AS 2014 2241
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
Änderung vom 25. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geän- dert:
Art. 4 Abs. 4, 5 und 6
4 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit
Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab
15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das
Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezia- listen der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an. 5 Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Arbeitsge- setzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehr- lich ist, muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG3 sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an.
6 Das SECO kann im Einzelfall Bewilligungen erteilen, die über die Ausnahmen
nach Absatz 4 hinausgehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.
Art. 21 Abs. 2
2 Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der
Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein.
2014-0125 2241
Jugendarbeitsschutzverordnung AS 2014
Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014
1 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sorgen innert dreier Jahre ab
Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung dafür, dass beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 definiert und vom SBFI genehmigt sind. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine genehmigten begleitenden Massnahmen vor, so dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigt werden.
2 Die kantonalen Berufsbildungsämter überprüfen innert zweier Jahre ab der Ge-
nehmigung der begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bildungsbewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 2 BBG4. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung gilt bisheriges Recht. Liegt nach Ablauf der Überprü- fungsfrist von zwei Jahren keine überprüfte Bildungsbewilligungen vor, so darf der betreffende Betrieb in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugend- lichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigen. 3 Jugendliche, die eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, schliessen die berufliche Grundbildung nach bisherigem Recht ab: a. Sie haben eine berufliche Grundbildung begonnen, ohne dass innerhalb der Frist von Absatz 1 die begleitenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 genehmigt worden sind. b. Sie haben eine berufliche Grundbildung in einem Betrieb begonnen, dessen Bildungsbewilligung nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 überprüft wor- den ist.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 412.10