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AS 2016 1421

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport

SR 0.812.122.2; AS 2009 521

I Änderung des Anhangs II Angenommen vom Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur am 15. November 2013 In Kraft getreten am 1. Januar 2015

Der Anhang II erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2016-0992 1421

Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

Anhang II

Standards und Verfahren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Auszug aus dem «Internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen zu therapeutischen Zwecken» der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015

4.0 Erhalt einer ATZ

4.1 Ein Athlet kann dann (und nur dann) eine ATZ erhalten, wenn er nachweisen

kann, dass jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die betreffende verbotene Substanz oder verbotene Methode ist notwendig, um eine akute oder chronische Krankheit zu behandeln, die für den Athleten eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bedeuten würde, wenn ihm diese verbotene Substanz oder verbotene Methode vorenthalten würde. b. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die therapeutische Anwendung der ver- botenen Substanz oder der verbotenen Methode eine zusätzliche Leistungs- steigerung bewirkt, ausser der erwarteten Rückkehr des Athleten zum Zu- stand normaler Gesundheit, wie er nach der Behandlung der akuten oder chronischen Erkrankung zu erwarten ist. c. Es besteht keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode. d. Die Notwendigkeit der Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbo- tenen Methode ist weder vollständig noch teilweise die Folge einer voraus- gegangenen Anwendung einer Substanz oder einer Methode (ohne ATZ), die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung verboten war. [Kommentar zu Artikel 4.1: Bei der Anwendung dieser Kriterien auf bestimmte Krankheitsbilder sind die auf der WADA-Website veröffentlichten Dokumente «Me- dizinische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der Kommission für die Bewilligung von ATZ (ATZK)» als Hilfestellung zu verwenden.]

4.2 Sofern keine der Ausnahmen gemäss Artikel 4.3 gilt, muss ein Athlet, für den

die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode aus therapeutischen Gründen notwendig ist, eine ATZ erhalten, bevor er die betreffende Substanz oder die betreffende Methode anwendet oder besitzt.

4.3 Ein Athlet kann nur dann eine rückwirkende Bewilligung der therapeutischen

Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (d. h. eine rückwirkende ATZ) erhalten, wenn: a. eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erfor- derlich war; oder b. bedingt durch andere aussergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung durch den Athleten oder für

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die Bearbeitung eines Antrags durch die ATZK vor der Probenahme be- stand; oder c. der Athlet aufgrund geltender Bestimmungen verpflichtet (siehe Kommentar zu Art. 5.1) oder befugt (siehe Art. 4.4.5 des Welt-Anti-Doping-Codes (Code) war, eine rückwirkende ATZ zu beantragen; oder [Kommentar zu Artikel 4.3 c): Diesen Athleten wird dringend geraten, eine Kran- kenakte zu führen und bereitzuhalten, um damit nachweisen zu können, dass sie die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllen, falls nach der Probenahme ein Antrag auf eine rückwirkende ATZ notwendig sein sollte.] d. Die WADA und die Anti-Doping-Organisation, die einen Antrag auf eine rückwirkende ATZ erhält oder erhalten würde, stimmen zu, dass aus Grün- den der Fairness eine rückwirkende ATZ erteilt werden sollte. [Kommentar zu Artikel 4.3 d): Stimmen die WADA und/oder die Anti-Doping- Organisation der Anwendung von Artikel 4.3 d) nicht zu, darf dies weder in einem Verfahren wegen eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen noch auf dem Wege eines Rechtsmittels noch auf andere Weise angefochten werden.]

5.0 Pflichten von Anti-Doping-Organisationen im Zusammenhang

mit ATZ 5.1 In Artikel 4.4 des Codes ist festgelegt, a) welche Anti-Doping-Organisationen Entscheidungen zu ATZ treffen können, b) wie diese Entscheidungen zu ATZ von anderen Anti-Doping-Organisationen anerkannt und befolgt werden sollten und c) wann diese Entscheidungen überprüft und/oder angefochten werden können. [Kommentar zu Artikel 5.1: In Anhang 1 sind die wichtigsten Bestimmungen des Artikels 4.4 des Codes in einem Diagramm dargestellt. In Artikel 4.4.2 des Codes ist festgelegt, dass eine nationale Anti-Doping-Organisa- tion Entscheidungen zu ATZ für Athleten treffen kann, die keine internationalen Spitzenathleten sind. Bei Unstimmigkeiten darüber, welche nationale Anti-Doping- Organisation den Antrag auf eine ATZ eines Athleten bearbeiten sollte, der kein internationaler Spitzenathlet ist, entscheidet die WADA. Die Entscheidung der WADA ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Bevorzugt eine nationale Anti-Doping-Organisation aufgrund nationaler politischer Erfordernisse oder Vorgaben bei der Planung von Dopingkontrollen (entsprechend Artikel 4.4.1 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen und Ermittlungen) bestimmte Sportarten, kann sie Anträge auf vorgängige ATZ von Athleten aus eini- gen oder allen nichtprioritären Sportarten ablehnen, muss in diesem Fall jedoch einem solchen Athleten nach einer Probenahme erlauben, eine rückwirkende ATZ zu beantragen. Die nationale Anti-Doping-Organisation informiert die Athleten auf ihrer Website über ein solches Vorgehen.]

5.2 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss eine ATZK einsetzen, die prüft, ob Anträge auf Erteilung oder Anerkennung von ATZ den Bedingungen von Artikel 4.1. entsprechen.

