AS 2015 215
Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)
Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)
vom 17. Dezember 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absätze 1 und 5, 15b Absatz 6, 15c und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19902 über die Anschlussgleise, auf Artikel 5 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19533 und auf die Artikel 25 Absätze 1 und 5, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 (LFG), in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 996/20105 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung und der Richtlinie 2004/49/EG7 in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 zum Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse jeweils verbindlichen Fassung, verordnet:
SR 742.161
5 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Okt. 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35–50. 6 SR 0.748.127.192.68 7 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits- bescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG, ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65. 8 SR 0.740.72
2014-1771 215
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Untersuchung von Zwischenfällen:
a. bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen mit Bundeskonzession sowie auf Anschlussgleisen (öffentlicher Verkehr); b. in der Zivilluftfahrt im Inland und von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland; c. in der Seeschifffahrt mit im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetra- genen Seeschiffen. 2 Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsun- tersuchungsstelle (SUST).
Art. 2 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
1 Die Untersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen.
2 Untersucht werden die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände, die zum Zwischenfall geführt haben.
Art. 3 Zwischenfälle Als Zwischenfälle gelten: a. im öffentlichen Verkehr: Ereignisse nach den Artikeln 15 und 16; b. in der Zivilluftfahrt: Unfälle und Störungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010; c. in der Seeschifffahrt: Ereignisse, die den Flaggenstaat nach Artikel 94 Ziffer 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19829 zu einer Untersuchung verpflichten.
Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten: a. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfall- verordnung vom 27. Februar 199110 zur Folge hat; b. schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre;
9 SR 0.747.305.15 10 SR 814.012
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c. tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt; d. schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; e. leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; f. erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von
180 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt;
g. wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht; h. aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicher- heitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist; i. Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die inter- nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)11, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 198012 über den internationalen Eisenbahnver- kehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199913; j. Signalfall: Ereignis, bei dem ein Teil eines Zuges oder einer Rangierbewe- gung über den zulässigen Endpunkt der Fahrt hinausfährt.
Art. 5 Zivilluftfahrt: Entsprechung von Ausdrücken Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, auf die diese Ver- ordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Ausdruck in dieser Verordnung
Abschlussbericht Schlussbericht Schwere Störung Schwerer Vorfall Zeugen Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können
11 Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit
Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden. 12 SR 0.742.403.1 13 SR 0.742.403.12
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2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der SUST
Art. 6 Stellung Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714.
Art. 7 Zusammensetzung Die SUST setzt sich zusammen aus drei bis fünf unabhängigen Fachleuten aus den einschlägigen Bereichen des Verkehrswesens.
Art. 8 Untersuchungsdienst Die SUST verfügt über ein Fachsekretariat (Untersuchungsdienst).
Art. 9 Unabhängigkeit
1 Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
2 Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Art. 10 Aufgaben der SUST Die SUST hat folgende Aufgaben: a. Sie untersucht Zwischenfälle im Verkehrswesen. b. Sie organisiert sich selbst und den Untersuchungsdienst, soweit die Organi- sation nicht durch diese Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist. c. Sie bestimmt die Ziele und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten. d. Sie stellt die Leitung des Untersuchungsdienstes und dessen übriges Perso- nal an. e. Sie bezeichnet die Meldestelle. f. Sie sorgt dafür, dass die für die Untersuchungen erforderlichen Untersu- chungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen. g. Sie überwacht den Untersuchungsdienst. h. Sie genehmigt den Schlussbericht (Art. 47). i. Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Untersuchung erlas- sene Verfügungen (Art. 15b Abs. 4 EBG, Art. 26 Abs. 4 LFG). j. Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem.
14 SR 172.010
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k. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht ihn anschliessend.
Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes Die Leitung des Untersuchungsdienstes hat folgende Aufgaben: a. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide der SUST und berichtet ihr regelmässig über die Tätigkeiten des Untersuchungsdienstes, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug. b. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
Art. 12 Aufgaben der Meldestelle
1 Die Meldestelle nimmt Meldungen von Zwischenfällen jederzeit entgegen.
2 Sie leitet die Meldungen sofort an den Untersuchungsdienst weiter.
Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht.
Art. 14 Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die
externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis.
2 Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbin- dung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches15).
3. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich:
a. Unfälle; b. schwere Vorfälle; c. aussergewöhnliche Ereignisse; d. vermutete oder ausgeführte Sabotage; e. Brände von Fahrzeugen; f. Untergang, Kollisionen und Grundberührungen von Schiffen.
15 SR 311.0
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2 Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungs-
versuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind.
3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer
Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter.
Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr
(BAV): a. Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1; b. Ereignisse mit leichten Verletzungen; c. Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken; d. wesentliche Störungen; e. Gefahrgutereignisse; f. grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen; g. Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben.
2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden:
a. von den Eisenbahnunternehmen:
1. Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten,
2. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug-
oder Rangierfahrten,
3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen,
4. Signalfälle;
b. von den Seilbahnunternehmen:
1. Risse und Entgleisungen von Seilen,
2. Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen,
3. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder
mit externen Hindernissen,
4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,
5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim
Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen,
6. Abstürze von Personen aus Fahrzeugen.
3 Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldepflicht 1 Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt sind der Meldestelle unverzüglich durch folgen- de beteiligte Personen oder Stellen zu melden: a. die Eigentümerinnen und Eigentümer der Luftfahrzeuge; b. die Halterinnen und Halter der Luftfahrzeuge; c. die Flugbetriebsunternehmen; d. das Luftfahrtpersonal; e. die Organe der Flugsicherung; f. die Flugplatzhalterinnen und -halter; g. die Polizeidienststellen; h. die Zollorgane; i. das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
2 Zwischenfälle von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen,
Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden.
Art. 18 Seeschifffahrt: Meldepflicht Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, die Schiffsführung, die schweizerischen Seereedereien sowie die von der Schweiz anerkannten Klassifikationsgesellschaften melden Zwischenfälle nach Artikel 3 Buchstabe c unverzüglich der Meldestelle.
Art. 19 Meldung an ausländische Behörden
1 Die SUST meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen
ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitz- staaten dieser Unternehmen.
2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz enthalten.
4. Abschnitt: Untersuchungsverfahren
Art. 20 Untersuchungsgegenstand
1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die
Meldestelle besteht.
2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn:
a. die Untersuchung über einen Zwischenfall eines schweizerischen Luftfahr- zeuges oder eines in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuges in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird;
16 SR 235.1
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
b. sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder c. sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung küm- mert. 3 Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienst- lichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
4 Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine
Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
Art. 21 Einleitung der Untersuchung
1 Der Untersuchungsdienst leitet die Untersuchung ein.
2 Er bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann
dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.
Art. 22 Ausstand
1 Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den
Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Lei- tungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind; c. in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:
1. einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter,
einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist,
2. einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem
Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens,
3. einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person,
4. einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person;
d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sind. 2 Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden.
3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.
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Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
1 Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativ-
verfahren.
2 Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinie-
ren ihre Tätigkeiten.
3 Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeich-
nungen unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koor- dinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.
Art. 26 Aufnahme von Personalien Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unter- nehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.
Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
1 Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbeson-
dere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfall- stelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten. 2 Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenom- men werden.
3 Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der
Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbst- tötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich.
4 Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren.
5 Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungsein-
richtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle 1 Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde. 2 Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Straf- verfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt.
3 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevoll-
mächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein recht- liches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.
Art. 29 Untersuchungshandlungen
1 Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor.
Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
2 Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen
beauftragen.
3 Er kann von den beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung
elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind. 4 Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Sie dürfen erst mit Bewil- ligung des Untersuchungsdienstes und der zuständigen Strafbehörde gelöscht wer- den.
Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Eisenbahnunternehmen
1 Die beteiligten Eisenbahnunternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den
Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Unter- suchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren.
2 Sie haben dem Untersuchungsdienst das für die Untersuchungshandlungen an der
Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Für nachfolgende Untersuchungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Infra-
struktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
Art. 31 Vorladung
1 Der Untersuchungsdienst kann Personen vorladen, die sachdienliche Auskünfte
geben können. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach Artikel 201 der Strafprozessordnung17 (StPO). 2 Die Vorladung wird mindestens drei Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
3 In dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person kann
von den Anforderungen an Form und Frist abgewichen werden.
Art. 32 Durchsuchungen
1 DerUntersuchungsdienst kann Gegenstände, Aufzeichnungen sowie Häuser,
Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen.
2 Er kann eine Durchsuchung nur mit Einwilligung der berechtigten Person vorneh-
men; ausgenommen sind Aufzeichnungen.
