AS 2016 1193
Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich
Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst:
Art. 1
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des zweiten
Absatzes von Ziffer XI des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 9. September
19663 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht mit Frankreich die folgende Rege- lung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinba- ren: Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrens- technische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern.
2 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteue-
rungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 1, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Frankreich die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann.
3 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige
Anerkennung der in Absatz 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
4 Bei Gesuchen, die den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informations-
inhabers nicht angeben, beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
SR 672.934.90
2011-0479 1193
Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich. BB AS 2016
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2012 unbenützt abgelau- fen.4
19. April 2016 Bundeskanzlei