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AS 2013 573

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Änderung vom 13. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abs. 1, 3 und 4

1 Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusam-

mengefasst werden, wenn: a. sie von derselben Person betrieben werden; und b. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.

3 Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach

Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind: a. der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen; b. der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen; c. der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderun- gen nach Anhang 3 genügen.

4 Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt

werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 814.018

2013-0082 573

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2013

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