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AS 2014 163

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

vom 6. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 354 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher

Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol).

2 Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifika-

tion von lebenden und toten Personen, zur Identifikation von Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.

3 Im Übrigen gelten der Artikel 87 der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Artikel 226 der Zoll- verordnung vom 1. November 2006 (ZV)3.

Art. 2 Biometrische erkennungsdienstliche Daten Biometrische erkennungsdienstliche Daten nach dieser Verordnung sind: a. daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke; b. daktyloskopische Spuren, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine strafbare Handlung gesichert worden sind (Spuren); c. Fotografien; d. Signalemente.

Art. 3 Aufgaben von fedpol

1 Die zuständigen Dienste von fedpol bearbeiten erkennungsdienstliche Daten bei

der Erfüllung folgender Aufgaben:

SR 361.3

2013-0645 163

Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. V AS 2014

a. Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur zentralen Registrierung sowie zum automatisierten Abgleich und zur Auswertung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Arti- kel 2; b. Verwaltung der Sammlungen der übermittelten Fingerabdruckbogen und Fotografien; c. Entgegennahme, Qualitäts- und Vollständigkeitsprüfung der von anderen Behörden gelieferten erkennungsdienstlichen Daten; d. Vergleich der gelieferten erkennungsdienstlichen Daten mit den geführten Sammlungen; e. Mitteilung des Vergleichsergebnisses an die anfragende Behörde, weitere Strafverfolgungsbehörden, die gegen die gleiche Person ermitteln, sowie andere Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Identität der betreffenden Person kennen müssen; f. Erstellen von Statistiken über die Ergebnisse; g. Zurverfügungstellung der vorhandenen daktyloskopischen Daten an die Behörden nach Artikel 4, soweit diese die Datensätze im Einzelfall angefor- dert haben und die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich sind.

2 Die zuständigen Dienste nach Absatz 1 müssen gemäss der Norm ISO/IEC 170254

akkreditiert sein.

Art. 4 Auftraggebende Behörden

1 Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst

biometrische erkennungsdienstliche Daten abgleichen lassen: a. die für die Bundeskriminalpolizei und für die internationale Polizeikoopera- tion zuständigen Dienste von fedpol; b. die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für ausländerrechtliche Verfah- ren zuständigen Dienste des Bundesamtes für Migration (BFM); c. der für die internationale Rechtshilfe zuständige Dienst des Bundesamtes für Justiz; d. die für die Identifikation von Personen zuständigen Dienste der Eidgenös- sischen Zollverwaltung; e. die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland; f. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);

4 ISO/IEC 17025: 2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und

Kalibrierlaboratorien. Die Normen können bei fedpol kostenlos eingesehen werden oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistr. 29,

8400 Winterthur, www.snv.ch.

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g. die gemäss kantonalem Recht mit Aufgaben des Erkennungsdienstes und der Personenidentifikation betrauten polizeilichen Dienste in den Kantonen; h. die für Ausländer- und Asylbelange zuständigen Behörden in den Kantonen, sofern das BFM diesen gestattet, Datenabgleiche im AFIS vorzunehmen.

2 Der kantonale Erkennungsdienst nach Absatz 1 Buchstabe g ist gegenüber fedpol

der zentrale Ansprechpartner bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung durch die polizeilichen Dienste im jeweiligen Kan- ton.

Art. 5 Rechte der betroffenen Person 1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz (DSG). 2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

Art. 6 Archivierung der Daten Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 DSG6 und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19987.

2. Abschnitt: AFIS

Art. 7 Grundsätze

1 Das AFIS beinhaltet biometrische erkennungsdienstliche Daten.

2 Jeder erkennungsdienstlichen Erfassung einer Person und jeder Spur wird eine

einmalige Prozesskontrollnummer zugewiesen.

3 Von den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten werden alle für den

Abgleich erforderlichen Daten gespeichert.

4 Zur Dokumentierung des Analyseprozesses und zur Qualitätssicherung können

zusätzlich zu den biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die dazugehörigen Prozess- und Fallangaben gespeichert werden.