3 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht notwendig, wenn Anlass zur
Vermutung besteht, dass dem Untersuchungsdienst wesentliche Informationen zur Aufklärung von Zwischenfällen vorenthalten werden.
4 Für die Durchsuchungen gelten die Artikel 245–247 sowie 248 Absätze 1, 2 und 4
5 Über ein Entsiegelungsgesuch des Untersuchungsdienstes entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Der Entscheid ist endgültig.
Art. 33 Beschlagnahmungen
1 Der Untersuchungsdienst kann Unfallgegenstände, deren Bestandteile und weitere
sachdienliche Gegenstände beschlagnahmen.
2 Für die Durchführung der Beschlagnahmungen gelten die Artikel 264 Absätze 1
und 3, 265 Absätze 1, 2 und 4, 266 Absätze 1 und 2 sowie 267 Absätze 5 und 6
Art. 34 Medizinische Untersuchungen
1 Der Untersuchungsdienst kann Personen, die beim Führen eines beteiligten Ver-
kehrsmittels mitwirkten, medizinisch auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersuchen lassen. 2 Eingriffe in die körperliche Integrität können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
3 Für die Durchführung der Untersuchungen gilt Artikel 252 StPO20.
17 SR 312.0 18 SR 312.0 19 SR 312.0 20 SR 312.0
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
Art. 35 Autopsien 1 Der Untersuchungsdienst lässt in einem Institut für Rechtsmedizin eine Autopsie vornehmen, wenn bei einem Unfall Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, getötet worden oder als Folge des Unfalls später gestor- ben sind.
2 Er kann die Autopsie von anderen infolge des Unfalls verstorbenen Personen
anordnen.
3 Er informiert vorab die zuständige Strafbehörde über die Freigabe der Leiche.
Art. 36 Einholen von Gutachten
1 Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen.
2 Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme von Absätzen 2 Buch-
stabe f und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189
Art. 37 Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 31–36) finden in der Seeschifffahrt nur insoweit Anwendung, als für sie eine Grundlage im Seeschiff- fahrtsgesetz vom 23. September 1953 besteht.
Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet der Untersuchungsdienst. Anordnungen der Strafbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen
1 Interessierte Personen und Stellen können dem Untersuchungsdienst vorschlagen,
bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
2 Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.
Art. 40 Recht auf Verweigerung der Aussage Der Untersuchungsdienst macht Personen, die sachdienliche Auskünfte geben kön- nen, auf ihr Recht auf Verweigerung der Aussage aufmerksam.
21 SR 312.0
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
Art. 41 Protokoll
1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, wer-
den zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.
2 Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger
aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist.
3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Ton-
träger festzuhalten.
Art. 42 Aktennotiz
1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, Augenscheine, Massnahmen zur Rekon-
struktion des Hergangs des Zwischenfalls, Informationsgespräche und weitere Untersuchungshandlungen werden in Aktennotizen festgehalten.
2 Die Aktennotizen sind mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der
Untersuchungsleitung oder der beauftragten Person zu unterzeichnen.
Art. 43 Vorbericht 1 Sobald der Hergang eines Zwischenfalls in den wesentlichen Zügen erkennbar ist, erstattet der Untersuchungsdienst einen Vorbericht. Dieser enthält mindestens Angaben über die beteiligten Personen und Verkehrsmittel, den Hergang und die Untersuchungsleitung.
2 Der Vorbericht wird dem beteiligten Personal, den Halterinnen und Haltern, den
Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Verkehrsmittel, dem zuständigen Departement, dem zuständigen Bun- desamt und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Orientierung zugestellt. Für die Nennung von Namen gilt Artikel 54.
3 Die Orientierung der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen
richtet sich nach dem internationalen Recht.
Art. 44 Zwischenbericht Der Untersuchungsdienst teilt wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfor- dern könnten, dem zuständigen Departement und dem zuständigen Bundesamt in einem Zwischenbericht mit den entsprechenden Empfehlungen unverzüglich mit.
Art. 45 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht: Allgemeines
1 Der Untersuchungsdienst kann eine Untersuchung abschliessen, wenn aufgrund der
ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen.
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
2 Er kann sich bei der summarischen Untersuchung auf die Befragung der Beteilig-
ten und von weiteren betroffenen Personen beschränken. 3 Er erstellt einen summarischen Bericht. Dieser gibt Auskunft über die beteiligten Personen, die beteiligten Verkehrsmittel und den Hergang des Zwischenfalls.
