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AS 2014 433

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 29. Januar 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Januar 20111 über Massnahmen gegenüber der Isla- mischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c und e Ziff. 2 In dieser Verordnung bedeuten: c. Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nicht elektronischem Weg, wie bei- spielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind; e. iranische Person oder Organisation:

2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, ausge-

nommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion in Iran tätig ist,

Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 1 Meldepflichten betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Dem SECO müssen unverzüglich gemeldet werden:

a. der Kauf, der Verkauf oder die Einfuhr von Erdöl oder Erdölprodukten nach Anhang 4a, falls sie sich in Iran befinden, ihren Ursprung in Iran haben oder aus Iran ausgeführt wurden; b. die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzdienst- leistungen oder anderweitiger finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstabe a.

1 SR 946.231.143.6

2014-0150 433

Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran. V AS 2014

Art. 6b Verbot betreffend Diamanten Es ist verboten: a. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie an Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anwei- sung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt von der iranischen Regie- rung, von öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzu- führen oder zu transportieren; c. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Geldtransfers über 100 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation

oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.

2 Geldtransfers über 500 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation

oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen vom SECO aufgrund eines schriftlichen Gesuchs bewilligt werden. Das SECO erteilt eine Bewilligung, falls der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 (GKG) oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember

19963 (KMG) verstösst.

II

1 Anhang 4b wird aufgehoben.

2 Anhang 4c erhält die neue Fassung wie folgt:

2 SR 946.202 3 SR 514.51

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Anhang 4c (Art. 6b)

Diamanten Zolltarif-Nr. Bezeichnung

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

III

1 Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2014 in Kraft.4

2 Sie gilt bis zum 14. August 2014; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

29. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 Diese Verordnung wurde am 29. Jan. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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