5 SR 235.1 6 SR 235.1 7 SR 152.1

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Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. V AS 2014

Art. 8 Inhalt des AFIS

1 In das AFIS werden nach erfolgtem Abgleich aufgenommen:

a. die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die erhoben worden sind:

1. von Personen zur Feststellung der Identität in einem Vorverfahren

gemäss der Strafprozessordnung8,

2. bei der Abklärung einer strafbaren Handlung,

3. durch eine schweizerische oder ausländische Polizeibehörde im Rah-

men der internationalen Amtshilfe; b. die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die erhoben worden sind zur Abklärung der Identität von:

1. Toten,

2. Personen, die wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit,

Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können; c. die Spuren und Fotografien von unbekannten mutmasslichen Täterinnen und Tätern; d. die Fingerabdrücke und Fotografien, die gestützt auf die Asylgesetzgebung Asylsuchenden abgenommen oder von ihnen erstellt wurden; e. die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die Personen gestützt auf die Ausländer- und Zollgesetzgebung abgenommen wurden.

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des NDB werden nicht in das

AFIS aufgenommen.

Art. 9 Nachfotografie oder erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des IPAS 1 Im Einzelfall kann sich eine Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und g darauf beschränken, von einer Person, die bereits erkennungsdienstlich erfasst ist, eine Fotografie zu erstellen oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems (IPAS) von fedpol zu machen.

2 Die Verknüpfung zwischen Fotografie oder erkennungsdienstlicher Meldung

zuhanden des IPAS und den bereits vorliegenden biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten erfolgt mittels Prozesskontrollnummer. Sie wird vorgängig mittels einer Zwei-Finger-Überprüfung verifiziert.

Art. 10 Daktyloskopische Daten von tatortberechtigten Personen

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können daktyloskopische Daten von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den übrigen an einem Tatort gesicherten Spuren zu unterscheiden.

8 SR 312.0

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Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. V AS 2014

2 Die Behörden übermitteln dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die

Daten nach Absatz 1 zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personenda- ten werden nicht übermittelt.

3 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst speichert die daktyloskopischen

Daten in einem vom Informationssystem getrennten Index.

4 Die Behörden ordnen die Löschung der daktyloskopischen Daten im Index an,

sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

Art. 11 Index zur Überprüfung des Bearbeitungsprozesses

1 Um das Ergebnis eines Abgleichs im Informationssystem nachvollziehen oder

nachträglich überprüfen zu können, werden die biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten sowie die Prozess- und Fallangaben nach Artikel 7 Absatz 4 in einem separaten Index gespeichert; dieser Index darf nicht zum Zweck eines Abgleichs genutzt werden. 2 Die bei einer Personenidentifikation erfassten Daten werden während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abfrage in diesem Index aufbewahrt, die Daten im Zusammen- hang mit einer Spur während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt eines Treffers.

Art. 12 Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten im AFIS.

Art. 13 Geschäftsplanung, Tests und Schulungen Für die Geschäftsplanung sowie für Tests, Systemoptimierungen und Schulungen dürfen pseudonymisierte Daten bearbeitet werden.

Art. 14 Datensicherheit Die Datensicherheit richtet sich nach: a. der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201110.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung in anderen Informationssystemen

Art. 15

1 Die Prozesskontrollnummer und die entsprechenden Personendaten oder Fallan-

gaben werden im IPAS oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM bearbeitet.

9 SR 235.11 10 SR 172.010.58

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Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. V AS 2014

2 Die Prozesskontrollnummer wird vom für die Führung des AFIS zuständigen

Dienst mit den weiteren Personen- oder Spurendaten des IPAS oder ZEMIS ver- knüpft.

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Datenübermittlung

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Bei der Bekanntgabe des Vergleichsergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt

das fedpol folgende Daten mit: a. aus dem AFIS:

1. das Ergebnis des Abgleichs («Hit» oder «No-Hit»),

2. Fotografien, sofern vorhanden,

3. bei einem Spurentreffer die Vergleichsdarstellung der Fingerabdrücke;

b. aus dem IPAS:

1. Namen,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum,

4. Geschlecht,

5. Heimatort,

6. Geburtsort,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Elternnamen,

9. Aliasnamen,

10. Prozesskontrollnummer,

11. Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung (kodiert),

12. Behörde, Ort und Datum der erkennungsdienstlichen Erfassung,

13. Angaben über vorhandene Fotografien und DNA-Profile,

14. Angaben zu Ausweisen,

15. Massnahmen,

16. Ergebnis des Abgleichs von daktyloskopischen Daten und DNA-Pro-

filen mit positiven Identifikationen («Hits») aus früheren Identifika- tionsanfragen; c. aus dem ZEMIS:

1. Personennummer,

2. Namen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeit,

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Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. V AS 2014

7. Aliasnamen,

8. Prozesskontrollnummer,

9. Zuteilungskanton (asylrechtliches Verfahren),

10. Behörde, Ort und Datum der Fingerabdruckabnahme (ausländerrecht-

liches Verfahren).

2 Stimmen Fingerabdruckbogen ausländischer Polizeistellen mit denjenigen des

BFM überein, so entscheidet dieses, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an die ausländischen Behörden zulässig ist.

5. Abschnitt: Löschung der Daten

Art. 17 Löschung der im Rahmen eines Strafverfahrens erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten

1 Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht die biometrischen erken-

nungsdienstlichen Daten nach Artikel 2, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind: a. sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter oder Täte- rin ausgeschlossen werden kann; b. nach dem Tod der betroffenen Person; c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abge- schlossen worden ist; d. ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens; e. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug; f. fünf Jahre nach der Zahlung einer Busse oder einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer ent- sprechenden Umwandlungsstrafe; g. fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, der Beendigung einer persön- lichen Leistung oder nach der Bezahlung einer Busse nach den Artikeln 22–24 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200311 (JStG); h. fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer per- sönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges nach Artikel 35 JStG; i. fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme nach den Artikeln 12–14 JStG; j. zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG; k. zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG.

11 SR 311.1

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2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Daten nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit der Täterin oder des Täters erfolgte.

3 Alle Daten, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, werden unter

Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4 spätestens gelöscht: a. 30 Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung; b. im Falle ausländischen erkennungsdienstlichen Materials: 30 Jahre nach dessen Erfassung im IPAS.

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen

Massnahmen löscht fedpol die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheits- strafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

Art. 18 Einzelheiten der Löschung 1 Stellt sich im Zeitpunkt, in dem die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer bestimmten Person zu löschen sind, heraus, dass diese Daten in einem weiteren Verfahren gegenüber derselben Person weiterhin benötigt werden, im IPAS jedoch zu dieser Person nur eine Nachfotografie oder eine erkennungsdienstliche Meldung zuhanden des IPAS (Art. 9) vorliegt, so wird im IPAS die Löschung im Zusammen- hang mit dem ersten Verfahren als erfolgt protokolliert, während die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mittels Vermerk auf das andere Verfahren übertragen werden.

2 Wird im Zeitpunkt der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten

einer bestimmten Person im IPAS aufgrund der dort verzeichneten Angaben fest- gestellt, dass diese Daten einen Treffer auf eine Spur erzielt haben, so wird die Löschung der Daten dem Kanton, der diese Spur besitzt, mitgeteilt.

Art. 19 Zustimmungsbedürftige Löschungen

1 In den Fällen nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben e–k und 4 holt die auftrag-

gebende Behörde die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht ver- jährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 2 Sobald ihr die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde vorliegt, bean- tragt die auftraggebende Behörde dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Löschung der Daten.

3 Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet

werden.

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Art. 20 Löschung von Spuren und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten toter Personen Fedpol löscht eine Spur und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten einer toten Person sowie die dazugehörigen Fallangaben: a. auf Verlangen der Daten liefernden Behörde; diese verlangt die Löschung insbesondere, sobald diese Daten einer Person zugeordnet werden können, die als Täterin oder Täter ausgeschlossen worden ist; b. sobald diese einem mutmasslichen Täter oder einer mutmasslichen Täterin zugeordnet werden können; c. von Amtes wegen nach 30 Jahren, ausgenommen Spuren unverjährbarer Straftaten.

Art. 21 Löschung der ausserhalb von Strafverfahren erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten 1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die von einer toten Person ausserhalb eines Strafverfahrens erfasst worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist.

2 Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die nach Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 2 in das AFIS aufgenommen worden sind, verbleiben im AFIS, solange die Gründe, die die Speicherung veranlasst haben, fortbestehen.

3 Die ausserhalb von Strafverfahren erfassten Daten werden in jedem Fall nach

50 Jahren gelöscht.

Art. 22 Meldung über zu löschende Daten

1 Die folgenden Behörden melden dem für die Führung von AFIS zuständigen

Dienst das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren: a. die Behörden nach Artikel 4 Buchstaben a–e und g; b. die Staatsanwaltschaften und Gerichte des Bundes und der Kantone im Rahmen von Strafverfahren; c. die Strafvollzugsbehörden.