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[Kommentar zu Artikel 5.2: Ein Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen kann entscheiden, eine bereits erteilte ATZ automatisch anzuerkennen, muss jedoch einen Mechanismus einrichten, damit die am Wettkampf teilnehmenden Athleten bei Be- darf eine neue ATZ erhalten können. Jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen kann entscheiden, dazu entweder eine eigene ATZK einzusetzen oder diese Aufgabe im Wege einer Vereinbarung mit einem Dritten (wie SportAccord) auszula- gern. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die an diesen Wettkämpfen teilnehmenden Athleten die Möglichkeit haben, vor der Teilnahme rasch und effi- zient eine ATZ zu erhalten.] a. Den ATZK sollten mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten klinischen und sportmedi- zinischen Kenntnissen angehören. Bei Athleten mit Behinderung sollte min- destens ein Mitglied der ATZK über allgemeine Erfahrungen in der Betreu- ung und Behandlung dieser Athleten oder spezielle Erfahrungen in Bezug auf die konkrete(n) Behinderung(en) des Athleten verfügen. b. Um die Unabhängigkeit der Entscheidungen zu gewährleisten, sollte min- destens die Mehrheit der Mitglieder der ATZK keine offizielle Funktion in der Anti-Doping-Organisation innehaben, die sie in die ATZK berufen hat. Alle Mitglieder der ATZK müssen eine Erklärung zu Vertraulichkeit und In- teressenkonflikten unterzeichnen. (Ein Muster dieser Erklärung kann auf der Website der WADA abgerufen werden.)

5.3 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss klare Verfahren für die Beantragung von ATZ bei ihrer/seiner ATZK festlegen, die den Anforderungen dieses internationalen Standards genügen. Sie müssen diese Verfahren im Detail öffentlich machen, indem sie sie (mindestens) gut sichtbar auf ihrer Website publi- zieren und sie an die WADA übermitteln. Die WADA kann diese Informationen auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.

5.4 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss alle Entscheidungen ihrer/seiner ATZK über die Erteilung oder Ablehnung von ATZ oder über die Aner- kennung oder Nichtanerkennung von Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi- sationen zu ATZ umgehend (in englischer oder französischer Sprache) über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System bekanntgeben. Die (in engli- scher oder französischer Sprache) übermittelten Informationen zu erteilten ATZ umfassen: a. nicht nur die bewilligte Substanz oder die bewilligte Methode, sondern auch die erlaubte Dosierung, Häufigkeit und Form der Verabreichung, die Gültig- keitsdauer der ATZ sowie andere Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ und b. das Antragsformular für eine ATZ und die entsprechenden klinischen Infor- mationen (mit Übersetzung in die englische oder französische Sprache), um nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllt sind (diese In- formationen sind nur der WADA, der nationalen Anti-Doping-Organisation,

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dem internationalen Sportverband des Athleten und dem Veranstalter des Sportwettkampfs zugänglich, an dem der Athlet teilzunehmen wünscht). [Anmerkung zu Artikel 5.4: Durch den Einsatz von ADAMS wird das Verfahren zur Anerkennung von ATZ erheblich erleichtert.]

5.5 Wenn die nationale Anti-Doping-Organisation einem Athleten eine ATZ erteilt,

muss sie ihn schriftlich darüber aufklären, dass a) diese ATZ nur auf nationaler Ebene gilt und b) diese ATZ nicht gilt, wenn der Athlet ein internationaler Spitzen- athlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, sofern sie nicht von dem zuständigen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen gemäss Artikel 7.1 anerkannt wird. Daraufhin sollte die nationale Anti-Doping-Organisation dem Athleten helfen, festzustellen, wann er seine ATZ an einen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen zur Anerkennung übermitteln muss, und den Athleten im Anerkennungsverfahren anleiten und unterstützen. 5.6 Jeder internationale Sportverband und Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen muss eine Bekanntmachung veröffentlichen (indem er sie mindestens gut sicht- bar auf seiner Website publiziert und der WADA übermittelt), aus der klar hervor- geht, 1) welche Athleten in seinem Zuständigkeitsbereich bei ihm eine ATZ beantragen müssen und wann, 2) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping- Organisationen zu ATZ er gemäss Artikel 7.1 a) anstelle eines solchen Antrags automatisch anerkennt und 3) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi- sationen zu ATZ ihm gemäss Artikel 7.1 b) zur Anerkennung übermittelt werden müssen. Die WADA kann diese Bekanntmachung auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen. 5.7 Eine ATZ, die ein Athlet von der nationalen Anti-Doping-Organisation erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, es sei denn, der zuständige internationale Sportverband erkennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Eine ATZ, die ein Athlet von einem internationalen Sportverband erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, der von einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen ausgerichtet wird, es sei denn, der zuständige Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen er- kennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Wenn der internationale Sportverband bzw. der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen die ATZ nicht anerkennt, kann diese ATZ (vorbehaltlich des Rechts des Athleten auf Überprüfung durch die WADA oder auf Einlegung eines Rechtsmittels) daher nicht verwendet werden, um gegenüber diesem internationalen Sportverband bzw. Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen das Vorhandensein, die Anwendung, den Besitz oder die Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode zu rechtfertigen, auf die sich die ATZ bezieht.