4 Er veröffentlicht den Bericht im Internet.
Art. 46 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht: Zivilluftfahrt
1 Zwischenfälle von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von
weniger als 2250 kg werden nur summarisch untersucht.
2 Sie werden jedoch vollständig untersucht, wenn:
a. jemand eine tödliche oder eine schwere Verletzung erlitten hat; b. anzunehmen ist, dass mangelnde Lufttüchtigkeit, soweit sie sich nicht aus- schliesslich auf das Fahrwerk bezieht, zum Zwischenfall geführt hat; c. es sich um gewerbsmässige Flüge oder Schulungsflüge handelt und das Luftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist; d. die vollständige Untersuchung des Zwischenfalls nach Auffassung des Untersuchungsdienstes besonders nützlich ist; e. bei Zwischenfällen ausländischer Luftfahrzeuge die ausländische Unter- suchungsbehörde eine vollständige Untersuchung verlangt.
3 Zwischenfälle von Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftfahrzeu-
gen der Sonderkategorie Eigenbau werden nur summarisch untersucht, ausser wenn jemand eine tödliche oder eine schwere Verletzung erlitten hat. Der Untersuchungs- dienst kann die vollständige Untersuchung anordnen, wenn sie nach seiner Auffas- sung für die Unfallverhütung besonders nützlich ist.
Art. 47 Schlussbericht 1 Der Untersuchungsdienst fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Schluss- bericht zusammen.
2 Der Schlussbericht gibt Auskunft über:
a. die beteiligten und die betroffenen Personen, Unternehmen, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen; b. den Hergang des Zwischenfalls sowie dessen Ursachen und Umstände; c. das Ausmass der Personen- und der Sachschäden; d. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und der Gutachten. 3 Wurden Sicherheitsmängel festgestellt, so enthält der Schlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen.
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
4 Der Untersuchungsdienst stellt den Entwurf des Schlussberichts den von der
Untersuchung direkt Betroffenen und an ihr direkt Beteiligten, dem zuständigen Departement und dem zuständigen Bundesamt zur Stellungnahme zu.
5 Stellungnahmen können innert 60 Tagen ab Zustellung des Entwurfs des Schluss-
berichts eingereicht werden
6 Er erstellt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen den Schlussbericht und
unterbreitet ihn der SUST zur Genehmigung. 7 Er stellt den Schlussbericht den Personen und Stellen zu, die bereits den Entwurf des Schlussberichts erhalten haben.
Art. 48 Sicherheitsempfehlungen
1 Die SUST richtet die Sicherheitsempfehlungen an das zuständige Bundesamt und
setzt das zuständige Departement über die Empfehlungen in Kenntnis. Bei dring- lichen Sicherheitsproblemen informiert sie umgehend das zuständige Departement. Sie kann zu den Umsetzungsberichten des Bundesamts zuhanden des zuständigen Departements Stellung nehmen.
2 Die Bundesämter unterrichten die SUST und das zuständige Departement perio-
disch über die Umsetzung der Empfehlungen oder über die Gründe, weshalb sie auf Massnahmen verzichten.
3 Das zuständige Departement kann Aufträge zur Umsetzung von Empfehlungen an
das zuständige Bundesamt richten.
Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung Werden innerhalb von zehn Jahren nach Genehmigung des Schlussberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt der Untersuchungsdienst von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.
Art. 50 Kosten der Untersuchung
1 Die Untersuchungskosten können den verursachenden Personen auferlegt werden:
a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.
2 Die Kosten polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Zwischenfall
gelten nicht als Untersuchungskosten, sofern der Untersuchungsdienst diese Aufga- ben nicht ausdrücklich den Polizeiorganen aufgetragen hat.
Art. 51 Akteneinsicht
1 Akteneinsicht verlangen können:
a. die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen; b. das zuständige Bundesamt; c. die kantonalen Strafbehörden;
Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. V AS 2015
d. die an der Untersuchung beteiligte Personen, die einen fremden Staat reprä- sentieren. 2 Die Akteneinsicht darf beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, solange das Interesse der Untersuchung nach dieser Verordnung oder einer laufenden ande- ren Untersuchung es erfordert. 3 Ist die Untersuchung abgeschlossen, so stellt der Untersuchungsdienst die Akten auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehör- den für deren Verfahren zur Verfügung.
