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AS 2014 2767

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)

Änderung vom 13. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. c und h

1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

c. Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze; h. Klettern in Felsen mit mehr als einer Seillänge;

Gliederungstitel vor Art. 13

4. Abschnitt:

Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten

Art. 13 Abs. 1

1 Für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union (EU) oder in

Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqua- lifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.

Art. 14 Abs. 5bis 5bis Die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Berg- führer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie für Wanderleiterinnen und Wanderleiter.

1 SR 935.911

2014-1531 2767

Risikoaktivitätenverordnung AS 2014

Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a. Kopie des Niederlassungsausweises, einer Aufenthaltsbewilligung oder eines aktuellen Reisedokumentes, gegebenenfalls mit Visum;

Anhang 4 Ziff. 3 Ziff. 5

3. Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

5. Walliser Skilehrer-Diplom, das vor dem 31. Dezember 2003 erworben wur-

de.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

13. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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