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6.0 Antragsverfahren für eine ATZ

6.1 Ein Athlet, der eine ATZ benötigt, sollte diese so früh wie möglich beantragen. Für Substanzen, die nur im Wettkampf verboten sind, sollte der Athlet die ATZ mindestens 30 Tage vor seinem nächsten Wettkampf beantragen, es sei denn, es handelt sich um einen Not- oder Ausnahmefall. Der Athlet sollte für den Antrag bei seiner nationalen Anti-Doping-Organisation, seinem internationalen Sportverband und/oder einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen das jeweils bereitge- stellte Antragsformular für ATZ verwenden. Die Anti-Doping-Organisationen müs- sen das Antragsformular, das ihre Athleten nutzen sollen, auf ihrer Website zum Herunterladen bereitstellen. Für das Formular ist das Muster in Anhang 2 zu ver- wenden. Die Anti-Doping-Organisationen können das Muster abändern, um zusätz- liche Informationen anzufordern, jedoch keinen Abschnitt oder Punkt streichen.

6.2 Der Athlet übermittelt der zuständigen Anti-Doping-Organisation das Antrags-

formular für seine ATZ über ADAMS oder den von der Anti-Doping-Organisation vorgegebenen Weg. Dem Formular sind beizufügen: a. ein Arztbrief eines entsprechend qualifizierten Arztes, in welchem dem Ath- leten bescheinigt wird, dass die Anwendung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode aus therapeutischen Gründen notwendig ist; und b. eine vollständige Krankengeschichte, darunter (wenn möglich) die Unterla- gen des/der ursprünglich behandelnden Arztes/Ärzte, ergänzt durch die Er- gebnisse aller für den Antrag relevanten Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren. [Kommentar zu Artikel 6.2 b): Die Angaben zur Diagnose, Behandlung und Gültig- keitsdauer sollten sich an den Empfehlungen in dem Dokument der WADA «Medizi- nische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der ATZK» orientieren.] 6.3 Der Athlet sollte ein vollständiges Exemplar des Antragsformulars für eine ATZ und aller dazugehörigen Unterlagen und Informationen aufbewahren.

6.4 Ein Antrag auf Erteilung einer ATZ wird von der ATZK erst nach Eingang eines

ordnungsgemäss ausgefüllten Antragsformulars im Original samt aller relevanten Unterlagen bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den Athleten zurückge- sandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden.

6.5 Die ATZK kann vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Unter-

suchungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.

6.6 Sämtliche Kosten für den Antrag auf eine ATZ und die von der ATZK geforder-

ten Unterlagen trägt der Athlet.

6.7 Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob dem Antrag stattgegeben

wird, in der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags. Wird ein Antrag auf Erteilung einer ATZ innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwett-

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kampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sport- wettkampfs zu treffen.

6.8 Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und im

Einklang mit Artikel 5.5 der WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung ge- stellt. a. Eine Bewilligung für eine ATZ enthält Angaben zur Dosierung, Häufigkeit, Form und Dauer der Verabreichung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode, die die ATZK zulässt, und gibt die klinischen Umstände sowie alle Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ wieder. b. Bei einer Entscheidung auf Ablehnung eines Antrags auf eine ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.

6.9 Jede ATZ hat eine bestimmte Gültigkeitsdauer, die von der ATZK festgelegt

wird und an deren Ende die ATZ automatisch verfällt. Ist es notwendig, dass der Athlet die verbotene Substanz oder die verbotene Methode nach Ablauf der Gültig- keit weiter anwendet, muss er rechtzeitig vor dem Ablaufdatum eine neue ATZ beantragen. [Kommentar zu Artikel 6.9: Die Gültigkeitsdauer sollte sich an den Empfehlungen in den WADA-Dokumenten «Medizinische Informationen zur Anleitung der Entschei- dungen der ATZK» orientieren.]

6.10 Die ATZ wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgezogen, wenn der Athlet

den Anforderungen oder Bedingungen der Anti-Doping-Organisation, die die ATZ erteilt hat, nicht unverzüglich Folge leistet. Zudem kann eine ATZ durch die WADA oder aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben werden.

6.11 Wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, kurz nach-

dem die ATZ für die betreffende verbotene Substanz abgelaufen ist oder zurückge- zogen oder aufgehoben wurde, prüft die Anti-Doping-Organisation, die die erste Prüfung des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses durchführt (Artikel

7.2 des Codes), ob das Ergebnis mit einer Anwendung der verbotenen Substanz vor

Ablauf, Rückzug oder Aufhebung der ATZ vereinbar ist. In diesem Fall stellt eine derartige Anwendung (und ein dadurch bedingtes Vorhandensein der verbotenen Substanz in der Probe des Athleten) keinen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar.

6.12 Sollte der Athlet nach Erteilung einer ATZ eine Dosierung, Häufigkeit, Form

oder Dauer der Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Metho- de benötigen, die deutlich von den Angaben in der ATZ abweicht, muss er eine neue ATZ beantragen. Ist das Vorhandensein, die Anwendung, der Besitz oder die Verab- reichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode nicht mit den Be- dingungen der erteilten ATZ vereinbar, wird trotz der ATZ auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen geschlossen.

