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AS 2015 1005

Verordnung des BLW über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien

Verordnung des BLW über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien

vom 24. März 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101, verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot Die Einfuhr von Pflanzen von Colocasia Schott, ausser Samen und Wurzeln, sowie von Pflanzen von Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils ausser Samen, mit Ursprung in Indien ist verboten.

Art. 2 Voraussetzung für die Einfuhr von Mangifera L. Die Einfuhr von Pflanzen von Mangifera L., ausser Samen, mit Ursprung in Indien ist nur erlaubt, wenn der Sendung ein Pflanzenschutzzeugnis nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 beiliegt, das unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Beschreibung der Massnahmen enthält, die getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Sendung frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLW vom 23. Mai 20142 über das Einfuhrverbot für bestimm- tes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 15. April 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

24. März 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

SR 916.207.142.3 1 SR 916.20 2 AS 2014 1263

2015-0735 1005

Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien. AS 2015 V des BLW

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