Lexipedia

AS 2015 865

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 11. Februar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 20142, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:

Art. 32e Abs. 1bis, 2, 2bis, 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. b Einleitungssatz und 4 Bst. b–d 1bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern. 2 Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchs- tens: a. für im Inland abgelagerte Abfälle:

2. bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;

b. für im Ausland abgelagerte Abfälle:

2. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf

einer Deponie im Inland betragen würde. 2bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumenten- preise anpassen.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Ab-

geltung der Kosten von folgenden Massnahmen: b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

2014-0984 865

Umweltschutzgesetz AS 2015

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umwelt-

verträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen: b. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:

2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach

dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Ab- fälle gelangt sind; c. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:

2. bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;

d. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 65a Übergangbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e Ab- satz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subven- tionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Ände- rung vom 26. September 2014 begonnen wurde. Die Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung einzureichen.

II

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

4 SR 616.1

866

Umweltschutzgesetz AS 2015

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-

laufen.5

6. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 2. März 2015 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

867

Umweltschutzgesetz AS 2015

868