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AS 2015 1427

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Änderung vom 13. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 11 Bst. h Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für: h. Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

d. Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 730.05

2015-1164 1427

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2015

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