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7.0 Verfahren zur Anerkennung einer ATZ

7.1 Gemäss Artikel 4.4 des Codes müssen Anti-Doping-Organisationen die von

anderen Anti-Doping-Organisationen erteilten ATZ anerkennen, wenn sie die Bedin- gungen von Artikel 4.1 erfüllen. Besitzt ein Athlet, der den Anforderungen für ATZ eines internationalen Sportverbands oder eines Veranstalters von grossen Sportwett- kämpfen unterliegt, bereits eine ATZ, muss er daher keinen neuen Antrag auf eine ATZ bei dem internationalen Sportverband oder dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen einreichen. Stattdessen gilt: a. Der internationale Sportverband oder der Veranstalter von grossen Sport- wettkämpfen kann bekanntgeben, dass er Entscheidungen zu ATZ gemäss Artikel 4.4 des Codes (oder bestimmte Kategorien solcher Entscheidungen, z. B. die Entscheidungen bestimmter Anti-Doping-Organisationen oder in Bezug auf bestimmte verbotene Substanzen) automatisch anerkennt, sofern ihm derartige Entscheidungen gemäss Artikel 5.4 mitgeteilt wurden und so- mit von der WADA überprüft werden können. Fällt die ATZ des Athleten un- ter eine der automatisch anerkannten ATZ-Kategorien, muss er keine weite- ren Schritte unternehmen. [Kommentar zu Artikel 7.1 a): Um die Athleten zu entlasten, wird nachdrücklich dazu geraten, Entscheidungen zu ATZ automatisch anzuerkennen, sobald sie gemäss Artikel 5.4 bekanntgegeben wurden. Ist ein internationaler Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen nicht bereit, alle ATZ automatisch anzuerkennen, sollte er doch so viele Entscheidungen wie möglich anerkennen, z. B. durch die Veröffentlichung einer Liste von Anti-Doping-Organisationen, deren Entscheidungen zu ATZ er automatisch anerkennt, und/oder einer Liste der verbote- nen Substanzen, für die er ATZ automatisch anerkennt. Die Bekanntmachung sollte auf die in Artikel 5.3 beschriebene Weise erfolgen, d. h. sie sollte auf der Website des internationalen Sportverbands publiziert und der WADA sowie den nationalen Anti-Doping-Organisationen übermittelt werden.] b. Wird keine automatische Anerkennung gewährt, ersucht der Athlet den be- treffenden internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen um Anerkennung der ATZ, und zwar über ADAMS oder entsprechend den Vorgaben dieses internationalen Sportverbands oder Ver- anstalters von grossen Sportwettkämpfen. Dem Ersuchen sind eine Kopie der ATZ, das Antragsformular für die ATZ im Original und weitere Belege gemäss Artikel 6.1 und Artikel 6.2 beizufügen (es sei denn, die Anti-Doping- Organisation, welche die ATZ erteilt hat, hat die ATZ und weitere Belege bereits im Einklang mit Artikel 5.4 über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung gestellt).

7.2 Unvollständige Anträge auf Anerkennung einer ATZ werden an den Athleten

zurückgesandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden. Zudem kann die ATZK vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Untersu- chungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten auf Anerkennung einer ATZ für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizini- scher oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.

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7.3 Sämtliche Kosten für den Antrag auf Anerkennung einer ATZ und die von der

ATZK geforderten Unterlagen trägt der Athlet.

7.4 Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob die ATZ anerkannt wird, in

der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung. Wird ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwettkampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sportwettkampfs zu treffen.

7.5 Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und der

WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System übermittelt. Bei einer Entscheidung auf Nichtaner- kennung einer ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.

8.0 Prüfung von Entscheidungen zu ATZ durch die WADA

8.1 Gemäss Artikel 4.4.6 des Codes muss die WADA in bestimmten Fällen Ent-

scheidungen internationaler Sportverbände zu ATZ prüfen, und sie kann andere Entscheidungen zu ATZ prüfen, um festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel

4.1 eingehalten wurden. Die WADA setzt eine den Anforderungen des Artikels 5.2

entsprechende ATZK ein, die derartige Prüfungen vornimmt.

8.2 Jeder Antrag auf Prüfung muss der WADA schriftlich übermittelt werden und

mit der Zahlung der von der WADA festgelegten Antragsgebühr einhergehen. Zudem müssen Kopien aller in Artikel 6.2 genannten Informationen beigefügt werden (oder im Fall der Prüfung der Ablehnung einer ATZ alle Informationen, die der Athlet im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag auf eine ATZ eingereicht hat). Eine Kopie des Antrags muss an die Partei, deren Entscheidung geprüft werden soll, und an den Athleten (wenn er nicht selbst um die Prüfung ersucht) übermittelt werden.

8.3 Wird die Prüfung einer Entscheidung zu einer ATZ beantragt, die die WADA

nicht prüfen muss, teilt sie dem Athleten so bald wie möglich nach Eingang des Antrags mit, ob sie den Antrag zur Prüfung an ihre ATZK weiterleitet. Leitet die WADA die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiter, erstattet sie dem Athleten die Antragsgebühr. Eine Entscheidung der WADA, die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiterzuleiten, ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Die Ent- scheidung zur ATZ kann jedoch gemäss Artikel 4.4.7 des Codes angefochten wer- den. 8.4 Prüft die WADA eine Entscheidung eines internationalen Sportverbands zu einer ATZ, zu deren Prüfung sie verpflichtet ist, kann sie die Entscheidung dennoch an den internationalen Sportverband zurückverweisen: a) zur Klärung (z. B. wenn die Entscheidung nicht klar begründet ist) und/oder b) zur erneuten Prüfung durch den internationalen Sportverband (z. B. wenn die ATZ nur deshalb abgelehnt wurde, weil medizinische Untersuchungen oder andere Informationen fehlten, welche die Erfül- lung der Bedingungen von Artikel 4.1 belegen).

