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AS 2015 3649

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

Ingress gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze 1 und 2 sowie 51 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,

Art. 3 Abs. 1

1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein.

Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.

Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

cbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben

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Markenschutzverordnung AS 2015

Art. 14 Abs. 1

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der

Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prio- ritätsanspruch.

Art. 17 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG

vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2 Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geogra-

fische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.

3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz

oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen anset- zen.

Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in

der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nach- frist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen

muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens

2 Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Wider-

sprüchen behandeln und darüber entscheiden und die übrigen Widerspruchsverfah- ren aussetzen.

3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE das

Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.

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Markenschutzverordnung AS 2015

4 Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den

Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

Gliederungstitel nach Art. 24 2a. Abschnitt: Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke

Art. 24a Form und Inhalt des Antrags Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; b. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers; c. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird; d. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtge- brauch glaubhaft macht; e. Beweismittel.

Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der

Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2 Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss,

hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 24c Schriftenwechsel

1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem

Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

3 Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der

Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.

4 Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfer-

tigen.

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Markenschutzverordnung AS 2015

Art. 24d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens 1 Artikel 23 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.

2 Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung

vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung

1 Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35a Absatz 2

MSchG und Artikel 50a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet.

2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand

erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 19684 erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.

Art. 35 Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke.

Art. 36 Abs. 1 und 2

1 Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Akten-

heft, aus dem Folgendes ersichtlich ist: a. der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsver- fahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs; b. die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer all- fälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht; c. sonstige Änderungen der Markeneintragung.

2 Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Regle-

ment einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.

Art. 38 Abs. 2

2 Die Auskünfte beschränken sich auf:

a. Angaben, die im Falle einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden; b. Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben.

4 SR 172.021

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Markenschutzverordnung AS 2015

Art. 40 Abs. 2 Bst. dbis

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt.

Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden: a. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz; b. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mittei- lung der Erklärung über die Schutzgewährung.

Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung

1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:

a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buch- staben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung; b. der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.

2 Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklä-

rungen.

Gliederungstitel vor Art. 52a 6a. Kapitel: Herkunftsangaben

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 52a Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:

a. Produkte nach Artikel 48c MSchG; b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.

2 Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 20155 über die Ver-

wendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52c und 52d der vorliegenden Verordnung.

5 SR 232.112.1

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Markenschutzverordnung AS 2015

Art. 52b Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte; b. Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden; c. Materialien: Rohstoffe gemäss Artikel 48c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.

Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn: a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.

Art. 52d Missbrauchsverbot

1 Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dür-

fen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuch- licher Weise ausgenützt werden.

2 Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:

a. für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware oh- ne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksich- tigung der Materialkosten angewendet werden; oder b. die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.

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2. Abschnitt:

Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48c MSchG, insbesondere industrielle Produkte

Art. 52e Massgebliche Herstellungskosten

1 Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die fol-

genden Kosten: a. die Forschungs- und Entwicklungskosten; b. die Materialkosten; c. die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschrie- bene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifi- zierung. 2 Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstel- lungskosten.

Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtprodukt-

bezogene Forschung. 2 Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Markt- reife des Produkts anfallen.

Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den

Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.

2 Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten

Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

3 Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüb-

lichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ab- schreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.

Art. 52h Materialkosten

1 Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.

2 Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Material- kosten.

3 Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2,

insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwi- schenlagerungen oder Transporte anfallen.

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Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten

1 Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer

einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten: a. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht. b. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Pro- zentsätzen zugerechnet:

1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel

48–48c MSchG erfüllen;

2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel

48–48c MSchG nicht erfüllen.

2 Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Her-

stellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn: a. die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und b. die Kosten für die Hilfsstoffe in Bezug auf die Herstellungskosten des Pro- dukts vernachlässigbar sind.

Art. 52k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

Art. 52l Fertigungskosten

1 Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemein-

kosten.

2 Als Fertigungskosten gelten insbesondere:

a. die Löhne; b. die lohnabhängigen Fertigungskosten; c. die maschinenabhängigen Fertigungskosten; d. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

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Markenschutzverordnung AS 2015

Art. 52m Berücksichtigung der Fertigungskosten

1 Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zuge-

rechnet.

2 Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstel-

lungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfran- ken umgerechnet werden: a. mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder b. mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnitts- kurs.

3. Abschnitt: Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Art. 52o Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem: a. für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und b. für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.

Art. 55 Abs. 1 1 Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsan- gabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antrag- steller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

Art. 56 Abs. 3

3 Steht schon vor Ablauf der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 MSchG fest,

dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.

Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2015 Produkte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2015 hergestellt wurden, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Herkunfts- angabe, die dem bisherigen Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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