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AS 2015 5339

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfra-

strukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.

2 Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der

Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anle- gerinnen und Anleger.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzmarktinfrastruktur:

1. eine Börse (Art. 26 Bst. b),

2. ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),

3. eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),

4. ein Zentralverwahrer (Art. 61),

5. ein Transaktionsregister (Art. 74),

6. ein Zahlungssystem (Art. 81);

b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wert- papiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten; c. Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem o- der mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;

SR 958.1

2014-1779 5339

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

d. Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarkt- infrastruktur direkt in Anspruch nimmt; e. indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Fi- nanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt; f. Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden; g. Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:

1. die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,

2. die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei

oder andere Risikominderungsmassnahmen,

3. die Verrechnung (Netting) von Geschäften,

4. die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und

Effektenüberträge; h. Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegan- genen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten; i. öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Ak- tien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungs- papieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten; j. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften 1 Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen: a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe; b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewil- ligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber

ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

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2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt:

Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 4 Bewilligungspflicht

1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.

2 Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die

Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehme- rinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.

3 Finanzmarktinfrastrukturen,die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB)

oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen. 4 Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Voraus- setzungen erfüllt.

Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfül- len.

Art. 7 Änderung der Tatsachen

1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsa-

chen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfra-

struktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Ge- nehmigung der FINMA einzuholen.

3 Diese Bestimmung findet auf anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen

sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Organisation

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem

Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

2 Sie muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organi-

siert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Sie muss namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest. 3 Sie identifiziert, misst, steuert und überwacht ihre Risiken und sorgt für ein wirk- sames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsfüh- rung unabhängige interne Revision und eine von operativen Geschäftseinheiten getrennte Compliance.

Art. 9 Gewähr

1 Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung

der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwand- freie Geschäftsführung bieten.

2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur be-

trauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3 Die an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4 Als an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihr direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

5 Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt

eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einer nach schweizerischem Recht organisierten Finanzmarktinfrastruktur erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

6 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA die Personen, welche die Vo-

raussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis hat. Sie hat der FINMA mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteilig- ten einzureichen.

Art. 10 Nebendienstleistungen 1 Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Davon ausgenommen ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems durch eine Börse.

2 Für die Ausübung einer Nebendienstleistung, für die nach den Finanzmarkt-

gesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073

3 SR 956.1

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(Finanzmarktgesetze) eine Bewilligung oder Genehmigung eingeholt werden muss, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und der Einhaltung der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen.

3 Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgeset-

zen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken einer Finanz- marktinfrastruktur, so kann die FINMA organisatorische Massnahmen oder die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel und ausreichender Liquidität verlangen.

Art. 11 Auslagerungen 1 Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikoma- nagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Fi- nanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur regelt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer die gegenseitigen Rechte und Pflichten. 3 Lagert die Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, so bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz verantwortlich.

Art. 12 Mindestkapital

1 Das Mindestkapital der Finanzmarktinfrastruktur muss voll einbezahlt sein.

2 Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals fest.

Art. 13 Geschäftskontinuität 1 Eine Finanzmarktinfrastruktur muss über eine angemessene Strategie verfügen, um den Geschäftsbetrieb bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können.

2 Hält eine Finanzmarktinfrastruktur Vermögenswerte und Positionen von Teilneh-

mern, so hat sie durch angemessene Verfahren dafür zu sorgen, dass diese bei Ent- zug oder Rückgabe der Bewilligung umgehend übertragen oder abgewickelt werden können.

Art. 14 Informationstechnische Systeme

1 Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche:

a. die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellen und ihrer Tätig- keiten angemessen sind; b. über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen; und c. die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit gewährleisten. 2 Sie sieht Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Infor- mationen ihrer Teilnehmer und von deren Transaktionen vor.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Art. 15 Finanzgruppen 1 Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

2 Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unterneh-

men: a. von denen mindestens eines als Finanzmarktinfrastruktur tätig ist; b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unter- stehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

3 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934 4 über Finanzgruppen

gelten sinngemäss.

Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder

Täuschung Anlass geben.

2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Tra-

ding Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentral- verwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister» «Tra- de Repository» und «TR» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanz- dienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanz- marktinfrastrukturen verwendet werden.

Art. 17 Auslandgeschäft Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie: a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt; b. eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

1 Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen

Zugang zu ihren Dienstleistungen.

2 Sie kann den Zugang beschränken, sofern:

a. dadurch die Sicherheit oder die Effizienz gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann; oder

4 SR 952.0

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

b. die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Fi- nanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten.

Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten Die Finanzmarktinfrastruktur zeichnet die erbrachten Dienstleistungen, die ange- wendeten Verfahren und Prozesse sowie die ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen während zehn Jahren auf.

Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten.

Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen 1 Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen, namentlich: a. Informationen über ihre Organisation; b. die Voraussetzungen für die Teilnahme; c. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Emittenten.

2 Sie orientiert sich dabei an anerkannten internationalen Standards.

2. Abschnitt:

Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme sind systemisch

bedeutsam, wenn: a. ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzinter- mediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwieg- ende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; oder b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf an- dere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditäts- engpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Stö- rungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. 2 Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemisch bedeutsam, wenn:

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a. seine Nichtverfügbarkeit zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätseng- pässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; und b. die Teilnehmer den Geschäftsprozess kurzfristig nicht substituieren können.

Art. 23 Besondere Anforderungen

1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der

von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen.

2 Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards

Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zah- lungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informa- tionstechnischen Systeme betreffen.

3 Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

4 Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarkt-

infrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbank- gesetzes vom 3. Oktober 20035 (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn: a. sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und b. die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG zusammenarbeiten.

Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung

1 Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erstellt einen Stabili-

sierungsplan. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre systemisch bedeutsamen Ge- schäftsprozesse fortführen kann.

2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie eine von ihr

angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemisch bedeutsamen Finanzmarkt- infrastruktur durchgeführt werden kann. Sie hört die SNB zum Abwicklungsplan an. 3 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der FINMA den Stabilisierungsplan sowie die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen ein.

4 Sie setzt die im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend um,

soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.

5 SR 951.11

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3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 25

1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegen-

parteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen.

2 Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch

bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Ge- schäftsprozesse nach Artikel 22. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 23 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und beurteilt, ob sie diese erfüllt. 3 Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anfor- derungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilli- gungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4 Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer

systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24.

5 Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht syste-

misch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Sind die allgemeinen Bewilli- gungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt die FINMA die Bewilligung.

6 Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das

Verfahren sinngemäss Anwendung.

2. Kapitel:

Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen

1. Abschnitt: Handelsplätze

Art. 26 Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Handelsplatz: eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem; b. Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Ef- fekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskre- tionären Regeln bezweckt; c. multilaterales Handelssystem: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehre- ren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Re- geln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren.

Art. 27 Selbstregulierung

1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner

Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.

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2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben

müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen: a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; b. einen guten Ruf geniessen; und c. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA.

4 Der

Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.

Art. 28 Organisation des Handels

1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und

transparenten Handels.

2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Auf-

träge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.

Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz 1 Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhan- delstransparenz).

