AS 2014 583
Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
SR 0.274.132; AS 1994 2824
Geltungsbereich am 20. Februar 2014, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Malta* a b 24. Februar 2011 B * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://www.hcch.net/index_de.php? eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Der Beitritt unterliegt dem Annahmeverfahren. Das Datum des Inkrafttretens ist jenes zwischen der Schweiz und diesem Vertragsstaat, bzw. Hoheitsgebiet. b Am 1. August 2012 hat Malta erklärt, dass sein Beitritt zum Übereinkommen erst nach Abschluss der Verfahren innerhalb der EU betreffend den Beitritt zum erwähnten Über- einkommen erfolgen könne, insbesondere erst nachdem ein Beschluss des Rats vorliege, welcher Malta ermächtige, dem Übereinkommen beizutreten. Sobald dieser Beschluss gefasst sei, werde Malta dem Depositar das Datum mitteilen, ab welchem das erwähnte Übereinkommen für Malta anwendbar wird.
1 Diese Veröffentlichung ändert und ergänzt die früheren in AS 2005 1139 4989
und 2012 101. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
2014-0403 583
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen. Übereink. AS 2014
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