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8.5 Wird ein Antrag auf Prüfung an die ATZK der WADA verwiesen, kann die

ATZK von der Anti-Doping-Organisation und/oder dem Athleten weitere Informati- onen, darunter die in Artikel 6.5 beschriebenen zusätzlichen Untersuchungen, einho- len, die sie für die Bearbeitung des Antrags für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sach- verständiger einholen.

8.6 Die ATZK der WADA hebt die Erteilung einer ATZ auf, die nicht die Bedingun-

gen von Artikel 4.1 erfüllt. Wurde die aufgehobene ATZ im Voraus erteilt (und nicht rückwirkend), wird die Aufhebung an dem von der WADA festgelegten Datum wirksam (welches nicht vor dem Datum der Benachrichtigung des Athleten durch die WADA liegen darf). Die Aufhebung gilt nicht rückwirkend und hat keine Annul- lierung der Ergebnisse des Athleten vor der Benachrichtigung durch die WADA zur Folge. Wurde die aufgehobene ATZ jedoch rückwirkend erteilt, gilt auch die Aufhe- bung rückwirkend.

8.7 Die ATZK der WADA hebt eine Ablehnung einer ATZ durch eine Anti-Doping-

Organisation auf, wenn der Antrag auf eine ATZ die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllte, d. h. sie erteilt die ATZ.

8.8 Überprüft die ATZK der WADA eine Entscheidung eines internationalen Sport-

verbands, die gemäss Artikel 4.4.3 des Codes an sie verwiesen wurde (obligatori- sche Prüfung), kann sie von der Anti-Doping-Organisation, die die Prüfung «ver- liert» (d. h. die Anti-Doping-Organisation, deren Ansicht sie nicht teilt) fordern, a) die Antragsgebühr an die Partei zurückzuerstatten, die die Entscheidung an die WADA verwiesen hat (falls zutreffend), und/oder b) die bei der WADA für die Prü- fung angefallenen Kosten zu erstatten, die nicht von der Antragsgebühr abgedeckt sind.

8.9 Hebt die ATZK der WADA eine Entscheidung auf, zu deren Prüfung sich die

WADA nach eigenem Ermessen entschlossen hat, kann die WADA die Anti-Doping- Organisation, welche die Entscheidung getroffen hat, auffordern, die bei der WADA für diese Prüfung anfallenden Kosten zu übernehmen.

8.10 Die WADA teilt dem Athleten, seiner nationalen Anti-Doping-Organisation

und seinem internationalen Sportverband (und ggf. dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen) die Entscheidung der ATZK der WADA und die Gründe für die Entscheidung umgehend mit.

9.0 Vertraulichkeit von Informationen

9.1 Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Aufbewahrung von

personenbezogenen Daten während eines ATZ-Verfahrens durch Anti-Doping-Orga- nisationen und die WADA muss mit dem Internationalen Standard der WADA für den Schutz von personenbezogenen Daten übereinstimmen. 9.2 Ein Athlet, der die Erteilung oder Anerkennung einer ATZ beantragt, muss seine schriftliche Zustimmung erteilen. a. zur Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mit- glieder aller ATZK, die nach den Vorgaben dieses internationalen Stan-

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dards ermächtigt sind, einen solchen Antrag zu prüfen, und, sofern erforder- lich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Experten sowie an alle Mitarbeiter (darunter die Mitarbeiter der WADA), die an der Bearbeitung oder Prüfung von Anträgen auf eine ATZ oder einer diesbezüg- lichen Anfechtung beteiligt sind, b. zur Herausgabe medizinischer Informationen durch den Arzt/die Ärzte des Athleten an die ATZK, sofern diese darum ersucht und die Informationen zur Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Athleten für notwendig erachtet; und c. zur Übermittlung der Entscheidung über den Antrag an alle Anti-Doping- Organisationen, die für Dopingkontrollen und/oder das Ergebnismanage- ment bei dem Athleten zuständig sind. [Kommentar zu Artikel 9.2: Vor der Erfassung von personenbezogenen Daten oder der Einholung der Zustimmung eines Athleten muss die Anti-Doping-Organisation den Athleten über Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäss Artikel 7.1 des Internationalen Standards für den Schutz von Persönlichkeitsrechten und personen- bezogenen Daten festgelegten Informationen in Kenntnis setzen.]

9.3 Der Antrag auf eine ATZ wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der

Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht behandelt. Die Mitglieder der ATZK, die unabhängigen Experten und die betreffenden Mitarbeiter der Anti-Doping-Organi- sation führen alle Aktivitäten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch und unterzeichnen entsprechende Geheimhaltungserklärungen. Sie behandeln insbeson- dere die folgenden Informationen streng vertraulich: a. Alle vom Athleten und seinem/seinen behandelnden Arzt/Ärzten bereitge- stellten medizinischen Informationen und Daten; b. alle Antragsdetails, einschliesslich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.

9.4 Sollte der Athlet die Erlaubnis der Weitergabe von Informationen über seinen

Gesundheitszustand an die ATZK widerrufen wollen, muss er den behandelnden Arzt schriftlich von diesem Widerruf in Kenntnis setzen. Infolge dieses Widerrufs gilt der Antrag des Athleten auf Erteilung oder Anerkennung einer ATZ als zurück- genommen, ohne dass eine Bewilligung oder Anerkennung erfolgt.

