.420.513.1

5 ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25

6 ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1

7 ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33

8 ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40

9 SR 0.424.111

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in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des europäischen gemeinsamen Unterneh- mens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist, das mit Entschei- dung des Rates vom 27. März 2007 errichtet wurde. Gemäss Artikel 2 dieser Ent- scheidung sowie gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vor- rechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angeleg- te Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Ent- wicklung der Fusionsenergie von 22. November 200710 wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Kernfusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens; in der Erwägung, dass Euratom ein Abkommen zwischen der Europäischen Atom- gemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätig- keiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung geschlossen hat. Gemäss dessen Artikel 26 gilt das Abkommen auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teil- nimmt, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1. Die Schweiz beteiligt sich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens an der

Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013, wobei das Fusions- abkommen unberührt bleibt. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an allen spezifischen Program- men des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 beteiligen.

2. Schweizerische Rechtspersonen können sich an den Tätigkeiten der Gemeinsa-

men Forschungsstelle der Europäischen Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. 3. Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, einschliesslich der Gemein- samen Forschungsstelle, können sich an Forschungsprogrammen und/oder -projekten in der Schweiz beteiligen, deren Themen denen der Programme des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 entsprechen.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

«Rechtsperson» ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union, die eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Dazu gehören unter ande- rem Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie natürliche Personen.

10 SR 0.424.112

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Art. 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

1. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an allen spezifi-

schen Programmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 gemäss den Vorschriften und Bedingungen, die in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten an den Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt wurden.

2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Budget der Programme, die zur

Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 verabschiedet werden, gemäss Anhang B.

3. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union an

schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bun- desrat zu Themen verabschiedet, die denen des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 entsprechen, gemäss den geltenden schweizerischen Vorschrif- ten und Bedingungen und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Pro- jekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechts- personen mit Sitz in der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den allgemeinen Verwaltungs- und Managementkosten des betreffenden Projekts, soweit in den einschlägigen schweizerischen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

4. Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen

über die Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen: a) regelmässiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der For- schungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Europä- ischen Atomgemeinschaft; b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammen- arbeit; c) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von For- schungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Europäi- schen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten; d) gemeinsame Sitzungen; e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; f) regelmässige Kontakte und Nachverfolgung zwischen den Programm- oder Projektleitern in der Schweiz und der Europäischen Atomgemein- schaft; g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

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Art. 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags- parteien angepasst und erweitert werden.

Art. 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

1. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen

mit Sitz in der Schweiz, die sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012–2013 beteili- gen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union.

2. Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen

mit Sitz in der Europäischen Union, die sich an schweizerischen Forschungspro- grammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirken- den Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 5 Finanzielle Bestimmungen Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.

Art. 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft

1. Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss

Schweiz/Gemeinschaft» sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Aus- schuss verwiesen.

2. Der Ausschuss kann beschliessen, Bezugnahmen in Anhang C auf Rechtsakte der

Europäischen Union/der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern.

Art. 7 Beteiligung

1. Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die

sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012–2013 beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union. 2. Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarun- gen und/oder Verträgen im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben.

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3. Die Schweiz ist als assoziierter Staat berechtigt, gemäss der Verordnung (Eura- tom) Nr. 139/2012 des Rates über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Massnahmen des Rahmenpro- gramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der For- schungsergebnisse (2012–2013) für das Euratom-Rahmenprogramm 2012–2013 Bewerter vorzuschlagen. 4. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union zu denselben Bedingun- gen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechts- personen mit Sitz in der Europäischen Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Art. 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer begrenzten Anzahl von For- schern, die in der Schweiz und in der Europäischen Union an Tätigkeiten im Rah- men dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolg- reiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.

Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

1. Sollte die Europäische Atomgemeinschaft Forschungsprogramme überarbeiten

oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedin- gungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informa- tionen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung des Forschungsprogramms kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündi- gen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkom- men zu kündigen oder zu erweitern.

2. Verabschiedet Euratom ein neues mehrjähriges Forschungs- und Ausbildungs-

programm, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertrags- parteien tauschen über den in Artikel 6 genannten Forschungsausschuss Schweiz/ Gemeinschaft Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Pro- gramme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

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Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften 1. Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Ver- tragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechts- personen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

2. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Euratom-Rahmenpro-

gramm 2012–2013 assoziierten Drittstaat («assoziierter Staat») hat dieselben Rechte und Pflichten gemäss diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU- Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten gewährt bzw. auferlegt.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Grün- dung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wird, gemäss diesem Vertrag und andererseits für das Gebiet der Schweiz.