Art. 52 Fristen
1 Untersuchungen von Zwischenfällen sind innerhalb von 12 Monaten abzuschlies-
sen.
2 Für Zwischenfälle mit Grossluftfahrzeugen oder Seeschiffen gilt eine Frist von
18 Monaten. Als Grossluftfahrzeug gilt ein Luftfahrzeug, das eine höchstzulässige Abflugmasse von mindestens 5700 kg aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt. 3 Kann die Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Leitung des Untersuchungsdienstes und begründet die Verzögerung. Die Leitung des Untersuchungsdienstes setzt eine angemessene Nachfrist.
5. Abschnitt: Veröffentlichungen
Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST
1 Die SUST veröffentlicht die Vor-, Zwischen- und Schlussberichte.
2 Sie veröffentlicht periodisch, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Zusammen- fassung der summarischen Berichte.
3 Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der Sicher-
heitsempfehlungen. Darin berichtet sie auch über den Stand der Umsetzung.
4 Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet.
5 Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen in den jeweiligen Bereichen von
Amtes wegen folgenden Personen und Stellen zu: a. den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie den entsprechenden Instandhaltungsbetrieben; b. im Bereich der Zivilluftfahrt:
1. den Flugbetriebsunternehmen,
2. den Flugschulen,
3. den Unterhaltsbetrieben,
4. den Fluglehrerinnen und Fluglehrern,
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5. den Organen der Flugsicherung,
6. den Flugplatzleitungen;
c. im Bereich der Seeschifffahrt: den schweizerischen Seereedereien; d. weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flug- oder Verkehrssicherheit befassen; e. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone.
Art. 54 Datenschutz
1 In den Berichten und Zusammenfassungen der SUST dürfen keine Personen mit
Namen genannt werden.
2 Davon ausgenommen sind die Namen der beteiligten Unternehmen, Flugschulen,
Unterhalts- und Instandhaltungsbetriebe sowie der Herstellerinnen der beteiligten Verkehrsmittel und ihrer Bestandteile, der Sicherungsanlagen sowie der Infrastruk- turen und ihrer Bestandteile
Art. 55 Statistik
1 Die SUST veröffentlicht jährlich Statistiken über Zwischenfälle.
2 Sie liefert die Informationen über Zwischenfälle:
a. im Bereich der Zivilluftfahrt an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO), die Europäische Zivil- luftfahrt-Konferenz (European Civil Aviation Conference, ECAC) und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, EASA); b. im Bereich der Seeschifffahrt an die Internationale Seeschifffahrts-Organi- sation (International Maritime Organization, IMO).
Art. 56 Informationen zur Unfallverhütung Die SUST kann allgemeine sachdienliche Informationen zur Unfallverhütung erstel- len und veröffentlichen.
Art. 57 Ausländische Berichte 1 Die SUST leitet ausländische Berichte über Zwischenfälle, an denen Verkehrsmit- tel schweizerischer Unternehmen beteiligt sind, weiter an das zuständige Bundesamt und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmen und Per- sonen, die daran ein Interesse glaubhaft gemacht haben.
2 Sie veröffentlicht die Berichte im Internet.
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6. Abschnitt: Strafbarkeit der Unterlassung von Meldungen
Art. 58 1 Wer die Meldepflicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 3 verletzt, wird nach Artikel 86a Absatz 1 Buchstabe e EBG bestraft.
2 Wer die Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91
Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 59 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Organisationsverordnung SUST vom 23. März 201122;
2. Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200023;
3. Verordnung vom 23. November 199424 über die Untersuchung von Flug-
unfällen und schweren Vorfällen.
Art. 60 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 61 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
17. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
22 AS 2011 4589 23 AS 2000 2103, 2006 4705, 2011 4573 4575 24 AS 1994 3037, 1999 2495, 2011 4573 4579
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Anhang (Art. 60)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Archivierungsverordnung vom 8. September 199925
Anhang 1 Bst. b wird wie folgt geändert:
b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement – Bundesanwaltschaft – Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation – Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle – Eidgenössische Kommunikationskommission
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199826
Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 2 Ziffer 2 wird der Ausdruck «Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle» durch «Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST)» ersetzt.
25 SR 152.11 26 SR 172.010.1
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3. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199927
für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 13 Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gemäss der Verordnung vom 17. Dezember 201428 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
27 SR 172.217.1 28 SR 742.161