AS 2015 1415
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 13. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. g Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3m Abs. 3 Bst. b 3 Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn: b. der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbe- trags innert drei Jahren nach der Gutheissung des Gesuchs um Rückerstat- tung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und
Art. 3oter Gesuch um Rückerstattung 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2 Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahres; b. die Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zuge- lassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde; c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres;
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Energieverordnung AS 2015
d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.
Art. 3oquater Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten 1 Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleis- tungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleis- tungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistun- gen.
2 AlsElektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten
Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer. 3 Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des Endverbrauchers sind auf der Grundlage des ordentlich geprüften Einzelabschlusses des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu ermitteln. 4 Soweit nach Artikel 962 des Obligationenrechts3 (OR) eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20125 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.
5 Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR nicht
unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des vollen Geschäftsjahres berech- nen. Eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelas- senen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.
Art. 3oquinquies Abs. 1
1 Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung
gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.
Art. 3osexies Jährliche Auszahlung
1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher
der Rückerstattungsbetrag unter Anrechnung allfälliger gestützt auf Artikel 3osepties ausbezahlter Beträge innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Be- rechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.1.
2 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.
3 SR 220
4 www.fer.ch
5 SR 221.432
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Art. 3osepties Monatliche Auszahlung
1 Der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für
das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 3oter Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.
2 Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden
Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 5.2.
3 Innert 30 Tagen nach Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:
a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags; b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Ge- schäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.
4 Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:
a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern; b. der Stromverbrauch des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheb- lich von dessen Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.
5 Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge,
so meldet dies der Endverbraucher dem BFE umgehend.
6 Die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden an den jeweiligen definitiven
Rückerstattungsbetrag angerechnet. Ergibt die Prüfung des Gesuchs um Rückerstat- tung eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch des Endverbrauchers auf Rückerstattung und den für das betreffende Geschäftsjahr insgesamt ausbezahlten Beträgen, so wird die Differenz ausbezahlt respektive der zu viel bezahlte Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurückgefordert. Wird der Mindestbetrag nach Artikel 15bbis Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht erreicht, so fordert das BFE sämtliche für das betreffende Geschäftsjahr ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.
Art. 3oocties Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rücker- stattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.
Art. 3ononies Bisheriger Art. 3oocties
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Art. 10 Abs. 1
1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und
Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.22 festgelegt.
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17d Gesuch
1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19917 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. 2 Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaf- fungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 19908, SuG).
3 Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.
Art. 17dbis Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für
Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend: a. das Datum der Gesuchseinreichung; b. den Namen des Antragsstellers; c. die Art der Sanierungsmassnahmen; d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten; e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Auszahlungen von abge- schlossenen Teilen der Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit hin.
3 Ist das Gesuch vollständig, so beurteilt sie es gemäss den Kriterien nach An-
hang 1.7 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.
4 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU und die nationale
Netzgesellschaft umgehend darüber. Sie informiert das BAFU und die nationale Netzgesellschaft, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterla- gen nachgereicht wurden.
6 SR 814.20 7 SR 923.0 8 SR 616.1
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Energieverordnung AS 2015
Art. 17dter Gewährung und voraussichtliche Höhe der Entschädigung
1 Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 1.7 Ziffern 2
und 3 und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. 2 Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung ge- währt wird.
Art. 17dquater Auszahlungsplanung
1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die
nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung. 2 Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des voll- ständigen Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.
Art. 17dquinquies Zusammenstellung der Kosten
1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der
zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. Bei aufwendigen Massnahmen kann er die Zusammenstellung nach Umsetzung eines abgeschlossenen Teils der Massnahmen einreichen.
2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.
3 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten
hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.
4 Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der
nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.
Art. 17dsexies Bescheid über die tatsächliche Höhe der Entschädigung Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, in welcher Höhe aufgrund der anrechenbaren Kosten eine Entschädi- gung ausbezahlt wird.
Art. 17dsepties Anwendbarkeit des SuG Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG anwendbar.
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II
1 Die Anhänge 1.6 und 2.9 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.22, 5.1 und 5.2 gemäss Beilage.
3 Der Anhang 5 wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1.6 (Art. 17a und 17b)
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Ziff. 2.2 Bst. d
2.2 An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für:
d. Bohrlochtests;
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Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Titel Betrifft nur den französischen Text.
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Anhang 2.22 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleis-
tung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Ver- teilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
1.2 Ausgenommen sind Transformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 548/20149.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindes-
tens die Anforderungen Stufe 1 gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.
2.2 Ab dem 1. Juli 2021 ist zusätzlich Stufe 2 gemäss Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sind gemäss dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu messen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unter- zeichnet.
9 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, Fassung gemäss ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1.
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Energieverordnung AS 2015
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, inklusive der gemäss Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erforderlichen Angaben; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Angabe und Kennzeichnung
Der Wirkungsgrad, der Energieeffizienzindex und weitere Produkteinformationen sind nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 anzugeben.
7 Übergangsbestimmung
7.1 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen
längstens bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.
7.2 Ausgenommen von Ziffer 7.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsver-
bindlich bestellte Transformatoren gemäss Anhang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.
7.3 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen
längstens bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
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Anhang 5.1 (Art. 3osexies Abs. 1)
Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Zuschlags
Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung) a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von
30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen
Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) [(S – 5 %) · a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag
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Anhang 5.2 (Art. 3osepties Abs. 2)
Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung
Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet: Monatlicher Betrag in Franken = Z3j · SMAG · RSAG · 80 % : 12 Z3j: Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Zuschlag gemäss Arti- kel 3j Absatz 1 in Franken pro kWh SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Pro- zent. Bei vollständiger Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz gemäss Anhang 5.1 mass- gebend.
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