9.5 Die Anti-Doping-Organisationen verwenden die vom Athleten im Zusammen-

hang mit einem Antrag auf eine ATZ übermittelten Informationen ausschliesslich zur Prüfung des Antrags oder im Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfahren wegen eines potenziellen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

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Anhang 1

Diagramm zu Artikel 4.4 des Codes

1. ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ kein

internationaler Spitzenathlet ist

Athlet ist kein internationaler Spitzenathlet Antrag auf ATZ ATZK der NADO

Athlet kann Rechts- RECHTSMITTELINSTANZ mittel einlegen ATZ ATZ AUF NATIONALER EBENE verweigert erteilt

2. Athlet meldet sich bei Sportwettkampf an, für den der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen (VGS) eigene Anforderungen an ATZ stellt

Besitzt Athlet bereits eine ATZ?

Fällt ATZ unter eine vom VGSautomatisch Ja Nein anerkannte Kategorie von Entscheidungen zu ATZ?

Ja Nein Einreichung der ATZ ATZK des VGS zur Anerkennung

ATZ ATZ nicht ATZ ATZ nicht anerkannt anerkannt erteilt erteilt

Athlet kann Kein weiteres Nichtanerkennung Vorgehen erforderlich anfechten

Athlet kann Verweigerung RECHTSMITTELINSTANZ anfechten des VGS

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3. ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ ein

internationaler Spitzenathlet ist (und somit den Anforderungen des internationalen Sportverbands (ISV) an ATZ unterliegt)

Besitzt Athlet bereits eine auf nationaler Ebene erteilte ATZ? Fällt die ATZ unter eine vom ISV Ja Nein automatisch anerkannte Kategorie von Entscheidungen zu ATZ?

Einreichung Antrag auf ATZ der ATZ zur Anerkennung Ja Nein ATZK des ISV

ATZ anerkannt ATZ nicht anerkannt ATZ erteilt ATZ nicht erteilt

Athlet und/oder NADO kann mit WADA kann Kein weiteres Vorgehen NADO kann der Erteilung Antrag des erforderlich Nichtanerkennung WADA befassen Athleten auf an WADA verweisen Prüfung der Entscheidung zur ATZK der WADA Nichterteilung der ATZ stattgeben Entscheidung des ISV Entscheidung des ISV bestätigt aufgehoben Athlet kann ISV kann Rechtsmittel Athlet und/oder Rechtsmittel einlegen NADO kann Rechtsmittel einlegen einlegen

CAS

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Anhang 2

Antragsformular ATZ (Muster)

Identifikation der Anti-Doping-Organisation (Logo oder Name der ADO)

Antragsformular für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) Bitte füllen Sie alle Teile des Formulars in Grossbuchstaben oder mit PC/Schreib- maschine aus. Athlet füllt die Teile 1, 5, 6 und 7 aus, Arzt die Teile 2, 3 und 4. Unvollständige oder unleserliche Anträge werden zurückgewiesen und müssen erneut vollständig und leserlich eingereicht werden.

1. Angaben zum Athleten

Nachname: ........................................ Vorname(n): ................................................

Geschlecht weiblich  männlich  Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..................................................................................

Adresse: ................................................................................................................................

Stadt: ................................................ Land: ........................................................... Postleitzahl: ................

Tel.: .................................................. E-Mail: ........................................................ (mit Landesvorwahl)

Sportart: ........................................... Disziplin/Position: .......................................

Internationale Sportorganisation oder nationaler Sportverband: .............................

Bei Athleten mit Behinderung Angabe der Behinderung: ................................................................................................................................

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2. Medizinische Auskünfte (bitte bei Bedarf ein Zusatzblatt verwenden)

Diagnose: ................................................................................................................................ Falls ein erlaubtes Medikament zur Behandlung der Erkrankung verwendet werden kann, geben Sie bitte medizinische Gründe zur Rechtfertigung der bean- tragten Anwendung des verbotenen Medikaments an: ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ ................................................................................................................................

Notiz: Diagnose: Ein Nachweis zur Bestätigung der Diagnose wird dem vorliegen- den Antrag beigefügt und zusammen mit ihm versandt. Der medizi- nische Nachweis sollte eine umfassende Krankengeschichte und die Ergebnisse sämtlicher relevanten Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren beinhalten. Wenn möglich, sollten Kopien der Originalberichte oder Briefe beigefügt werden. Bei klinischen Gegebenheiten sollte der Nachweis so objektiv wie möglich sein. Im Falle nicht nachweisbarer Bedingungen unter- stützt ein zusätzliches unabhängiges ärztliches Gutachten den vorliegenden Antrag.

3. Angewendete(s) Medikament(e)

Verbotene Substanz(en): Dosierung Art der Verabreichung Häufigkeit Dauer der Generischer Name Behandlung

1. 2. 3.

1435

Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

4. Erklärung des Arztes

Ich versichere, dass die in unter 2 und 3 gemachten Angaben richtig sind und dass die oben genannte Behandlung medizinisch angemessen ist. Name: ...................................................................................................................... Fachgebiet: .............................................................................................................. Adresse: .................................................................................................................. Tel.: ......................................................................................................................... Fax: ......................................................................................................................... E-Mail: .................................................................................................................... Unterschrift des Arztes:................................................. Datum: .............................

