AS 2015 4107
Obligationenrecht
Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 14. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. März 20142, beschliesst:
I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:
Art. 40b Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. d Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: d. am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.
Art. 40d Abs. 1 und 3
1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen
Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs- recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.
3 Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er
den Vertrag beantragt oder annimmt.
Art. 40e Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4
1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist-
gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider-
rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.
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Art. 406d Ziff. 5 und 6 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:
5. das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungs-
los innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertrags- abschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;
14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
Art. 406e D. Inkrafttreten, 1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines Widerruf, Kündigung beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.
2 Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen
Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schrift- lich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wider- rufsfolgen (Art. 40f) sinngemäss anwendbar.
3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Art. 406f Aufgehoben
II Das Bundesgesetz vom 23. März 20014 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 erster Satz, 2 zweiter Satz und 3 zweiter (betrifft nur den italienischen Text) und dritter Satz
1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder
die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. … 2… Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt. 3… Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. ...
4 SR 221.214.1
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III
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2015 Nationalrat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-
laufen.5
21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2015 4855
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 19. Oktober 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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