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AS 2014 3963

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Änderung vom 29. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

1bis Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Ein- zelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang.

2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informa- tionssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165d LwG gilt als Bericht.

Art. 19 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungs-

nachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkul- turbeiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

1 SR 910.17

2014-2088 3963

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2014

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schrift- lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 20–24 Aufgehoben

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2014

Anhang (Art. 18 Abs. 1)

Kürzungen der Einzelkulturbeiträge

1 Allgemeines

1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit

Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbei- träge gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitrags- anspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maxi- mal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge eines Beitragsjahres gekürzt werden.

1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der glei-

che oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Bei- tragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.

1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente

können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirt- schafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist mög- lich für: a. Wiesenkalender/Wiesenjournal; b. Feldkalender/Kulturblätter.

1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder

ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzun- gen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.

1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der

Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen.

1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und

wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzel- kulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maxi- mal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.

1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die

Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren ver- weigern.

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2014

2 Kürzungen der Beiträge

2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1–2.2.6 der Direktzahlungs-

verordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sind anwendbar, soweit die Kür- zungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet.

2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.4 DZV

sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Fran- ken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge, jedoch maximal 3000 Franken.

2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern 2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pau-

schalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffen- den Einzelkulturbeiträge oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5, 2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben.

2.4 Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

a. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- Wiederholungsfall führt werden (Art. 8 und

18 Abs. 1 Bst. c) ab dem dritten 100 % der betreffenden

Wiederholungsfall Einzelkulturbeiträge b. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 8 und 18 Abs. 1 Bst. c) c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft (Art. 8 und Korrektur

18 Abs. 1 Bst. c)

2 SR 910.13

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2014

2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen (Art. 18 Abs. 1 Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich Bst. a) mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge Reifezustand geerntet oder es fand keine ordent- liche Verwertung der Ernte statt (landwirt- schaftliche, technische oder industrielle Verwer- tung) b. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- (Art. 18 Abs. 1 Bst. a) Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben c. Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion (Art. 18 Abs. 1 Angaben Bst. a) Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)

2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt (Art. 18 Abs. 1 Angabe Bst. a) Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)

Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2014

2.7 Kontrolle auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Kontrollen werden Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkultur- erschwert; mangelhafte kung oder Drohungen beiträge, mind. 500 Fr., Mitwirkung oder im Bereich ÖLN oder max. 10 000 Fr. Drohungen führen zu Tierschutz 10 % der betreffenden Mehraufwand (Art. 18 Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge, Abs. 1 Bst. b) Einzelkulturbeiträge mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. b. Verweigerung der Verweigerung im 100 % aller Einzelkultur- Kontrolle (Art. 18 Bereich ÖLN oder beiträge Abs. 1 Bst. b) Tierschutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge

2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. einem anderen Bewirt- Angabe und zusätzlich Rechnung und Gefahr schafter zur Verfügung 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht gestellt (entgeltlich Fläche beim Betrieb (Art. 16 LBV oder unentgeltlich) [SR 910.91]) b. Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet auf dieser Fläche

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