AS 2014 1327
Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom 14. Mai 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbeson-
dere folgende Aufgaben: e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37a Abs. 5);
Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen.
Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Arti-
kel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.
2 Sieschliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erzie-
hungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober
19472 über die Alters und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei
Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.
Art. 14 Abs. 3
3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12,
12a, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.
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Art. 18 Abs. 1 Bst. bbis und k
1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beur-
kundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die: bbis. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11b Abs. 1); k. Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37a Abs. 6);
Art. 37 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
1 Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach
Artikel 270a ZGB. 2 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298a Abs. 5, 298b Abs. 4 oder 298c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledig- namen. 3 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbe- amtin oder dem Zivilstandbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
4 Die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich
abzugeben.
5 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivil-
standsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 6 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburts- meldung erfolgt.
Art. 50 Abs. 1 Bst. cbis 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde mit: cbis. die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemein- same elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften;
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II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2014 in Kraft.
2 Die Artikel 11b Absatz 2 sowie 50 Absatz 1 Buchstabe cbis zweiter Satzteil treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
14. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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