AS 2014 1099
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 30. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 4 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 4 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 4 Abs. 2 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.
Art. 6 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 2 erster Satz (betrifft nur den französischen Text) und 3
3 Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den
Artikeln 71–72 VZAE2.
2014-0781 1099
V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2014
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 von Anhang I i. V. m. Art. 10 Abs. 2b, 4 und 4c Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Bulga- rien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung beantragen (Art. 5 VZAE3).
Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 4 und 4c Freizügigkeitsabkommen)
Eine Anrechnung an die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens festgesetzten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien:
Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Anwendung des Freizügigkeitsab- kommens festgesetzten Höchstzahlen für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien auf.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 4 und 4c sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien gelten
die im AuG und in der VZAE4 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Bulgarien und
Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügig- keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die als Doktorandinnen und Dok-
toranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihre Zulassung dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse entspricht und wenn die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.
Art. 38 Abs. 6 und 7 Aufgehoben
3 SR 142.201 4 SR 142.201
V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2014
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
30. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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