AS 2013 573
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Änderung vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abs. 1, 3 und 4
1 Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusam-
mengefasst werden, wenn: a. sie von derselben Person betrieben werden; und b. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
3 Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach
Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind: a. der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen; b. der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen; c. der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderun- gen nach Anhang 3 genügen.
4 Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt
werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 814.018
2013-0082 573
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2013
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