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AS 2015 2739

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 12. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 30 Abs. 2 und 99 AuG)

1 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungs- bewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustim- mungsverfahren unterliegen.

3 Die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Über-

prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 142.201

2015-1525 2739

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2015

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