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AS 2015 2003

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)

Änderung vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 14 Aufgehoben

Anhang 1 Ziff. 3.1

3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme,

gefährlicher die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Eigenschaften Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

Anhang 3 Ziff. 1

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung für die Ver-

wendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.

1 SR 814.812.33 2 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Über- gangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfas- sen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

2014-2856 2003

Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln. AS 2015 V des EDI

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2004