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AS 2015 2491

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus dem Vereinigten Königreich

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus dem Vereinigten Königreich

vom 20. Juli 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus dem Vereinigten Königreich.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich ist verboten.

SR 916.443.102.2

2015-2054 2491

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV AS 2014

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2015 in Kraft.3

20. Juli 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 20. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus dem Vereinigten Königreich. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–4)

Schutzzone

Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

PR1-PR2/ In Preston (Lancashire, Nordwestengland) das

00151 Gebiet im Umkreis von 3 Kilometern um den

Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger 1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV AS 2014

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszone

Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Überwachungszone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

PR1-PR2/ In Preston (Lancashire, Nordwestengland) das

00151 Gebiet im Umkreis von 10 Kilometern um den

Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger 1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974), das ausserhalb des in der Schutzzone nach Anhang 1 umschriebenen Gebiets liegt.

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