2 Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt beziehungsweise

Bekanntwerden des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3 Die Kantone bestimmen eine zentrale Stelle, die für die Erstattung der Meldung

verantwortlich ist.

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Art. 23 Bearbeitung der Löschmeldungen Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst löscht aufgrund der Meldung nach Artikel 22 die Daten im IPAS gemäss Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200812. Gleichzeitig löst er die Löschung der biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten im AFIS aus.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines andern Erlasses Die Verordnung vom 21. November 200113 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird aufgehoben.

Art. 25 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Biometrische erkennungsdienstliche Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-

nung in AFIS erfassten wurden, werden auf Gesuch der betroffenen Person in An- wendung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und c–k gelöscht; Artikel 17 Absät- ze 2–4 gilt sinngemäss. 2 Besteht zu einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten daktyloskopischen Datensatz zu einer bestimmten Person auch ein DNA-Profil, so werden mit der Löschung dieses Profils gleichzeitig auch die mit diesem verknüpften daktylosko- pischen Daten gelöscht.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

6. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 SR 361.2 13 AS 2002 171, 2004 2577 4813, 2006 957 1945, 2008 4943

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Anhang (Art. 25)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit

Art. 87 Abs. 1bis‒1sexies und 2 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person: a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist; b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt; c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen; d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht; e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember

201315 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die bio-

metrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen. 1quater Das BFM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Ver- ordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem BFM vorgängig einen schrift- lichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. 1quinquies Es bereitet das Ergebnis eines Abgleichs nach Absatz 1quater, das ihm der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt hat, auf und leitet es der auf- traggebenden Behörde zu. 1sexies Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die

14 SR 142.201 15 SR 361.3

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Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen.

2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der

zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember

2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Zwei-

Finger-Abdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.

2. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200816

Art. 7 Abs. 1 Bst. h und i

1 Fedpol kann im Rahmen der Amtshilfe aus dem IPAS stammende Daten folgenden

Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetz- lichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: h. dem für das Strafregister zuständigen Dienst des Bundesamtes für Justiz für die Personenidentifikation im Strafregister-Informationssystem VOSTRA beim Verdacht auf falsch verknüpfte Daten; i. den zentralen Koordinationsstellen der Kantone für die Abklärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Arti- keln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200317 sowie für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach den Arti- keln 17–21 der Verordnung vom 6. Dezember 201318 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.

Art. 9 Abs. 1 und 1bis

1 Die im IPAS gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zu den im Automa-

tischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (V vom 6. Dez. 201319 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) gespeicherten Daten oder zu den im DNA-Profil-Informationssystem (DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dez. 200420) gespeicherten DNA-Profilen, werden gleichzeitig mit den entsprechenden, in diesen Informationssystemen abgelegten Daten gelöscht. 1bis Ausgenommen von der Löschung nach Absatz 1 sind die «Hit»-Geschäfte nach Anhang 1. Sie bleiben gespeichert, solange mindestens ein Geschäft mit einer Pro- zesskontrollnummer der Kategorie AFIS oder DNA im IPAS verbleibt. Nach der Löschung der letzten noch verbliebenen Daten der Kategorien AFIS oder DNA bleibt das «Hit»-Geschäft noch während einer Dauer von höchstens 5 Jahren im IPAS gespeichert.

16 SR 361.2 17 SR 363 18 SR 361.3 19 SR 361.3 20 SR 363.1

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Art. 9a Protokollierung der Löschmutationen Die Löschmutationen werden ab dem Zeitpunkt der Löschung der Daten während eines Jahres aufbewahrt. Sie sind ausschliesslich dem oder der Datenschutzbeauf- tragten des Amtes zugänglich und dürfen nur zur Überwachung der Datenschutzvor- schriften verwendet werden.

3. Zollverordnung vom 1. November 200621

Art. 226 Abs. 2 Einleitungssatz, 2bis, 3 Bst. a und 4

2 Betrifft nur den italienischen Text.

2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Finger- abdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung. 3 Die Zollverwaltung kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen: a. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch dakty- loskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verord- nung vom 6. Dezember 201322 über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten;

4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden

Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.

21 SR 631.01 22 SR 361.3

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