2 Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätig-

ten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätig- ten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandels- transparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse. 3 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung: a. für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt; b. Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zu- sammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.

Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels 1 Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handels- system verfügen, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.

2 Ertrifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu

vermeiden.

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Art. 31 Überwachung des Handels

1 Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten

Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Markt- manipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck untersucht er zudem die ihm gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse.

2 Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt

die für die Überwachung des Handels zuständige Stelle (Handelsüberwachungs- stelle) die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so infor- miert sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

3 Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Übernahmekommission

und die Handelsüberwachungsstelle tauschen Informationen aus, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen

1 Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln

vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen: a. identische Effekten zum Handel zugelassen sind; oder b. Effekten zum Handel zugelassen sind, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen. 2 Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

3 Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informations-

austausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern: a. die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und b. die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Art. 33 Einstellung des Handels 1 Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend. 2 Wird der Handel in einer Effekte eingestellt, so stellen auch alle anderen Handels- plätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.

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Art. 34 Zulassung von Teilnehmern 1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.

2 Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können

zugelassen werden: a. Effektenhändler nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 19956; b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 (FINMAG) Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz si- cherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Effektenhändler; c. von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Teilnehmer; d. die SNB.

Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse

1 Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel,

insbesondere über die Kotierung von Effekten.

2 Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbe-

sondere Vorschriften: a. über die Handelbarkeit der Effekten; b. über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind; c. über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel; d. nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobliga- tionen die Artikel 7 und 88 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezem- ber 20059 (RAG) einzuhalten sind.

3 Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen

die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem

1 Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von

Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welche Informationen zu

6 SR 954.1 7 SR 956.1

8 Artikel 8 ist noch nicht in Kraft.

9 SR 221.302

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veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten beurteilen können. 2 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die ver- traglich vorgesehenen Sanktionen.

Art. 37 Beschwerdeinstanz

1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden

Fällen angerufen werden kann: a. bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers; b. bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte; c. bei Ausschluss eines Teilnehmers; d. bei Widerruf der Effektenzulassung.

2 Er regelt deren Organisation und Verfahren.

3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mit- glieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

4 Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht

erhoben werden.

Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollzieh- barkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer 1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.

2 Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten

sind.

3 Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Melde-

pflicht ausgenommen.

Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer

1 Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer

Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn: a. er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; b. er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;

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c. er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewil- ligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und d. die zuständigen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,

2. der FINMA Amtshilfe leisten.

2 Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische

Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 3 Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teil- nimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Han- delsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des auslän- dischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt.

4 Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner

Bewilligung der FINMA.

Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze

1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzu-

holen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren.

2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:

a. der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Auf- sicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländi-

schen Handelsplatzes erheben,

2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schwei-

zer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände fest- stellen, und

3. der FINMA Amtshilfe leisten.

3 Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt,

dass: a. der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze an- gemessen reguliert und beaufsichtigt; und b. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.

4 Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der aus-

ländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tat- sächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbs-

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möglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abwei- chende internationale Verpflichtungen.

2. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme

Art. 42 Begriff Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum: a. multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskre- tionären Regeln bezweckt; b. multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdis- kretionären Regeln bezweckt; c. bilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt.

Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht 1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank oder Effektenhändler oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz. 2 Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb eines organisierten Handelssystems inner- halb einer Finanzgruppe, wenn er durch eine juristische Person erfolgt, die: a. direkt von einer Finanzmarktinfrastruktur beherrscht wird; und b. der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA untersteht.

Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss: a. dieses von den übrigen Geschäftstätigkeiten getrennt betreiben; b. wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen; c. bei der Tätigung von Eigengeschäften über das von ihm betriebene organi- sierte Handelssystem sicherstellen, dass die Kundeninteressen umfassend gewahrt werden.

Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels 1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss sicherstellen, dass dieses auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.

2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen im Handelssystem zu vermeiden.

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Art. 46 Handelstransparenz 1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Ausnahmen von dieser Veröffentli- chungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.

3 Er kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards die Aus-

dehnung der Veröffentlichungspflicht auf die Vorhandelstransparenz vorsehen.

3. Abschnitt: Strombörsen

Art. 47

1 Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und

den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz ab- weichen, um den Besonderheiten des Strommarkts Rechnung zu tragen, insbeson- dere um das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu wahren.

2 Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskom-

mission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend tech- nischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.

3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 48 Begriff Als zentrale Gegenpartei gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Kontrakts über Finanzinstrumente tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.

Art. 49 Sicherheiten

1 Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherhei-

ten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial Margins), Nach- schusszahlungen (Variation Margins) und Beiträgen an den Ausfallfonds (Default Fund).

2 Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass:

a. die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken;

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b. die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kredit- risiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrschein- lichkeit decken; c. die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entsteht. 3 Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1 Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zah-

lungsverpflichtungen durch die Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwenden sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung 1 Die zentrale Gegenpartei muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemes- sene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen verteilen. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.

Art. 52 Liquidität

1 Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:

a. ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegen- über dem sie die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plau- siblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und b. ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können. 2 Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumen- ten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.

Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

1 Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und

Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen. 2 Sie verwendet zur Deckung allfälliger Verluste beim Ausfall eines Teilnehmers die Sicherheiten und Eigenmittel in folgender Reihenfolge: a. Einschusszahlungen des ausgefallenen Teilnehmers;

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b. Ausfallfondsbeiträge des ausgefallenen Teilnehmers; c. zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei; d. Ausfallfondsbeiträge der nicht ausgefallenen Teilnehmer. 3 Sie sieht Regeln vor, wie weitergehende Verluste gedeckt werden. Sie darf nicht:

a. die von nicht ausgefallenen Teilnehmern geleisteten Einschusszahlungen verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Teilnehmers zu decken; b. die Sicherheiten von indirekten Teilnehmern verwenden, um Verluste auf- grund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teil- nehmers zu decken; oder c. den bei ihr hinterlegten über die Einschussforderung hinausgehenden Über- schuss eines indirekten Teilnehmers nach Artikel 59 Absatz 3 verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen in- direkten Teilnehmers zu decken.

Art. 54 Segregierung

1 Die zentrale Gegenpartei muss:

a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer trennen; und b. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines Teilnehmers von den- jenigen anderer Teilnehmer trennen.

2 Sie bietet ihren Teilnehmern die Möglichkeit:

a. eigene Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen; b. die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilneh- mer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Ein- zelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.

Art. 55 Übertragbarkeit 1 Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicher- heiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten ande- ren Teilnehmer übertragen werden können.

2 Ein Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn:

a. er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulas- sungsvoraussetzungen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Teil- nehmers betreffen, nicht erfüllt; oder b. ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution über ihn eröffnet wurde.

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2. Abschnitt: Interoperabilitätsvereinbarungen

Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang

1 Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrech-

nung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarungen) schliessen.

2 Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei

betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung gefährdet die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung.

Art. 57 Genehmigung

1 Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung

durch die FINMA.

2 Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:

a. die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind; b. die zentralen Gegenparteien über angemessene Verfahren und Instrumente zur Bewirtschaftung der Risiken, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehen, verfügen; c. die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung ent- stehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt; d. die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind; e. die Behörden, die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständig sind, mit den zuständigen Schweizer Be- hörden zusammenarbeiten. 3 Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegen- parteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zu- stimmung der SNB ein. 4 Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Ge- nehmigung.

3. Abschnitt: Teilnehmer

Art. 58 Preisbekanntgabe Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistun- gen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.

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Art. 59 Segregierung 1 Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei trennt bei der zentralen Gegenpartei und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Ver- pflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer. 2 Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Sicherheiten, Forderun- gen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentren- nung) zu halten und aufzuzeichnen.

3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der

Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hin- ausgehenden Überschuss bei der zentralen Gegenpartei hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden. 4 Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.

4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien

Art. 60

1 Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA

einholen, bevor sie: a. beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrich- tung gewährt; b. Dienstleistungen für eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringt; c. mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitäts- vereinbarung eingeht.

2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:

a. die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländi-

schen zentralen Gegenpartei erheben,

2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schwei-

zer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände fest- stellen, und

3. der FINMA Amtshilfe leisten.

3 Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische

zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbe-

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werbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.

4 Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerken-

nung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 61 Begriffe

1 Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder

eines Effektenabwicklungssystems. 2 Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Effekten und andere Finanzinstrumente zentral verwahrt. 3 Als Effektenabwicklungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren, Geschäfte mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten abrechnet und abwickelt.

Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten

1 Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Ver-

wahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten.

2 Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm

zentral verwahrte Effekten.

3 Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen

Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teil- nehmer erfasst sind.

4 Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem:

a. eine Weisung für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder wider- rufen werden kann; b. ein Effektenübertrag abgewickelt ist. 5 Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.

Art. 63 Abwicklungsfristen

1 Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre

Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer.

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2 Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innerhalb der

von ihm festgelegten Fristen. 3 Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sank- tionen.

Art. 64 Sicherheiten

1 Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen,

durch geeignete Massnahmen. 2 Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1 Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammen-

hang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten Effekten durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet er ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Er minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung 1 Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.

Art. 67 Liquidität

1 Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:

a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegen- über dem er die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plau- siblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu kön- nen. 2 Er legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumen- ten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.

Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquidi- tätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.

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Art. 69 Segregierung

1 Der Zentralverwahrer muss:

a. seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und b. die Effekten eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.

2 Er bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit:

a. eigene Effekten von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen; b. die Effekten der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden- Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.

2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern

Art. 70 Begriff Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen: a. zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zah- lungs- und Übertragungsaufträgen (interoperable Verbindungen); b. über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer (Zugangsverbindungen).

Art. 71 Genehmigung

1 Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Ge-

nehmigung der FINMA: a. interoperabler Verbindungen; b. Zugangsverbindungen, bei der ein Zentralverwahrer für den anderen Dienst- leistungen erbringt, die er für andere Teilnehmer nicht erbringt.

2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:

a. zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Ver- bindung erfassen, begrenzen und überwachen; b. ihre Aufzeichnungen auf ihre Korrektheit hin überprüfen, indem sie sie ab- gleichen; und c. ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln. 3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen.

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Art. 72 Meldung Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer, muss der FINMA gemeldet werden.

3. Abschnitt: Segregierung durch den Teilnehmer

Art. 73

1 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in

eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Effekten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer. 2 Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Effekten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentren- nung) zu halten und aufzuzeichnen.

3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der

Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hin- ausgehenden Überschuss beim Zentralverwahrer hinterlegen und von den Ein- schusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden.

4 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers macht die Kosten und die Einzelheiten

zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.

5. Kapitel: Transaktionsregister

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 74 Begriff Als Transaktionsregister gilt eine Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, welche ihr nach Artikel 104 gemeldet werden, zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt.

Art. 75 Datenaufbewahrung Das Transaktionsregister zeichnet die gemeldeten Daten auf und bewahrt sie wäh- rend mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf.

Art. 76 Datenveröffentlichung 1 Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regel- mässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transak- tionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien.

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2 Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden.

Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden

1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den

Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a. der FINMA; b. der SNB; c. anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden; d. der Elektrizitätskommission. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.

Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden

1 Das Transaktionsregister gewährt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbe-

hörde kostenlos Zugang zu den Daten, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht. b. Die Weiterleitung der Daten durch die ausländische Finanzmarktaufsichts- behörde an andere ausländische Behörden ist nur dann zulässig, wenn bei einer Übermittlung an eine Strafbehörde die Rechtshilfe nach dem Bundes- gesetz vom 20. März 198110 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist. c. Die inländischen Behörden gemäss Artikel 77 Absatz 1 erhalten unmittel- baren Zugang zu Transaktionsregistern im Staat der ausländischen Finanz- marktaufsichtsbehörde. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.

Art. 79 Datenübermittlung an Private

1 Das Transaktionsregister darf Privaten Daten in aggregierter und anonymisierte

Form übermitteln. 2 Die Übermittlung von Daten an Private, die deren eigene Transaktionen betreffen, ist uneingeschränkt zulässig.

10 SR 351.1

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2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Transaktionsregister

Art. 80

1 Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA

einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt.

2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:

a. das ausländische Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:

1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländi-

schen Transaktionsregisters erheben,

2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schwei-

zer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände fest- stellen,

3. der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigen,

dass die Voraussetzungen von Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.

3 Ein Transaktionsregister gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:

a. der Staat, in dem das Transaktionsregister seinen Sitz hat, seine Transak- tionsregister angemessen reguliert und beaufsichtigt; und b. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.

4 Die FINMA kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in

dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffenden Staates. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtun- gen.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 81 Begriff Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.

Art. 82 Pflichten Der Bundesrat kann spezifische Pflichten für Zahlungssysteme festlegen, namentlich hinsichtlich Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zustän- digkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame Zahlungssysteme.

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7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Art. 83 Zuständigkeiten

1 Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruk-

turen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB.

2 Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und

Pflichten, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen nach Artikel 23 durch die SNB erfasst wird.

3 FINMA und SNB wirken bei ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über

systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zusammen, informieren sich gegenseitig regelmässig und vermeiden Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Überwa- chungsbehörden stimmen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowie bei der Kommunikation ab.

Art. 84 Prüfung

1 Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenös-

sischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG11 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG12 zu beauftragen.

2 Sie müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von

einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)13 prüfen lassen.

3 Die FINMA kann direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchfüh-

ren.

Art. 85 Stimmrechtssuspendierung Zur Durchsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteilig- ten gehalten werden.

Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

1 Die

Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

2 Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:

a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen; b. die dafür bereitgestellten Mittel; c. die dafür verantwortliche Person.

11 SR 221.302 12 SR 956.1 13 SR 220

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

3 Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen,

wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist.

Art. 87 Entzug der Bewilligung

1 In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG14 kann die FINMA einer Finanzmarkt-

infrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn diese: a. nicht binnen zwölf Monaten von der Bewilligung Gebrauch macht; b. in den sechs vorhergehenden Monaten keine nur mit der Bewilligung zuläs- sige Dienstleistung ausgeübt hat; c. den Auflösungsplan nicht einhält.

