AS 2015 4581
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3
3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und
den technischen Vorgaben des BLW.
Art. 20 Abs. 1
1 Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses dient:
a. der Information der Öffentlichkeit zu Themen des Portals; b. der Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, der Zugriffsregelung auf die Teilnehmersysteme und der Information zu benutzerspezifischen Themen.
Art. 22 Verknüpfung von Agate mit anderen Informationssystemen
1 Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen
werden.
2 Mit Zustimmung des BLW können die Agate-Teilnehmersysteme die Daten nach
Artikel 20 Absatz 2 beziehen.
Art. 27 Abs. 4 und 6
4 Mit Zustimmung des BLW können für Vollzugszwecke Daten aus Agate nach
Artikel 20 Absatz 2 an die zuständigen kantonalen Behörden weitergegeben werden.
6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Infor-
mationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- ben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich
1 SR 919.117.71
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2015
machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
II Anhang 1 Ziff. 2.1.7
2.1.7 Angaben zur Parzelle, namentlich zu Hangneigung und Bewirtschaftungsart,
wie biologische Produktion, extensive Produktion und Förderung der Bio- diversität
Anhang 3 Ziff. 2.4, 2.5 und 2.8
2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)
2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)
2.8 Aufgehoben
Anhang 4 Ziff. 2.6
2.6 Korrespondenzsprache
III Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geän- dert:
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Zugangs-
Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle
ÖREB Kataster (SR 510.62
Identifikator Art. 8 Abs. 1)
berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]
… Landwirtschaftlicher SR 910.1 Art. 4 BLW A X 149 Produktionskataster und 178 Abs. 5 SR 912.1 Art. 1 und 5 … Hanglagen SR 910.1 Art. 178 BLW A X 152 Abs. 5 SR 910.13 Art. 43 und 45 …
2 SR 510.620
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IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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