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Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4quater Abs. 1
1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein-
gliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzuneh- men.
Art. 4sexies Abs. 5
5 Die Integrationsmassnahmen können in Ausnahmefällen verlängert werden, sofern
sie notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen.
Art. 5 Abs. 1, 3 und 6 Einleitungssatz
1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die beruf- liche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
3 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der
invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruf- lichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.
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6 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte
vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
Art. 5bis Abs. 4 4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b.
Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte
vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
Art. 24 Wahlrecht und Verträge
1 Das Departement kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG
erlassen. Das Bundesamt kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
2 Die Verträge nach den Artikeln 21quater Absatz 1 Buchstabe b und 27 IVG werden
vom Bundesamt abgeschlossen; Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l bleibt vorbehalten.
3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne
einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruf- lichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.
Art. 35bis Abs. 3 3 Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversiche- rung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt.
Art. 35ter Heim
1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung
oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent- richten muss.
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2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Okto- ber 20063 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.
3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von
diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versi-
cherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestim- men und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.
Art. 38 Abs. 3 3 Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390–398 des Zivil- gesetzbuches4.
Art. 39j Beratung 1 Die IV-Stelle berät die versicherte Personen zu Fragen des Assistenzbeitrages nach den Artikeln 42quater bis 42octies IVG. Sie kann für die Beratung Drittpersonen beauf- tragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person auswählt. 2 Erbringen Drittpersonen die Beratungsleistung, so kann die IV-Stelle die Leistun- gen wie folgt gewähren: a. nach der Anmeldung für den Assistenzbeitrag: während 6 Monaten; und b. ab der Zusprache des Assistenzbeitrages: während 18 Monaten.
3 Der Beitrag für Beratung durch Drittpersonen beträgt höchstens 75 Franken pro
Stunde. Insgesamt bezahlt die Versicherung höchstens 1500 Franken.
Art. 41 Abs. 1 Bst. fbis und fter sowie Abs. 2
1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufga-
ben hinaus namentlich noch folgende: fbis. die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern;
3 SR 831.26 4 SR 210
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fter. die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung;
2 Aufgehoben
Art. 56 Betriebsräume für die Durchführungsorgane Das Bundesamt beauftragt den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung, Be- triebsräume für die Durchführungsorgane der Versicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben oder zu erstellen, sofern sich damit längerfristig Einspa- rungen bei den Betriebskosten ergeben. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermö- gen der Invalidenversicherung dar.
Art. 88bis Abs. 2 Bst. b
2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und
der Assistenzbeiträge erfolgt: b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Arti- kel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwir- kung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Art. 108 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregi- onaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen. 1bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invaliden- hilfe, wenn: a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind; b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
2 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das Bundesamt in Anwendung des
Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens
5 SR 616.1
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4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
Art. 108bis Abs. 1 Bst. e
1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich
erbrachte Leistungen ausgerichtet: e. begleitetes Wohnen für Invalide.
Art. 108quater Abs. 1 und 4 1 Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das Bundesamt kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.
4 Aufgehoben
Art. 110 Abs. 3 und 5
3 Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach
Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich. 5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt und den Revisionsstellen jeder- zeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das Bundesamt und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durch- führen.
II Die Verordnung vom 11. September 20026 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 8
1. Abschnitt: Akteneinsicht und Zustellung der Urteile
(Art. 47 ATSG)
Art. 8 Sachüberschrift Form der Akteneinsicht
6 SR 830.11
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Art. 9a Zustellung der Urteile Die Durchführungsstellen stellen den Sachverständigen nach Artikel 44 ATSG, die ein medizinisches Gutachten erstellt haben, eine Kopie der Urteile der kantonalen Versicherungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu, bei denen ihr Gutachten als Beweismittel verwendet wurde.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
19. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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