2 Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der juristischen Person. Die

FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht seine Tätig- keit. Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach dem

8. Kapitel.

8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 88 Insolvenzmassnahmen

1 Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 24–37 und 37d–37g des Ban-

kengesetzes vom 8. November 193415 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2 Im Falle von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen hört die FINMA

die SNB an, bevor sie Insolvenzmassnahmen ergreift.

Art. 89 Systemschutz

1 Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer und die

Zahlungssysteme im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkraft- tretens.

2 Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme

angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie: a. vor Anordnung der Massnahme eingebracht und nach den Regeln der Fi- nanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder b. an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäfts- tag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde,

14 SR 956.1 15 SR 952.0

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

und die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.

3 Absatz 2 findet Anwendung, wenn:

a. die Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz bewilligt ist; b. die ausländische Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz anerkannt oder überwacht ist und sie Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Ein- richtung gewährt; oder c. der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.

4 Absatz 2 gilt sinngemäss für:

a. Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 3; b. Zahlungssysteme, die durch Banken betrieben werden.

Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers

1 Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpar-

tei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen zwischen der zentralen Gegenpartei und dem Teilnehmer über: a. die Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung; b. die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder an- deren Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist; c. die Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicher- heiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.

2 Nach Aufrechnung oder Verwertung durch die zentrale Gegenpartei nach Absatz 1

Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der

Beendigung von Verträgen durch die FINMA.

Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers

1 Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen indirekten Teilnehmer einer zentralen

Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Verein- barungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a-c zwischen dem Teilneh- mer und dem indirekten Teilnehmer.

2 Nach Aufrechnung oder Verwertung durch den Teilnehmer im Sinne von Artikel

90 Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des indirekten Teilnehmers

werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.

3 Absätze1 und 2 gelten auch bei Insolvenzmassnahmen gegen den indirekten

Teilnehmer eines anderen indirekten Teilnehmers.

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4 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der

Beendigung von Verträgen durch die FINMA.

Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen Schiebt die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung auf, so berücksichtigt sie die Auswirkungen auf die Finanz- märkte sowie den sicheren und geordneten Betrieb der betroffenen Finanzmarkt- infrastruktur, von deren Teilnehmern und anderer mit ihr verbundener Finanz- marktinfrastrukturen.

3. Titel: Marktverhalten

1. Kapitel: Handel mit Derivaten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Geltungsbereich 1 Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzi- elle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

2 Als Finanzielle Gegenparteien gelten:

a. Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193416; b. Effektenhändler nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 199517; c. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200418; d. Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats; e. Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200619; f. kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; g. Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48‒53k des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

16 SR 952.0 17 SR 954.1 18 SR 961.01 19 SR 951.31 20 SR 831.40

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3 AlsNichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle

Gegenparteien sind.

4 Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 104:

a. multilaterale Entwicklungsbanken; b. Organisationen einschliesslich Sozialversicherungseinrichtungen, die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt.

5 Der Bundesrat kann Schweizer Niederlassungen von ausländischen Finanzmarkt-

teilnehmern den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen.

Art. 94 Ausnahmen

1 Dieses Kapitel gilt nicht für:

a. Bund, Kantone und Gemeinden; b. die SNB; c. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. 2 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichti- gung anerkannter internationaler Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Finanzmarktteilnehmer vom Geltungsbereich dieses Kapitels ganz oder teilweise ausnehmen.

3 Nicht als Derivate im Sinne dieses Kapitels gelten:

a. strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maxi- malrendite und Zertifikate; b. die Effektenleihe (securities lending and borrowing); c. Derivatgeschäfte in Bezug auf Waren, die:

1. physisch geliefert werden müssen,

2. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können, und

3. nicht auf einem Handelsplatz oder auf einem organisierten Handelssys-

tem gehandelt werden.

4 DerBundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen,

wenn dies international anerkannten Standards entspricht.

Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn: a. sie unter ausländischem Recht erfüllt werden, das von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und b. eine zur Erfüllung des Geschäfts beanspruchte ausländische Finanzmarkt- infrastruktur von der FINMA anerkannt worden ist.

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Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe Gegenparteien dürfen mit ihren Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Ausland alle Daten austauschen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Pflichten aus diesem Kapitel notwendig sind.

2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei

Art. 97 Abrechnungspflicht 1 Gegenparteien haben Geschäfte mit Derivaten nach Artikel 101, die sie nicht über einen Handelsplatz handeln (OTC-Derivatgeschäfte), über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen.

2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Ge-

schäften solcher Gegenparteien untereinander. 3 Eine Gegenpartei darf davon ausgehen, dass die Erklärung ihrer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft richtig ist, soweit keine widersprechenden Hinweise beste- hen. 4 Der Bundesrat kann in Ergänzung zur Pflicht nach Artikel 112 anordnen, dass alle über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelten Derivat- geschäfte über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegen- partei abgerechnet werden.

5 Die FINMA kann im Einzelfall die Abrechnung über eine nicht anerkannte zentra-

le Gegenpartei erlauben, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien 1 Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn alle ihre über 30 Arbeitstage berechneten gleitenden Durchschnittsbruttopositionen in den massgebenden ausste- henden OTC-Derivatgeschäften unter den Schwellenwerten liegen. 2 Übersteigt eine der nach Absatz 1 berechneten Durchschnittsbruttopositionen einer bestehenden kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei den massgebenden Schwellen- wert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Überstei- gens nicht mehr als klein.

3 Für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition werden Derivatgeschäfte zur

Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Ge- schäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegen- partei oder der Gruppe verbunden sind.

Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien 1 Eine Finanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn ihre über 30 Arbeitstage berech- nete gleitende Durchschnittsbruttoposition aller ausstehender OTC-Derivatgeschäfte unter dem Schwellenwert liegt.

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2 Übersteigt die Durchschnittsbruttoposition nach Absatz 1 einer bestehenden klei- nen Finanziellen Gegenpartei den Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.

Art. 100 Schwellenwerte

1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von

Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach Derivatkategorie. 2 Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein einziger Schwellenwert. 3 Ist die Gegenpartei Teil einer vollkonsolidierten Gruppe, so werden bei der Be- rechnung der Durchschnittsbruttopositionen auch alle von ihr oder anderen Gegen- parteien geschlossenen gruppeninternen OTC-Derivatgeschäfte einberechnet.

4 Der Bundesrat bestimmt:

a. für Nichtfinanzielle Gegenparteien, wie die Schwellenwerte für die jeweilige Derivatkategorie berechnet werden und deren Höhe; b. welche Derivatgeschäfte Nichtfinanzieller Gegenparteien bei der Berech- nung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen sind; c. den Schwellenwert für Finanzielle Gegenparteien.

Art. 101 Erfasste Derivate

1 Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet

werden müssen. Sie berücksichtigt dabei: a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung; b. deren Liquidität; c. deren Handelsvolumen; d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kate- gorie; e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.

2 Sieträgt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen

Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Abrechnungspflicht nach Derivatkategorie zeitlich staffeln.

3 Keine Abrechnungspflicht kann auferlegt werden für:

a. Derivate, die von keiner bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden; b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.

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Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der abrechnungspflichtigen Schweizer Gegenpartei abrechnungspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte Derivatgeschäfte müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn: a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und c. die Geschäfte nicht in Umgehung der Abrechnungspflicht erfolgen.

3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister

Art. 104 Meldepflicht

1 Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten

Transaktionsregister gemeldet werden.

2 Zur Meldung verpflichtet sind:

a. bei Geschäften zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Ge- genpartei: die Finanzielle Gegenpartei; b. bei Geschäften zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien:

1. die Finanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 99,

2. die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei kleinen

oder zwei nicht kleinen Finanziellen Gegenparteien; c. die Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz, wenn die ausländische Gegenpartei nicht meldet.

3 Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien, gilt

Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. Ein Geschäft zwischen kleinen Nicht- finanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden. 4 Wird das Geschäft zentral abgerechnet, so erfolgt die Meldung durch die zentrale Gegenpartei. Sofern eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei die Meldun- gen nicht erstattet, verbleibt die Meldepflicht bei den Gegenparteien.

5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.

6 Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.

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Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung

1 Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendi-

gung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten.

2 Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:

a. die Identität der Gegenparteien, insbesondere deren Firma und Sitz; b. die Art; c. die Fälligkeit; d. der Nominalwert; e. der Preis; f. das Abwicklungsdatum; g. die Währung.

3 Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das For-

mat der Meldung.

4 Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weiter-

gehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen.

Art. 106 Aufbewahrung der Belege Gegenparteien müssen die Belege über ihre Derivatgeschäfte nach den Vorschriften

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 107 Pflichten

1 Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder

anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, sind die Pflichten dieses Abschnitts einzuhalten.

2 Diese Pflichten gelten nicht bei:

a. Derivatgeschäften mit Gegenparteien nach den Artikeln 93 Absatz 4 und 94 Absatz 1; b. Währungsswaps und -termingeschäften; c. freiwillig über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechneten Derivatgeschäften. 3 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichti- gung anerkannter internationaler Standards weitere vollumfängliche oder teilweise Ausnahmen vorsehen.

21 SR 220

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Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegen- parteirisiken aus Derivatgeschäften nach Artikel 107 Absatz 1. Sie haben insbeson- dere: a. die Vertragsbedingungen der Derivatgeschäfte rechtzeitig zu bestätigen; b. über Verfahren zu verfügen, um die Portfolios aufeinander abzustimmen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen, ausser die Gegenpartei ist eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei; c. über Verfahren zu verfügen, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Par- teien frühzeitig zu erkennen und auszuräumen; d. regelmässig, aber mindestens zweimal jährlich eine Portfoliokompression durchzuführen, soweit dies zur Verringerung ihres Gegenparteirisikos ange- zeigt ist und soweit sie 500 oder mehr nicht zentral abgerechnete OTC- Derivatgeschäfte offenstehen haben.

Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte 1 Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewer- ten.

2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien.

3 Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist

eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein.

4 Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen.

Art. 110 Austausch von Sicherheiten

1 Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben

angemessene Sicherheiten auszutauschen.

2 Siemüssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten

angemessen zu trennen.

3 Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten

Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangs- vollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen.

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten.

Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn: a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen;

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c. keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Über- tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten be- stehen; und d. die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherhei- ten erfolgen.

5. Abschnitt:

Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

Art. 112 Pflicht 1 Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA: a. bewilligten oder anerkannten Handelsplatz; oder b. bewilligten oder anerkannten Betreiber eines organisierten Handelssystems.

2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Ge-

schäften solcher Gegenparteien untereinander.

Art. 113 Erfasste Derivate

1 Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssys-

tem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei: a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung; b. deren Liquidität; c. deren Handelsvolumen; d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kate- gorie; e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.

2 Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen

Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem zu handeln, nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.

3 Keine Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, kann auferlegt werden für:

a. Derivate, die von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel zugelassen sind; b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.

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Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte Die Pflicht, Derivatgeschäfte nach Artikel 112 zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der pflichtigen Schweizer Gegenpartei dieser Pflicht unterstehen würde, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.

Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn: a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind; b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und c. der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.

6. Abschnitt: Prüfung

Art. 116 Zuständigkeiten

1 Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR22 prüfen im Rahmen

ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.

2 Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht

der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 117 Berichterstattung und Anzeige

1 Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht.

2 Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 OR23.

3 Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine

angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eid- genössischen Finanzdepartement.

2. Kapitel: Positionslimiten für Warenderivate

Art. 118 Positionslimiten 1 Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen

22 SR 220 23 SR 220

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am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung.

2 Er regelt für die Positionslimiten:

a. die Bemessung der Nettopositionen; b. die Ausnahmen für Positionen, die für eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ge- halten werden und dazu dienen, die Risiken zu reduzieren, die unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Liquiditäts- oder Vermögensbewirt- schaftung verbunden sind; c. die für die Transparenz des Warenderivathandels erforderlichen Melde- pflichten.

3 Die FINMA bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate.

Art. 119 Überwachung

1 Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen

Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass: a. dieser ihm Zugang gewährt zu allen für die Durchsetzung der Positionslimi- ten notwendigen Informationen; b. dieser Positionen auflöst oder reduziert, wenn die Positionslimiten über- schritten sind.

2 Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1

sinngemäss.

3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 120 Meldepflicht

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder

Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesell- schaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. 2 Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Drit- ter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern.

3 Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach

Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann.

4 Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind:

a. die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren;

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b. die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; c. die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; d. Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und e. die Ausübung von Veräusserungsrechten. 5 Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalver- sammlung.

Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über: a. die Gesamtbeteiligung; b. die Identität der einzelnen Mitglieder; c. die Art der Absprache; d. die Vertretung.

Art. 122 Mitteilung an die FINMA Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.

Art. 123 Kompetenzen der FINMA

1 Die FINMA erlässt Bestimmungen über:

a. den Umfang der Meldepflicht; b. die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; c. die Berechnung der Stimmrechte; d. die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; e. die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitz- verhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat.

2 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von

der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäf- te: a. von kurzfristiger Natur sind; b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder c. an Bedingungen geknüpft sind.

3 Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offen-

legungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.

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Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.

4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote

Art. 125 Geltungsbereich

1 DieBestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche

Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften): a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind; b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an ei- ner Börse in der Schweiz hauptkotiert sind.

2 Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweize-

risches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vor- schriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit: a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem aus- ländischen Recht führen würde; und b. das ausländische Recht einen Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewähr- leistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.

3 Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss

Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffent- lichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 verpflichtet ist.

4 Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 3 in ihre Sta-

tuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR24 bewirkt.

Art. 126 Übernahmekommission

1 Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche

Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachver- ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesell- schaften und der Anlegerinnen und Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlas-

sen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.

3 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über

öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.

4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.

24 SR 220

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5 Die Übernahmekommission kann von den Parteien in Verfahren in Übernahme-

sachen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Er berücksichtigt dabei den Wert der Transaktionen und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens.

6 Die Börsen tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

Art. 127 Pflichten des Anbieters

1 Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im

Prospekt veröffentlichen.

2 Er muss die Besitzerinnen und Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art

gleich behandeln. 3 Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.

Art. 128 Prüfung des Angebots

1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenös-

sischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG25 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

2 Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmun-

gen entspricht.

Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.

Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung

1 Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der

Angebotsfrist veröffentlichen.

2 Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Ange-

botsfrist für diejenigen Inhaberinnen und Inhaber von Aktien und anderen Beteili- gungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.

Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung; b. den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann;

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

c. die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote; d. die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsauf- sichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG26 zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Effektenhändler; e. die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Änderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Ver- käufer; f. das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten; g. ihr Verfahren.

Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften 1 Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 125 Abs. 1) legt den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die im Bericht enthaltenen Informationen müssen wahr und voll- ständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.

2 Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Er-

gebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passiv- bestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.

3 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über:

a. den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft; b. über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Ange- bot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.

Art. 133 Konkurrierende Angebote

1 Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Betei-

ligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.

2 DieÜbernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden

Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.

Art. 134 Meldepflicht 1 Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Ver- öffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekom-

26 SR 221.302

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

mission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Ver- kauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.

2 Einevertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe untersteht dieser

Meldepflicht nur als Gruppe. 3 Die Übernahmekommission kann die Person derselben Pflicht unterstellen, die von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft.

4 Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Inhaberin

oder ein Inhaber von Beteiligungspapieren ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.

5 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Umfang, Form und Frist

der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.

Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungs-

papiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteili- gungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.

2 Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der

folgenden Beträge: a. der Börsenkurs; b. der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteili- gungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. 3 Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müs- sen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem ange- messenen Verhältnis zueinander stehen.

4 Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahme-

kommission hat ein Antragsrecht. 5 Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gege- benenfalls Erfüllung der Angebotspflicht: a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.

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Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht

1 DieÜbernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der

Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn: a. die Stimmrechte innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organi- sierten Gruppe übertragen werden. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe; b. die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert; c. der Grenzwert nur vorübergehend überschritten wird; d. die Beteiligungspapiere unentgeltlich oder, im Rahmen einer Kapitalerhö- hung, vorzugsweise gezeichnet werden; e. die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden.

2 Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang,

Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.

Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere 1 Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. 2 Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austausch- angebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.

Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission

1 Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses

Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen. 2 Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 134 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistel- lung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

3 Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen

dieses Kapitels oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstel- lung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.

4 Erhältdie Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen

und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

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Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission

1 Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nach-

folgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196827.

2 Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung:

a. der Anbieter; b. die Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und c. die Zielgesellschaft.

3 Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.

4 Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die

gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

5 Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise

ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA

1 Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Bör-

sentagen bei der FINMA angefochten werden.

2 Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen.

Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.

3 Artikel 139 Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA

anwendbar.

Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des

Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200528 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

3 Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die ge-

setzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

27 SR 172.021 28 SR 173.32

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5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation

Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen

1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen

muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderin- formationen, insbesondere im Zusammenhang mit: a. Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots; b. einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.

Art. 143 Marktmanipulation

1 Unzulässig handelt, wer:

a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: a. Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; b. Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht

Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach den Artikeln 120 und 121 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls bis zur Erfüllung der Meldepflicht: a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.

Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 des FINMAG29 sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche die Artikel 120, 121, 124, 142 oder 143 dieses Gesetzes verletzen.

Art. 146 Auskunftspflicht Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter oder Liquidatorin oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut wor- den ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Ver- mögensvorteil verschafft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

29 SR 956.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen

oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die

Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst; b. die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Auf- sichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.

Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt; b. die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.

Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 verletzt; b. die Meldepflicht nach Artikel 104 verletzt; c. die Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107–110 verletzt; d. die Pflicht nach Artikel 112 verletzt.

Art. 151 Verletzung von Meldepflichten

1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; b. als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Ziel- gesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Ge- sellschaft nicht meldet (Art. 134).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechts- kräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.

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Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebe- ne Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröf- fentlicht (Art. 132 Abs. 1); b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungs- gemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermö- gensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Fran- ken erzielt. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Verge- hen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. 4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwer- ben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

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Art. 155 Kursmanipulation 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet; b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Fran- ken erzielt.

Art. 156 Zuständigkeit

1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155

unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.

2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kan-

tonen.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 157

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse

Art. 158 Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen

1 Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine

Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttre- ten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 2 Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewil- ligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2

erstrecken.

Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Geset- zes über eine Bewilligung der FINMA als ausländische Börsenmitglieder verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA.

Art. 162 Derivatehandel Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen.

Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots

1 Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit

Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von

50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.

2 Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Best- immungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 164

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

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3 Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Han- delssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.

Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-

laufen.30

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

30 BBl 2015 4931

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Anhang (Art. 158)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200531

Art. 83 Bst. u Die Beschwerde ist unzulässig gegen: u. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201532);

2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200533

Art. 24 Abs. 4 Bst. d

4 Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren,

die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsun- ternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgen- de Bestimmungen betreffen: d. Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201534.

3. Zivilprozessordnung35

Art. 5 Abs. 1 Bst. h 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: h. Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200636, nach dem Börsengesetz vom 24. März 199537 und nach dem Finanzmarktinfra- strukturgesetz vom 19. Juni 201538.

31 SR 173.110 32 SR 958.1 33 SR 221.302 34 SR 958.1 35 SR 272 36 SR 951.31 37 SR 954.1 38 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

4. Strafprozessordnung39

Art. 269 Abs. 2 Bst. j

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführ-

ten Straftaten angeordnet werden: j. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201540: Artikel 154 und 155.

5. Bundesgesetz vom 27. Juni 197341 über die Stempelabgaben

Art. 13 Abs. 3 Bst. a

3 Effektenhändler sind:

a. die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Banken- gesetzes vom 8. November 193442, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201543.

Art. 19 Abs. 1 erster Satz

1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer

Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastruktur- gesetzes vom 19. Juni 201544 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. …

6. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200945

Art. 78 Abs. 6

6 Die anlässlich einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei einer Bank oder Spar-

kasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 46, bei der Schweize- rischen Nationalbank, bei einer Pfandbriefzentrale, bei einem Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 199547 oder bei einer Finanzmarktinfra- struktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201548 ge- machten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchfüh-

39 SR 312.0 40 SR 958.1 41 SR 641.10 42 SR 952.0 43 SR 958.1 44 SR 958.1 45 SR 641.20 46 SR 952.0 47 SR 954.1 48 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

rung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Die Berufsgeheimnisse des Banken- gesetzes, des Börsengesetzes und des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes sind zu wahren.

7. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196549

Art. 5 Abs. 1 Bst. h

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

h. Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpar- tei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201550 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ih- re Teilnehmer.

8. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200351

Art. 15 Abs. 1 und 2

1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Effektenhändler sowie Bewilligungsträger

nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200652 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

2 Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Über-

blick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Einrichtungen zur Herausgabe von Zahlungsinstrumenten oder zur Verarbeitung, Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Anlage- und Holdinggesellschaften, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.

Gliederungstitel vor Art. 16a 1a. Abschnitt: Stabilität des Finanzsystems

1 Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank auf Verlangen alle

notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre:

49 SR 642.21 50 SR 958.1 51 SR 951.11 52 SR 951.31

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

a. Einschätzung der Marktentwicklung und Identifizierung der relevanten Risi- kofaktoren; b. Exponierung gegenüber von der Nationalbank zu bestimmenden Risiko- faktoren; c. Widerstandsfähigkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Stabilität des Fi- nanzsystems.

2 Die Nationalbank informiert die FINMA über ihre Absicht, Auskünfte und Unter-

lagen zu verlangen. Sie verzichtet auf die Beschaffung von Auskünften und Unter- lagen, wenn die Informationen bereits anderweitig vorhanden oder leicht erhältlich sind, namentlich bei der FINMA.

3 Sie orientiert den betroffenen Finanzmarktteilnehmer über:

a. den Zweck der Informationsbeschaffung; b. die Art und den Umfang der verlangten Auskünfte und Unterlagen; c. die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen.

4 Sie informiert die FINMA über das Ergebnis ihrer Informationsbeschaffung.

Art. 18 Abs. 2

2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken

lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Ver- bindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reserve- pflicht befreit werden.

Gliederungstitel vor Art. 19

3. Abschnitt:

Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 19 Grundsatz

1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank

systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungs- systeme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201553 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).

2 Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfra-

strukturen mit Sitz im Ausland, wenn diese: a. über wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer in der Schweiz verfügen; oder

53 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

b. bedeutende Transaktionsvolumen in Schweizerfranken abrechnen oder ab- wickeln.

Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente 1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme stellen der Natio- nalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benö- tigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.

2 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und ihre Prüfgesellschaften

müssen der Nationalbank alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind.

3 Die Nationalbank kann bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen

direkte Prüfungen durchführen oder durch von den Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 84 FinfraG54 beauftragte Prüfgesellschaften durchführen lassen. 4 Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 21 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen: a. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbei- ten und diese um Informationen ersuchen; b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zu- gängliche Informationen über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfra- strukturen übermitteln, sofern diese Behörden:

1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder

Überwachung solcher Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teil- nehmern verwenden, und

2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

Art. 22 Abs. 1

1 Bei der Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni

200755 prüfen die Prüfgesellschaften die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Prüfbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder

54 SR 958.1 55 SR 956.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

Art. 23 Abs. 2 und 3

2 Stellt die Nationalbank fest, dass eine systemisch bedeutsame Finanzmarkt-

infrastruktur die besonderen Anforderungen nach Artikel 23 FinfraG56 nicht erfüllt, so bringt sie dies der FINMA sowie den weiteren zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Vo- raussetzungen von Artikel 21 Buchstabe b dieses Gesetzes.

3 Die Nationalbank kann zudem:

a. der Finanzmarktinfrastruktur die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein bestehendes Sichtkonto kündigen; b. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 3bis und 4

1 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

3bis Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersu- chungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200757 eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

4 Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach sieben Jahren.

Art. 27 Kotierungsbestimmungen Sind die Aktien der Nationalbank an einer schweizerischen Börse kotiert, so berück- sichtigen die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichter- stattung und über die Ad-hoc-Publizität, die besondere Natur der Nationalbank.

56 SR 958.1 57 SR 956.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Art. 29 Jahresrechnung Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang, wird grundsätzlich nach den Vorschriften des zweiund- dreissigsten Titels des OR58 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungs- legung erstellt. Soweit die besondere Natur der Nationalbank dies erfordert, kann von den Vorschriften des OR abgewichen werden. Namentlich hat die Nationalbank keine Geldflussrechnung zu erstellen.

Art. 49 Abs. 3

3 Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Freiheits-

strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 50 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

1 Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktauf-

sichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Siekann zudem mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht öffentlich

zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient.

Art. 50a Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbanken 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 kann die Nationalbank mit ausländi- schen Zentralbanken und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zusammenarbeiten. 2 Sie kann nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarkt- teilnehmer an ausländische Zentralbanken und die BIZ nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die denjenigen der Nationalbank entsprechen; b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.

Art. 50b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien 1 Die Nationalbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 an multilatera- len Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden. 2 Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem Eidge- nössischen Finanzdepartement.

58 SR 220

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

3 Bei einer Teilnahme kann die Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informa- tionen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.

4 Die Nationalbank vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien

den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 52 Abs. 1 1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 16a, 18, 20, 22 und

23 dieses Gesetzes, nach Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 193459

sowie nach den Artikeln 23 und 25 FinfraG60 in Form einer Verfügung.

Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der Nationalbank richtet sich nach den Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege. 1bis Die Nationalbank ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 56, 57 und 58 Sachüberschrift Aufgehoben

9. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200661

Art. 45 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarkt- infrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201562) sind auf die SICAV nicht anwendbar.

Art. 138d Beschwerde

1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner eines von Artikel 137

Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188963 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.

2 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die

Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

59 SR 952.0 60 SR 958.1 61 SR 951.31 62 SR 958.1 63 SR 281.1

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Art. 141, 143, 148 Abs. 3 und 149 Abs. 3 Aufgehoben

10. Bankengesetz vom 8. November 1934 64

Aufgehoben

Einfügen im 1. Abschnitt 1 Dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen: a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates; b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewil- ligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber

ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200765.

2 Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

Art. 23septies Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

2 In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes

können die Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bis lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde

64 SR 952.0 65 SR 956.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188966 über Schuldbetreibung und Konkurs ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

Art. 27 Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen

1 Von Anordnungen nach dem elften und zwölften Abschnitt unberührt bleiben im

Voraus geschlossene Vereinbarungen über die: a. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung; b. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder ande- ren Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist; c. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 30a.

Art. 30a Aufschub der Beendigung von Verträgen

1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach diesem Abschnitt

können von der FINMA aufgeschoben werden: a. die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Be- endigung; b. die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 27.

2 Der Aufschub kann nur angeordnet werden, wenn die Beendigung oder die Aus-

übung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.

3 Er kann für längstens zwei Arbeitstage angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet

den Beginn und das Ende des Aufschubs.

4 Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder

die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1: a. nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und b. zurückzuführen ist auf das Verhalten der Bank, die sich in einem Insolvenz- verfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teil- weise übernimmt.

5 Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die

übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden.

66 SR 281.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Art. 31 Abs. 3

3 Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann

der Sanierungsplan unter Wahrung der Rechte der Gläubiger nach Absatz 1 die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Umwand- lung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.

Art. 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 49 Abs. 3 Aufgehoben

11. Börsengesetz vom 24. März 199567

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Effektenhändler für den gewerbsmässigen

Handel mit Effekten.

2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger.

Art. 2 Bst. a–c, e und f In diesem Gesetz gelten als: a. Aufgehoben b. Aufgehoben c. Aufgehoben e. Aufgehoben f. Aufgehoben

Aufgehoben

Die Artikel 24–37l des Bankengesetzes vom 8. November 193468 gelten sinn- gemäss.

Aufgehoben

67 SR 954.1 68 SR 952.0

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

b. Aufgehoben

3 Aufgehoben

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und 3 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestell- ter, Beauftragter oder Liquidator eines Effektenhändlers, als Organ oder An- gestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

3 Aufgehoben

Art. 44, 48, 49, 52 und 53 Aufgehoben

12. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 69

Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis und dter

2 Finanzintermediäre sind:

dbis. die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanz- marktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201570; dter. die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmark- infrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 einer Bewilligung der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;

Art. 12 Bst. a Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dter bei der FINMA;

Art. 37 Abs. 3 Aufgehoben

69 SR 955.0 70 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

13. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 71

Art. 1 Bst. h

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach fol-

genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): h. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201572.

Art. 15 Abs. 2 Bst. abis

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

abis. Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201573 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Ef- fekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.

Art. 38 Abs. 1

1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen

der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

Art. 39 Andere inländische Behörden

1 Die FINMA ist befugt, anderen inländischen Aufsichtsbehörden sowie der

Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen zu über- mitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Siekann zudem mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht öffentlich

zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient.

Gliederungstitel vor Art. 42

4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen

Art. 42 Amtshilfe

1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanz-

marktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. 2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:

71 SR 956.1 72 SR 958.1 73 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

a. diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden; b. die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Ori- entierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.

3 Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen

Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewil- ligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

4 Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

5 Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen,

dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.

Art. 42a Amtshilfeverfahren

1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informatio-

nen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 196874 verweigern.

2 Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kun-

dinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember

1968 unter Vorbehalt der Absätze 3–6 anwendbar.

3 Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen

Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.

4 Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und

Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffe- nen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.

5 In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen

und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.

6 Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die auslän-

dische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des

74 SR 172.021

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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.

Art. 42b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien

1 Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an multilateralen

Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rah- men Informationen ausgetauscht werden. 2 Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem Eid- genössischen Finanzdepartement.

3 Bei einer Teilnahme kann die FINMA nicht öffentlich zugängliche Informationen

an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben im Zusam- menhang mit der Ausarbeitung und Einhaltung von Regulierungsstandards oder zur Analyse von systemischen Risiken verwendet werden; b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.

4 Die FINMA vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den

genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte

1 Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbe-

hörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffent- lich zugängliche Informationen übermitteln, sofern: a. die Voraussetzungen von Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind; b. die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.

2 Darüber hinaus dürfen sie nicht öffentliche Informationen, die im Zusammenhang

mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen, ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen übermitteln, wenn die Rechte von Kunden und Dritten gewahrt bleiben.

3 Eine Informationsübermittlung von wesentlicher Bedeutung nach Artikel 29 Ab-

satz 2 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA.

4 Die FINMA kann den Amtshilfeweg vorbehalten.

5 Sie kann die Übermittlung, die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Akten

aus dem Aufsichtsverhältnis von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei

Beaufsichtigten im Ausland selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.

2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei Be-

aufsichtigten erlauben, sofern: a. diese Behörden im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten oder in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichti- gung der Tätigkeit des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich sind; und b. die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind.

3 Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben wer-

den, die für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut kon- zernweit: a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, be- grenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstä- tigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis er- füllt; und e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt. 3bis Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs-, Effektenhandels- oder Einlagengeschäft für einzelne Kundinnen oder Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Gleiches gilt für Informa- tionen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen. Artikel 42a findet Anwendung. 3ter Die FINMA kann der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, die für die konsolidierte Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich ist, für Zwecke nach Absatz 3 erlauben, eine beschränkte Anzahl einzelner Kundendossiers einzu- sehen. Die Auswahl der Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.

Art. 44 Abs. 3, 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 und 47 Abs. 3 Aufgehoben

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

14. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200875

1bis Als Bucheffekte im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jedes nach ausländischem Recht verwahrte Finanzinstrument und jedes Recht an einem solchen Finanzin- strument, dem nach diesem ausländischen Recht eine vergleichbare Funktion zu- kommt.

Art. 4 Abs. 2 Bst. d

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

d. Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 61 des Finanzmarktinfrastruktur- gesetzes vom 19. Juni 201576;

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 2 Gutschrift

2 Die Verfügung ist mit Abschluss der erforderlichen Gutschrift vollzogen und

Dritten gegenüber wirksam. Wird durch die Verfügung das Vollrecht übertragen, so verliert die verfügende Kontoinhaberin oder der verfügende Kontoinhaber ihre oder seine Rechte an den Bucheffekten.

Art. 25 Kontrollvereinbarung

1 Über Bucheffekten kann mit Wirkung gegenüber Dritten auch verfügt werden,

indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwi- derruflich vereinbart, dass diese die Weisungen der Erwerberin oder des Erwerbers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Konto- inhabers auszuführen hat.

2 Die Verfügung kann sich beziehen auf:

a. bestimmte Bucheffekten; b. alle Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; oder c. einen wertmässig bestimmten Anteil der Bucheffekten, die einem Effekten- konto gutgeschrieben sind.

Art. 26 Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle

1 Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann durch Abschluss einer Vereinba-

rung mit der Verwahrungsstelle zu deren Gunsten über Bucheffekten verfügen. Die Verfügung ist Dritten gegenüber mit dem Abschluss der Vereinbarung wirksam.

2 Artikel 25 Absatz 2 ist anwendbar.

75 SR 957.1 76 SR 958.1

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS 2015

Art. 30 Abs. 2 und 3

2 Schliesst die Verwahrungsstelle mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber

eine Vereinbarung gemäss Artikel 25 Absatz 1 ab, ohne die Erwerberin oder den Erwerber ausdrücklich auf die ihr zustehenden früheren Rechte hinzuweisen, so gilt ihr Recht als dem Recht der Erwerberin oder des Erwerbers untergeordnet.

3 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 1

1 Die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer kann Bucheffekten, an denen

eine Sicherheit bestellt worden ist, unter den im Sicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen verwerten, indem sie oder er: a. die Bucheffekten verkauft und den Erlös mit der gesicherten Forderung ver- rechnet; oder b. sich die Bucheffekten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, aneignet und ih- ren Wert auf die gesicherte Forderung anrechnet.

15. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 77

Art. 54e Beschwerde

1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder

einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Ver- wertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188978 über Schuldbetreibung und Konkurs ist aus- geschlossen.

2 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die

Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 71bis Konkurs 1 Für eine Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungs- pflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200779 (Finanzmarktgesetze) der Kon- kurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Gruppengesellschaft), gelten die Artikel 53–54e dieses Gesetzes sinngemäss.

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

77 SR 961.01 78 SR 281.1 79 SR 956.1

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3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber

ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

Art. 79bis Konkurs 1 Für eine Konglomeratsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilli- gungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut nach den Finanzmarktgesetzen der Konkurszu- ständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Konglomeratsgesellschaft), gelten die Artikel 53–54e sinngemäss.

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Konglomeratsgesellschaften und führt

darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

Art. 80, 86 Abs. 3 und 87 Abs. 3 Aufgehoben

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