Art. 12 Anhänge Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13 Inkrafttreten und Gültigkeit

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Ver-

tragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen internen Verfahren erfolgt.

2. Das Abkommen findet vom Beginn des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013

bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung. Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni

2013 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezem-

ber 2012 nicht mehr anwendbar.

3. Ist das Abkommen gemäss Absatz 2 nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr

anwendbar, kommt die Europäische Atomgemeinschaft denjenigen Verpflichtungen gegenüber schweizerischen Empfängern nach, die sie eingegangen ist, bis eine der Vertragsparteien eine Mitteilung der anderen Vertragspartei gemäss Absatz 2 erhal- ten hat. Sollte die Schweiz dieses Abkommen gemäss Absatz 2 kündigen, leistet die Schweiz eine Ausgleichszahlung, die dem Betrag der Zahlungsverpflichtungen von Euratom gegenüber schweizerischen Empfängern im Jahr 2013 entspricht, die bis zum Eingang der Mitteilung der Schweiz bei Euratom eingegangen wurden. Diese Ausgleichszahlung erfolgt spätestens 45 Tage nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission. Anhang B Nummer II.2 gilt entsprechend. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

4. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien

geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfah- ren wie für das Inkrafttreten des Abkommens selbst.

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5. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten kündigen.

6. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufen-

de Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, letti- scher, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä- nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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Anhang A

Grundsätze für die Zuweisung von Rechten des geistigen Eigentums

I. Anwendungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 196711 zur Errichtung der Weltorgani- sation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Kenntnisse» die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sorten- schutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schut- zes.

II. Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden interna- tionalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen12 (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspek- te von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971)13 und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967)14, behandelt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an indirekten Massnahmen des

Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 teilnehmen, haben unter den Bedingungen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 sowie in der Finanzhilfevereinbarung und/oder dem mit Euratom geschlossenen Vertrag festgelegt wurden, Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum im Einklang mit Nummer 1.

3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an

schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben im Einklang mit Nummer 1 dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

11 SR 0.230

12 SR 0.632.20 Anhang 1.C

13 SR 0.231.15 14 SR 0.232.04

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III. Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien 1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist deren Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kennt- nisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der ande- ren Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kennt- nissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaft- liche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei Daten, Informationen und technische oder wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkom- mens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, ein- schliesslich audiovisueller Werke und Software, wird der anderen Vertrags- partei eine weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstan- den sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemein- same Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. 3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht verbrei- tete Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen. b) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht verbreitete Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht verbreiteten Informationen bereitstellt, kann die empfangende Ver- tragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ent- wicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vor- herigen schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die

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eigene Politik und die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen. d) Nicht zu verbreitende/Nicht verbreitete Informationen nicht dokumentari- scher Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirek- ten Massnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht verbreiteten oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäss Buchstabe a unterrichtet worden ist. e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht verbreitete Informationen, die sie gemäss den Buchstaben a und d erhält, gemäss diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Ver- tragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Mass- nahmen.

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Anhang B

Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz

I. Festlegung der finanziellen Beteiligung

1. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zum Eura-

tom-Rahmenprogramm 2012–2013 mit Ausnahme des Euratom-Kernfusionspro- gramms errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der schweizerische Beitrag zum Kernfusionsprogramm errechnet, wird weiterhin gemäss dem Fusionsabkommen bestimmt. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

2. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich zusammen mit

einschlägigem Hintergrundmaterial folgende Informationen: a) die Beträge der Mittel für Verpflichtungen, die 2013 im Ausgabenplan des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Euratom- Rahmenprogramm 2012–2013 vorgesehen sind, b) die aufgrund des vorläufigen Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträ- ge für die Beteiligung der Schweiz am Euratom-Rahmenprogramm 2012–

2013 im Jahr 2013.

3. Sobald der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2013 endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Beteiligung der Schweiz vorgesehenen Beträge mit. 4. Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchfüh- rung des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 wird zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind.

