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AS 2014 639

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kasachstan

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kasachstan

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 3. September 20103 zur Änderung des Abkommens vom

21. Oktober 19994 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, die folgende Regelung in

geeigneter Form bilateral zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informati- onen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehen- den Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags- staaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei- dung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

4 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteue-

rungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 3, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Kasachstan: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers an- gibt, soweit sie ihm bekannt sind.

SR 672.947.0 3 AS 2014 641 4 SR 0.672.947.01

2010-2566 639

Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens AS 2014 zwischen der Schweiz und Kasachstan. BB

5 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 4 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

6 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 4 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.5

18. März 2014 Bundeskanzlei

5 BBl 2011 4947

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