AS 2014 1877
Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA)
Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA)
vom 6. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. das Arbeitsverhältnis des Personals, das im Rahmen eines Assistenzdienstes zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Aus- land nach Artikel 69 Absatz 2 MG eingesetzt wird; b. die Vorbereitung der Einsätze; c. die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Art. 2 Anwendbares Recht Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 (BPV) und der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal.
Art. 3 Einsätze
1 Die Einsätze erfolgen zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland.
2 Sie erfolgen uniformiert. Der Bundesrat kann einen Einsatz in Zivil anordnen.
3 Das Personal kann während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet werden. Der Familiennachzug ist nicht möglich.
SR 519.1
2014-0322 1877
Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und AS 2014
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) ist die zuständige Stelle für die Arbeitgeberentscheide sowie für die Betreu- ung der Truppe.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) koordi-
niert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behand- lung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmenbedingungen mit.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
Art. 5 Reise- und Ausweispapiere Das VBS ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der einsatzspe- zifischen Reise- und Ausweispapiere besorgt.
Art. 6 Befristete Verleihung eines Grades Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständig- keit Personen für die Dauer des Einsatzes einen bestimmten Grad verleihen, wenn er für die Ausübung der Funktion nötig ist.
Art. 7 Ärztliche Untersuchung 1 Vor dem Einsatz muss die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. 2 Die für die Führung des Einsatzes zuständige Stelle im VBS entscheidet, ob eine Person, die bereits untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss.
3. Abschnitt: Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Art. 8
1 Das Personal wird mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag
angestellt.
2 Das Arbeitsverhältnis von Angestellten des Bundes bleibt während der Einsatz-
dauer bestehen. Die einsatzbezogenen Vereinbarungen werden in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geregelt.
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4. Abschnitt: Lohn und Zulagen zum Lohn
Art. 9 Lohn
1 Angestellte des Bundes behalten ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn.
2 Bei Neuanstellungen werden für die Lohnfestsetzung die zu übernehmende Funk-
tion, die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.
Art. 10 Funktionszulage
1 Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine Person Aufgaben mit
besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.
2 Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchst-
betrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.
Art. 11 Einsatzzulage
1 Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von höchstens 110 Franken pro Tag
gewährt.
2 Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen, wie permanenter Verfüg-
barkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen, dem Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbun- denen Mehrkosten.
3 Mit der Einsatzzulage gelten die Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schicht-
arbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten.
4 Das VBS setzt nach Konsultation des EDA die Höhe der Einsatzzulage fest.
5. Abschnitt: Sozialleistungen
Art. 12 Pensionskasse
1 Das Personal ist während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des
Bundes nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20075 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert. 2 Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der mass- gebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Ver- dienst neu festgelegt.
5 SR 172.220.141.1
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Art. 13 Versicherung
1 Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militär-
versicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
2 Das VBS koordiniert im Einvernehmen mit dem EFD den Abschluss allfälliger
angemessener Zusatzversicherungen, deren Leistungen für die Risiken Heilungs- kosten, Invalidität und Tod über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.
6. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 14 Arbeitszeit Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die Einsatzleitung festgelegt.
Art. 15 Ferien 1 Das Personal hat für die Zeit des Einsatzes Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die Umstände gebieten, kann das VBS ausnahmsweise ab dem voll- endeten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren. 2 Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch bezahlten Urlaub kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben. 3 Ferien sind während des Einsatzes zu beziehen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so werden sie: a. bei Angestellten des Bundes an deren bestehendes Ferienguthaben ange- rechnet; b. beim anderen Personal am Ende des Einsatzes ausbezahlt.
4 Angestellten des Bundes wird der Ferienanspruch aus ihrem ursprünglichen
Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilmässig gekürzt.
Art. 16 Urlaub Zusätzlich zum Anspruch aus dem BPG und der BPV7 hat das Personal Anspruch auf höchstens je einen Tag bezahlten Urlaubs vor Beginn und am Ende des Einsat- zes.
6 SR 833.1 7 SR 172.220.111.3
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7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Art. 17 Persönliche Ausrüstung
1 Die Einsatzleitung bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der Person zur Verfü-
gung stellt.
2 Sie organisiert den Transport und übernimmt die Kosten.
Art. 18 Reisekosten
1 Das VBS übernimmt die Reisekosten. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und
47 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20018 zur Bundespersonal-
verordnung berechnet.
2 Das VBS übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Transportmöglich-
keit zur Verfügung steht.
Art. 19 Transport persönlicher Effekten 1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
2 Das VBS organisiert den Transport und übernimmt die Kosten.
3 Es bestimmt das maximale Gewicht der persönlichen Effekten.
Art. 20 Unterkunft und Mahlzeiten
1 Die Einsatzleitung stellt Unterkunft und Verpflegung sicher.
2 Sie übernimmt die Kosten.
Art. 21 Andere Entschädigungen Wird im Einsatz persönliches Eigentum einer Person ohne ihr Verschulden beschä- digt, gestohlen oder geht es verloren, so kann das VBS eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern nicht die Militärversicherung, eine private Versi- cherung oder eine haftpflichtige Drittperson für den Schaden aufkommt.
8 SR 172.220.111.31
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8. Abschnitt: Pflichten des Personals
Art. 22 Verantwortlichkeit Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich für Personen in militärischen Einsätzen nach dem MG und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279.
Art. 23 Amtsgeheimnis 1 Dem im Einsatz stehenden Personal ist es untersagt, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten.
2 Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EDA im Einsatz stehendes oder ehema-
liges Personal ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren. 3 Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrecht- lichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmungen Bestehende Arbeitsverhältnisse, die einen Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland zum Inhalt haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu ihrem Ende unverändert fort. Werden solche Verträge verlängert, so richtet sich ihr Inhalt nach dieser Verordnung.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 SR 321.0