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AS 2016 1205

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 13. April 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben

3 Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz.

3bis Aufgehoben

4 EU- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht

länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 10 und 11 Aufgehoben

1 SR 142.203

2015-3451 1205

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 und 5 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben

7. Abschnitt (Art. 21)

Aufgehoben

Art. 27 Aufgehoben

Art. 38 Abs. 4 und 5 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

13. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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