5. Rückwirkende Anträge

Handelt es sich hierbei um einen Bitte nennen Sie den Grund: rückwirkenden Antrag? Notfall oder Behandlung einer akuten Ja:  Erkrankung  Nein:  Bedingt durch andere aussergewöhn- Wenn ja, wann wurde die Behandlung liche Umstände bestand nicht genü- begonnen? gend Zeit oder keine Gelegenheit für die Beantragung einer ATZ vor der ............................................................. Probenahme  Gemäss den geltenden Bestimmungen war vor der Anwendung kein Antrag notwendig  Andere Gründe  Bitte erläutern: ............................................................. ............................................................. .............................................................

1436

Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

6. Frühere Anträge

Haben Sie schon jemals vorher eine ATZ beantragt? Ja  Nein  Für welche Substanz oder Methode? ................................................................................................................................ Bei welcher Stelle?............................... Wann? ...................................................... Entscheidung: Bewilligt  Nicht bewilligt 

7. Erklärung des Athleten:

Ich, …………………………, versichere, dass die unter 1. gemachten Angaben richtig sind und dass ich um Genehmigung zur Anwendung einer in der Verbotsliste der WADA aufgeführten Substanz oder Methode ersuche. Ich erteile meine Zu- stimmung zur Freigabe personenbezogener medizinischer Daten an befugte Mitar- beiter der Anti-Doping-Organisation (ADO) und der WADA, an die ATZK (Kom- mission für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken) sowie an ATZK anderer ADO und an befugte Mitarbeiter, die gemäss den Bestimmungen des Anti- Doping-Codes möglicherweise Anspruch auf diese Informationen haben. Mir ist bekannt, dass meine Daten nur zur Beurteilung meines ATZ-Antrages und im Zusammenhang mit möglichen Ermittlungen und Verfahren im Rahmen eines mög- lichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen herangezogen werden. Mir ist bekannt, dass ich meinen behandelnden Arzt und meine ADO schriftlich davon in Kenntnis setzen muss, sollte ich jemals den Wunsch haben, 1) mehr Informationen über die Nutzung meiner Daten zu erhalten, 2) mein Recht auf Zugriff und Korrek- tur auszuüben oder 3) das Recht dieser Organisationen auf Erhalt meiner gesund- heitsbezogenen Daten zu widerrufen. Ich verstehe und erkläre mich damit einver- standen, dass es möglicherweise erforderlich ist, ATZ-bezogene Informationen, die vor dem Widerruf meiner Zustimmung eingereicht wurden, zum alleinigen Zweck der Feststellung einer möglichen Verletzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu speichern, wenn dies laut Code erforderlich ist. Mir ist bekannt, dass ich bei der WADA oder dem CAS Beschwerde einreichen kann, wenn ich der Auffassung bin, dass meine personenbezogenen Daten nicht entsprechend meiner Zustimmung und dem internationalen Standard zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und personenbezogenen Daten verwendet werden. Unterschrift des Athleten: .......................... Datum: ......................................................

Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters des Athleten: ................................................................... Datum: ...................................................... (Falls der Athlet minderjährig ist oder aufgrund einer Behinderung das Formular nicht unterschreiben kann, unterschreibt ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter mit dem Athleten oder in seinem Namen.) Bitte senden Sie das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular auf folgendem Weg an …………… und behalten Sie ein Exemplar für Ihre Unterlagen: …………

1437

Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

II Änderung des Anhangs II Angenommen vom Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur am 18. November 2015 In Kraft getreten am 1. Januar 2016

Der Anhang II erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1438

Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

Anhang II

Standards und Verfahren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Auszug aus dem «Internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen zu therapeutischen Zwecken» der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016

4.0 Erhalt einer ATZ

4.1 Ein Athlet kann dann (und nur dann) eine ATZ erhalten, wenn er nach Abwä-

gung der Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass jede der folgenden Bedingun- gen erfüllt ist: a. Die betreffende verbotene Substanz oder verbotene Methode ist notwendig, um eine akute oder chronische Krankheit zu behandeln, die für den Athleten eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bedeuten würde, wenn ihm diese verbotene Substanz oder verbotene Methode vorenthalten würde. b. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die therapeutische Anwendung der ver- botenen Substanz oder der verbotenen Methode eine zusätzliche Leistungs- steigerung bewirkt, ausser der erwarteten Rückkehr des Athleten zum Zu- stand normaler Gesundheit, wie er nach der Behandlung der akuten oder chronischen Erkrankung zu erwarten ist. c. Es besteht keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode. d. Die Notwendigkeit der Anwendung der verbotenen Substanz oder der verbo- tenen Methode ist weder vollständig noch teilweise die Folge einer voraus- gegangenen Anwendung einer Substanz oder einer Methode (ohne ATZ), die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung verboten war. [Wenn die ATZK über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer von einer anderen Anti-Doping-Organisation erteilten ATZ entscheidet (siehe Art. 7) oder wenn die WADA einen Entscheid zur Erteilung oder Nichterteilung einer ATZ prüft (siehe Art. 8), stellt sich die gleiche Frage, wie wenn eine ATZK im Sinn von Artikel

6 einen Antrag auf eine ATZ prüfen muss: Hat der Athlet nach Abwägung der Wahr-

scheinlichkeiten nachgewiesen, dass alle unter Artikel 4.1 aufgeführten Bedingun- gen erfüllt sind? Kommentar zu Artikel 4.1: Bei der Anwendung dieser Kriterien auf bestimmte Krankheitsbilder sind die auf der WADA-Website veröffentlichten Dokumente «Me- dizinische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der Kommission für die Bewilligung von ATZ (ATZK)» als Hilfestellung zu verwenden.]

