AS 2015 2207
AS 2015 2207
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861, verordnet:
I Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19882 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4bis Regulierung von Wölfen
1 Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem
Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortge- pflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen. 2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streif- gebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 15 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar. 3 Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen. 4 Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.
Bisheriger Artikel 4bis.
2015-1202 2207
Jagdverordnung AS 2015
Art. 9bis Massnahmen gegen einzelne Wölfe 1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheb- lichen Schaden an Nutztieren anrichten. 2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet: a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder c. mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schä- den durch Wölfe zu verzeichnen waren.
3 Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutz-
tiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
4 Bei Schäden an Tieren der Rinder- und Pferdegattung kann die Mindestzahl der
getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden.
5 Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind
von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.
6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren
dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: f. die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgän- gige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;
II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova