AS 2015 5591
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20162017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1 Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel: a. das kulturelle Erbe zu bewahren; b. die Institutionen zu stärken; c. den Zugang zu Museen und Sammlungen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
a. Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge); b. Finanzhilfen an Projekte zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich für Massnahmen zur Inventarisierung und Digitalisierung von Kunstwerken, die mit der Abklärung und Publikation der Provenienzen verbunden sind (Projektbeiträge); c. Finanzhilfen an Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Beiträge an Versicherungsprämien).
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
SR 442.121 1 SR 442.1
2015-2467 5591
Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen AS 2015
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 3 Anforderungen an die Institutionen Die Institutionen müssen über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügen.
Art. 4 Anforderungen an die Projekte Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa- tionsstruktur verfügen.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 5 Empfänger von Betriebsbeiträgen Folgende Institutionen können Betriebsbeiträge erhalten: a. die Stiftung Schweizerisches Alpines Museum; b. die Stiftung Verkehrshaus der Schweiz; c. die Schweizerische Stiftung für die Photographie; d. die Stiftung Swiss Science Center Technorama; e. der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz – Memoriav; f. die Stiftung Schweizerisches Institut in Rom; g. die Sitftung Sportmuseum Schweiz; h. die Stiftung Schweizerisches Architekturmuseum; i. die Stiftung Haus für elektronische Künste Basel; j. die Stiftung Schweizer Tanzarchiv; k. die Stiftung Ballenberg – Schweizerisches Freilichtmuseum für ländliche Kultur; l. der Verein Verband der Museen der Schweiz; m. die Stiftung Schweizer Museumspass.
Art. 6 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung der Institution; b. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Kulturgüter; c. Dringlichkeit der Massnahmen in Bezug auf die Bewahrung des kulturellen Erbes;
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d. Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 7 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung des Museums; b. kulturelle und historische Bedeutung der Ausstellung; c. kulturelle und historische Bedeutung der Leihgaben; d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren für Betriebsbeiträge 1 Institutionen nach Artikel 5 können für die Jahre 2016 und 2017 unter Vorbehalt der Kreditbewilligung einen Betriebsbeitrag nach Massgabe des Jahres 2015 erhal- ten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Betriebsbei-
trägen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanz- hilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 9 Verfahren für Projektbeiträge 1 Das BAK entscheidet gestützt auf eine einmalige Ausschreibung über die Ausrich- tung der Projektbeiträge in den Jahren 2016 und 2017.
2 Institutionen, die einen Betriebsbeitrag nach Artikel 5 erhalten, können nicht
zusätzlich mit einem Projektbeitrag unterstützt werden.
3 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum 30. April
2016 einzureichen.
4 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 10 Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien 1 Das BAK entscheidet jährlich, gestützt auf eine Ausschreibung, über die Ausrich- tung von Beiträgen an Versicherungsprämien.
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2 Institutionen,
die im Vorjahr einen Beitrag an Versicherungsprämien erhalten haben, können im Folgejahr nicht unterstützt werden.
3 Institutionen, die einen Betriebsbeitrag nach Artikel 5 erhalten, können nicht
zusätzlich mit einem Beitrag an Versicherungsprämien unterstützt werden.
4 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK
einzureichen: a. für das Jahr 2016: bis zum 31. Januar 2016; b. für das Jahr 2017: bis zum 31. Oktober 2016.
5 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten.
Art. 11 Höchst- und Mindestansätze der Projektbeiträge und der Beiträge an Versicherungsprämien Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen: a. bei Projektbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten eines Pro- jekts, höchstens jedoch 100 000 Franken pro Projekt und mindestens 20 000 Franken pro Projekt; b. bei Beiträgen an Versicherungsprämien: höchstens 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung und mindestens 20 000 Franken pro Ausstellung.
Art. 12 Höchstzahl der Projektbeiträge und der Beiträge an Versicherungsprämien
1 Es werden in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt höchstens fünfzehn Institutio-
nen mit Projektbeiträgen unterstützt. 2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Beiträge an Versicherungs- prämien ausgerichtet.
Art. 13 Vorrangregel Beim Entscheid über die Projektbeiträge und die Beiträge an Versicherungsprämien werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
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Art. 14 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Betriebsbeitrag respektive dem unterstützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen.
2 Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind
zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorha- bens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 15
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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