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AS 2015 5819

AS 2015 5819

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 11. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisa- tionen vom 30. Oktober 20021 werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 919.117.72

2015-2610 5819

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2015

Anhang 1 (Art. 10)

Bst. A Aufgehoben

Bst. B B. Branchenorganisation Milch

1. Geltungsbereich

1.1 Die Bestimmungen über die Standardverträge (Milchkaufverträge) in den

Ziffern 3–6 gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchhänd- ler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.

1.2 Die Bestimmungen über die Segmentierung des Milchmarktes in den Ziffern

7–10 und 12 gelten für Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglie- der der BO Milch sind.

1.3 Die Bestimmungen über Milchkaufverträge und die Segmentierung des

Milchmarktes gelten für die Nichtmitglieder nur soweit, wie sie von der BO Milch für ihre Mitglieder umgesetzt werden.

2. Begriffe

a. Milchhändler: natürliche oder juristische Personen sowie Personenge- sellschaften, die Milch zukaufen und wieder verkaufen; b. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaft- lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.

3. Milchkaufverträge

3.1 Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sowie Milchverwerter und

Milchhändler müssen beim Kauf und Verkauf von Milch einen schriftlichen Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abschliessen. Es kann vereinbart werden, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdau- er automatisch ein- oder mehrmals um ein Jahr verlängert. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; b. festlegen, an welchem Tag des auf die Milcheinlieferung folgenden Monats das Milchgeld spätestens zu bezahlen ist; und c. die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Seg- mente unterteilen:

2 SR 910.91

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2015

Segment Milch zur Verwendung für:

A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder ge- stützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höhe- rem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliess- lich verkäste Industriemilch für den Export) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe

3.2 Die Einteilung der einzelnen Milchprodukte in das A-, B- oder C-Segment

erfolgt gemäss der nachfolgenden Tabelle:

Segment Milch zur Verwendung für:

A Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) – Konsummilch, Konsumrahm – Butter für Detailhandel Inland und Lebensmittelindustrie – Milchpulver und Konzentrat für Lebensmittelindustrie – verkäste silofreie Milch – verkäste Industriemilch Inland – Joghurt Inland – andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisaus- gleich B Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) – Quark – Joghurt Export – Milchmischgetränke Inland – Magermilchpulver Export – Milchproteine – andere Frischmilchprodukte Export ohne Rohstoffpreisaus- gleich – verkäste Industriemilch Export

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2015

Segment Milch zur Verwendung für:

C Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe – Butter und Magermilchpulver Export – Vollmilchpulver Export – Rahm Export – Milch (mehr als 3,0 Prozent Fett) Export – Rahm für Butterexport

4. Statuten oder Reglemente

4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden,

wenn sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 aus Statuten oder Reg- lementen einer Vertragspartei ergeben.

4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffer 3.1 die minimale

einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

5. Informationspflichten

5.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informie-

ren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.2 Er muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen

Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren,

wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.

6. Umsetzung

Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündi- gungstermin umgesetzt werden.

7. Milchgeldabrechnungen

In den Milchgeldabrechnungen müssen die Milchmengen und die Preise einzeln je Segment ausgewiesen werden.

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8. Meldepflicht betreffend Segmentierung

8.1 Der TSM Treuhand GmbH (TSM) sind monatlich die nachfolgenden Daten

zu melden: a. die Milcheinkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchverkäufer; b. die Milchverkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchkäufer; und c. die mit Milch aus dem B- und dem C-Segment hergestellten und expor- tierten Milchprodukte nach der von der BO Milch vorgegebenen Struk- tur.

8.2 Die gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 LwG erhobenen Daten können von der

TSM für die Plausibilisierung der Meldungen nach Ziffer 8.1 und für die Be- rechnung der Milchfett- und Milchproteinbilanz nach Ziffer 9.3 verwendet werden.

8.3 Der TSM sind, auf deren Verlangen hin, zu Kontrollzwecken die Verkaufs-

und Exportbelege für die im B- und C-Segment hergestellten und exportier- ten Milchprodukte zuzustellen.

9. Kontrolle Mengenkongruenz

9.1 Die TSM überprüft unmittelbar nach Abschluss der Periode vom 1. Januar

bis 31. Dezember für jeden Milchhändler und Milchverwerter, ob die im B- und C-Segment zugekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen respektive mit den im B- und C-Segment herge- stellten und exportierten Milchprodukten übereineinstimmen.

9.2 Über die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember darf die Abweichung

zwischen eingekaufter und verkaufter respektive verarbeiteter und exportier- ter B- und C-Milch je Segment maximal 5 Prozent der im jeweiligen Seg- ment eingekauften Milchmenge betragen.

9.3 Die Kontrolle erfolgt, falls keine Milchprodukte hergestellt wurden, auf

Basis eines Milchmengenvergleiches. Bei der Herstellung von Milchproduk- ten im B-Segment wird zur Kontrolle eine Milchproteinbilanz (in Kilo- gramm) und bei der Herstellung von Milchprodukten im C-Segment eine Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm) berechnet.

9.4 Die TSM orientiert die BO Milch, wenn über die Periode vom 1. Januar bis

31. Dezember Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment vorliegen oder berechtigte Zweifel bezüglich der Korrektheit der Datenmeldungen be- stehen. Sie übermittelt der BO Milch die entsprechenden Daten.

10. Kontrolle Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen

Der BO Milch sind, auf deren Verlangen hin, folgende Unterlagen zu Kon- trollzwecken zuzustellen: a. die abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. die Milchgeldabrechnungen.

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11. Weitergabe von aggregierten Daten

Die TSM übermittelt der BO Milch monatlich die nachfolgenden, aggregier- te Daten, die nach Ziffer 8.1 gemeldet werden müssen: a. die Summe der Milcheinkäufe je Segment; b. die Summe der Milchverkäufe je Segment; c. die Summe der mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte.

12. Sanktionssystem

12.1 Werden Mängel in der Umsetzung der Bestimmungen in den Ziffern 7–9

festgestellt, müssen die Mängel innerhalb von 30 Tagen behoben werden. Liegt ein Verschulden des Milchhändlers oder Milchverwerters vor, ist ein Betrag von 2000 Franken geschuldet.

12.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben

werden, wird erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung ge- währt. Zudem kann zum Betrag nach Ziffer 12.1 ein Betrag von maximal

10 000 Franken erhoben werden.

12.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann je Kilogramm

zu viel eingekaufte oder zu wenig verkaufte Milch im B- oder C-Segment ein Betrag erhoben werden, der höchstens der Differenz zwischen dem Ein- kaufspreis und dem Richtpreis der BO Milch für das A-Segment plus

10 Rappen entspricht.

13. Vollzug

Die BO Milch vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie überweist die eingeforderten Beträge dem Bund.

14. Geltungsdauer

Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Bst. C Aufgehoben

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Anhang 2 (Art. 11)

Bst. A Ziff. 3 und 4 A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

3. Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Adressen der Produzentinnen und Produzenten, welche den Milchver- wertern Milch geliefert haben; c. die Milchmengen, die die einzelnen Produzentinnen und Produzenten den einzelnen Milchverwertern pro Monat geliefert haben.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Bst. B Überschrift sowie Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4 B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband

1. Höhe der Beiträge

Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Bst. C Ziff. 4 C. Produzentenorganisation GalloSuisse

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Bst. D Ziff. 4 D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

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Bst. E Aufgehoben

Bst. I Aufgehoben

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