AS 2014 999
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Änderung vom 30. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 2
2 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch
erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten; b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minu- ten; c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minu- ten.
Art. 62 Abs. 2
2 Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch
das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirk- samkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. Stellt sich dabei her- aus, dass das Schutzziel nicht erreicht wird, ist nach Artikel 64 Absatz 3 bezie- hungsweise nach Artikel 65 zu verfahren.
Art. 65 Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft (Art. 35 ArG)
Ist eine Versetzung nach Artikel 64 Absatz 3 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.
1 SR 822.111
2013-2558 999
V 1 zum Arbeitsgesetz AS 2014
Art. 66 Sachüberschrift und Einleitungssatz Untertagearbeiten in Bergwerken (Art. 36a ArG)
Frauen dürfen nicht für Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden, ausser für:
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
30. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1000