AS 2015 39
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien
vom 19. Dezember 2014
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz
verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Italien.
Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone Italiens ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus der in Anhang 1 aufge- führten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.
SR 916.443.102.4
2014-3354 39
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.3
19. Dezember 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Diese Verordnung wurde am 19. Dez. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV
Anhang 1 (Art. 2–4)
Schutzzone
Folgendes Gebiet in Italien ist als Schutzzone definiert worden:
Postleitzahl Gebiet
45014 Porto Viro
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV
Anhang 2 (Art. 3 und 4 )
Überwachungszonen
Folgende Gebiete in Italien sind als Überwachungszonen definiert worden:
Postleitzahl Gebiet