AS 2015 17
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
vom 18. Dezember 2014
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 12 der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Antibiotika:
ATC-Code2 Wirkstoff Bemerkung
J01 Antibiotika zur systemischen Parenterale Applikationen Anwendung
Art. 2 Umfang Die maximale Menge, die den Pflichtlagerhaltern zur Verfügung gestellt wird, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Inlandmarkt frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge sonst wie auszugleichen, so kann er den Bereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Der Bereich Heilmittel legt die Menge fest, die dem Pflichtlagerhalter zur Verfü- gung gestellt wird, und die Dauer. Er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
1 Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit
dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
SR 531.211.31 1 SR 531.211 2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Webseite des Collaborating Centre for Drug Statis- tics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
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Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2015
2 Der Pflichtlagerhalter hat insbesondere ein allfälliges, vom Bund garantiertes Pflichtlagerdarlehen anteilsmässig zurückzuzahlen und seine Verpflichtungen ge- genüber dem Garantiefonds zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 des Landesversorgungsgeset- zes vom 8. Okt. 19823, LVG).
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 2 Der Pflichtlagerhalter darf einem Kunden nur die Menge liefern, die dieser benö- tigt, um den aktuellen Bedarf zu decken. 3 Der Bereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplan- te Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Ab- sätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde
zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Bereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Beschwerden gegen Verfügungen Für Verfügungen des Bereichs Heilmittel ist das BWL gestützt auf Artikel 38 LVG4 die zuständige Beschwerdeinstanz.
Art. 9 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 47 LVG5 bestraft.
Art. 10 Vollzug Das BWL und der Bereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
3 SR 531 4 SR 531 5 SR 531
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Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.6
18. Dezember 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
6 Diese Verordnung wurde am 23. Dez. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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