Lexipedia

AS 2013 975

Bundesgesetz über die Psychologieberufe

Berichtigung (Art. 58 Abs. 2 ParlG)

Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)

vom 18. März 2011 (AS 2012 1929)

Art. 48 (Änderung bisherigen Rechts) Ziff. 1 und 2

1. Strafgesetzbuch1

Statt:

Art. 321 Ziff. 1 erster Satz

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationen-

recht2 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahn- ärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …

Muss es heissen:

Art. 321 Ziff. 1 erster Satz

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte,

nach Obligationenrecht3 zur Verschwiegenheit verpflichtete Reviso- ren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psy- chologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …

2013-0813 975

Psychologieberufegesetz. Berichtigung AS 2013

2. Strafprozessordnung4

Statt:

Art. 171 Abs. 1 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidi- ger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Muss es heissen:

Art. 171 Abs. 1 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidi- ger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apo- thekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

25. März 2013 Redaktionskommission der Bundesversammlung

4 SR 312.0

976

Bundesgesetz über die Psychologieberufe | Lexipedia | Lexipedia