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AS 2015 4983

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 18. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ziff. 15.02 und 15.05

15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte

für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbeitrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handling- pauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise- wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

15.05 Umweltkontrollgeräte,

sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahr- stuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbeitrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und

1 SR 831.232.51

2015-1909 4983

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung. V des EDI AS 2015

Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpau- schale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reisewege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

18. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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