II. Zahlungsverfahren

1. Spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt die Kommission der Schweiz eine

Zahlungsaufforderung in Höhe des von ihr gemäss diesem Abkommen zu leistenden Beitrags für das Jahr 2012. In der Zahlungsaufforderung wird festgelegt, dass die Schweiz ihr spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. Bei der Berechnung des Betrags in Schweizer Franken im Jahr 2012 ist der von der Kom- mission anzuwendende Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank für den vorletzten Tag des vorangegangenen Monats angegebene Marktkurs oder, soweit

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der Euratom AS 2013

verfügbar, ein von Delegationen oder anderen geeigneten Quellen zeitnah angege- bener Wechselkurs. Ausser wenn dieses Abkommen gemäss Artikel 13 Absatz 2 nach dem 31. Dezem- ber 2012 nicht mehr anwendbar ist, übermittelt die Kommission der Schweiz nach dem 1. Juli, spätestens aber im November 2013, eine Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Beitrag der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens für das Jahr 2013, der gemäss Nummer I.1 dieses Anhangs berechnet wird. In dieser Zahlungs- aufforderung wird festgelegt, dass die Schweiz ihr spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat.

2. Die Zahlungen der Schweiz erfolgen im Jahr 2012 in Schweizer Franken und

werden im Jahr 2013 in Euro ausgedrückt und geleistet; sie erfolgen auf das von der Kommission in der Zahlungsaufforderungen angegebene Bankkonto.

3. Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem

in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Ver- zugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf der Reuters-Seite EURIBOR01 (Telerate-Seite 248) angegeben ist. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Bei- trag nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre

Teilnahme an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, die derzeit auch für die Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

III. Bedingungen der Umsetzung

1. Der in diesem Anhang vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zum Eura-

tom-Rahmenprogramm 2012–2013 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die

Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Berichtigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksich- tigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Euratom-Programme verbucht und der entsprechen- den Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

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IV. Information 1. Zum Zeitpunkt der Zahlung für das Jahr 2013 wird die Mittelaufstellung für das Euratom-Rahmenprogramm 2012–2013 in Bezug auf das Jahr 2012 im Format der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission erstellt und der Schweiz zur Information übermittelt. Spätestens am 30. April 2014 wird die Mittelaufstellung für das Euratom- Rahmenprogramm 2012–2013 in Bezug auf das Jahr 2013 im Format der Einnah- men- und Ausgabenrechnung der Kommission erstellt und der Schweiz zur Informa- tion übermittelt. 2. Die Kommission übermittelt der Schweiz Statistiken und alle weiteren allgemei- nen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

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Anhang C

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am EURATOM-Rahmenprogramm 2012–2013

I. Direkte Kommunikation Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 sowie mit deren Unter- auftragnehmern. Diese übermitteln der Kommission direkt alle einschlägigen Infor- mationen und Unterlagen, die sie ihr gemäss den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und gemäss den zu deren Durchführung geschlossenen Finanzhilfever- einbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II. Prüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates15 in der durch

die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/201016 geänderten Fassung, der Verord- nung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission17 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/200718 geänderten Fassung und gemäss den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchfüh- ren können.

2. Bedienstete der Kommission und andere von der Kommission beauftragte Perso-

nen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt.

3. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch nach dem Ablauf des Euratom-Rahmenprogramms

2012–2013 oder dieses Abkommens gemäss den jeweiligen Finanzhilfevereinbarun- gen und/oder Verträgen stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

15 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1

16 ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9

17 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1

18 ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der Euratom AS 2013

III. Kontrollen vor Ort

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, gemäss

der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/9619 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/199920 des Europäischen Parlaments und des Rates auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger

Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechts- grundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann die Kommission

die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 einer

Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben vor Ort erfüllen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhal- ten hat. Die Kommission unterrichtet die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

IV. Information und Beratungen

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab.

2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unver-

züglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen wurden.

19 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2

20 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1

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V. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und dem Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschrif- ten für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitglied- staaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirk- samen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Rates geänderten Fassung21, gemäss der Verord- nung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 geänderten Fassung22 und gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 199523 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften administrative Massnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII. Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, die die Kommission aufgrund des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und mit denen Personen mit Ausnahme von Staaten eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kom- mission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizeri- schen Verfahrensrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Ver- trag, der im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms 2012–2013 geschlossen wurde, sind zu denselben Bedingungen vollstreckbar.

21 ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9

22 ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13

23 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der Euratom AS 2013

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird (mit Anhängen) | Lexipedia | Lexipedia