AS 2014 2841
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 20. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und g
1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die
J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden. g. J+S-Angebote der NG 7 sind Angebote von nationalen Sportverbänden in den J+S-Sportarten, die die zusätzlichen Kriterien für die J+S-Nachwuchs- förderung erfüllen. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht im Rahmen von J+S-Kursen aus dem zielgerichteten Üben und Anwenden einer J+S-Sportart unter Anleitung in einer beständigen Gruppe in drei unter- schiedlichen Leistungsstufen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. cbis
1 Die Beiträge richten sich nach:
cbis. der Sportart;
Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember
2015 gültig.
1 SR 415.01
2014-0422 2841
Sportförderungsverordnung AS 2014
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova