AS 2016 1323
Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
SR 0.672.933.63; AS 2014 1743
Änderung von Anhang II Abgeschlossen am 29. Februar 2016 In Kraft getreten am 29. Februar 2016
Gemäss der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufdatierung von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA. Die Vereinbarung wurde unterzeichnet zu Bern am 19. Februar 2016 und zu Washington D.C. am 29. Februar 2016 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Originaltext Anhang II Absatz III.C C. Konten von Anwälten oder Notaren Ein Einlagenkonto oder ein Depot, das von einem in der Schweiz zugelassenen Anwalt oder Notar oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren gehalten wird, an dessen eingebuchten Vermö- genswerten ein oder mehrere Kunden wirtschaftlich berechtigt sind, sofern:
1. dieses Konto sowie die eingebuchten Vermögenswerte ausschliesslich im
Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (und nicht in der Eigenschaft als Finanzintermediär) gehalten werden, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht untersteht;
2. nur die folgenden Vermögenswerte auf dem Konto eingebucht werden:
a. Klientengelder, einschliesslich der kurzfristigen Einbuchung von Vor- schüssen für Rechtskosten, Sicherheiten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie von Zahlungen an oder von Behörden, Gegenparteien oder Drit- ten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Angelegenheit, b. Vermögenswerte aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvoll- streckung (z.B. Erbschaftskonto),
2016-1070 1323
Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA. AS 2016 Abk. mit den Vereinigten Staaten
c. Vermögenswerte aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen ei- ner Ehescheidung oder Ehetrennung (z.B. Güterausscheidungskonto), d. Sicherheiten oder Pfänder im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Leasing von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen, sofern die Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen: i. die Vermögenswerte stammen ausschliesslich aus einer Akonto- zahlung, Anzahlung, Rücklage oder ähnlichen Zahlung in einer Höhe, die der Sicherung einer Verpflichtung einer an der Trans- aktion direkt beteiligten Partei angemessen ist, oder aus finanziel- len Vermögenswerten, welche auf dem Konto im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Lea- sing des Vermögensobjekts eingebucht werden, ii. die Vermögenswerte werden einzig dazu benutzt, um die Verpflich- tung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögens- objekt, des Verkäufers zur Begleichung einer möglichen Verbind- lichkeit oder des Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers oder des Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers zur Begleichung von Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit dem vermieteten, ver- pachteten bzw. verleasten Vermögensobjekt, wie dies im Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag vorgesehen ist, zu sichern, iii. die Vermögenswerte, einschliesslich der darauf anwachsenden Erträge, werden zu Gunsten des Käufers, Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers oder des Verkäufers, Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers ausbezahlt oder sonst wie ausgerichtet (ein- schliesslich zur Deckung einer Verpflichtung der erwähnten Per- sonen), wenn das Vermögensobjekt verkauft, getauscht oder über- tragen wird oder der Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag endet, und iv. die Vermögenswerte stehen nicht in Verbindung mit einem Ein- schuss- oder ähnlichen Konto, welches im Zusammenhang mit ei- nem Kauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts ange- legt wurde, e. Vermögenswerte zur Deckung der Kosten in zivilrechtlichen oder öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Zwangsvollstreckungsverfahren;
3. die Vermögenswerte nur für die Dauer der vorstehend beschriebenen laufen-
den Rechtssachen, auf die sie sich beziehen, eingebucht werden; und
4. der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschafts-
form organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die ausdrücklich die drei vorstehenden Voraussetzungen erwähnt und festhält, dass der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschaftsform organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren das Finanz- institut über jede Änderung der Umstände informiert.