4.2 Sofern keine der Ausnahmen gemäss Artikel 4.3 gilt, muss ein Athlet, für den

die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode aus

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

therapeutischen Gründen notwendig ist, eine ATZ erhalten, bevor er die betreffende Substanz oder die betreffende Methode anwendet oder besitzt.

4.3 Ein Athlet kann nur dann eine rückwirkende Bewilligung der therapeutischen

Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode (d. h. eine rückwirkende ATZ) erhalten, wenn: a. eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erfor- derlich war; oder b. bedingt durch andere aussergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit o- der keine Gelegenheit für die Antragstellung durch den Athleten oder für die Bearbeitung eines Antrags durch die ATZK vor der Probenahme bestand; oder c. der Athlet aufgrund geltender Bestimmungen verpflichtet (siehe Kommentar zu Art. 5.1) oder befugt (siehe Art. 4.4.5 des Welt-Anti-Doping-Codes (Code) war, eine rückwirkende ATZ zu beantragen; oder [Kommentar zu Artikel 4.3 c): Diesen Athleten wird dringend geraten, eine Kran- kenakte zu führen und bereitzuhalten, um damit nachweisen zu können, dass sie die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllen, falls nach der Probenahme ein Antrag auf eine rückwirkende ATZ notwendig sein sollte.] d. Die WADA und die Anti-Doping-Organisation, die einen Antrag auf eine rückwirkende ATZ erhält oder erhalten würde, stimmen zu, dass aus Grün- den der Fairness eine rückwirkende ATZ erteilt werden sollte. [Kommentar zu Artikel 4.3 d): Stimmen die WADA und/oder die Anti-Doping- Organisation der Anwendung von Artikel 4.3 d) nicht zu, darf dies weder in einem Verfahren wegen eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen noch auf dem Wege eines Rechtsmittels noch auf andere Weise angefochten werden.]

5.0 Pflichten von Anti-Doping-Organisationen im Zusammenhang

mit ATZ 5.1 In Artikel 4.4 des Codes ist festgelegt, a) welche Anti-Doping-Organisationen Entscheidungen zu ATZ treffen können, b) wie diese Entscheidungen zu ATZ von anderen Anti-Doping-Organisationen anerkannt und befolgt werden sollten und c) wann diese Entscheidungen überprüft und/oder angefochten werden können. [Kommentar zu Artikel 5.1: In Anhang 1 sind die wichtigsten Bestimmungen des Artikels 4.4 des Codes in einem Diagramm dargestellt. In Artikel 4.4.2 des Codes ist festgelegt, dass eine nationale Anti-Doping-Organisa- tion Entscheidungen zu ATZ für Athleten treffen kann, die keine internationalen Spitzenathleten sind. Bei Unstimmigkeiten darüber, welche nationale Anti-Doping- Organisation den Antrag auf eine ATZ eines Athleten bearbeiten sollte, der kein internationaler Spitzenathlet ist, entscheidet die WADA. Die Entscheidung der WADA ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Bevorzugt eine nationale Anti-Doping-Organisation aufgrund nationaler politischer Erfordernisse oder Vorgaben bei der Planung von Dopingkontrollen (entsprechend

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

Artikel 4.4.1 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen und Ermittlungen) bestimmte Sportarten, kann sie Anträge auf vorgängige ATZ von Athleten aus eini- gen oder allen nichtprioritären Sportarten ablehnen, muss in diesem Fall jedoch einem solchen Athleten nach einer Probenahme erlauben, eine rückwirkende ATZ zu beantragen. Die nationale Anti-Doping-Organisation informiert die Athleten auf ihrer Website über ein solches Vorgehen.]

5.2 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss eine ATZK einsetzen, die prüft, ob Anträge auf Erteilung oder Anerkennung von ATZ den Bedingungen von Artikel 4.1. entsprechen. [Kommentar zu Artikel 5.2: Ein Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen kann entscheiden, eine bereits erteilte ATZ automatisch anzuerkennen, muss jedoch einen Mechanismus einrichten, damit die am Wettkampf teilnehmenden Athleten bei Be- darf eine neue ATZ erhalten können. Jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen kann entscheiden, dazu entweder eine eigene ATZK einzusetzen oder diese Aufgabe im Wege einer Vereinbarung mit einem Dritten (wie SportAccord) auszula- gern. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die an diesen Wettkämpfen teilnehmenden Athleten die Möglichkeit haben, vor der Teilnahme rasch und effi- zient eine ATZ zu erhalten.] a. Den ATZK sollten mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten klinischen und sportmedi- zinischen Kenntnissen angehören. Bei Athleten mit Behinderung sollte min- destens ein Mitglied der ATZK über allgemeine Erfahrungen in der Betreu- ung und Behandlung dieser Athleten oder spezielle Erfahrungen in Bezug auf die konkrete(n) Behinderung(en) des Athleten verfügen. b. Um die Unabhängigkeit der Entscheidungen zu gewährleisten, sollte min- destens die Mehrheit der Mitglieder der ATZK keine offizielle Funktion in der Anti-Doping-Organisation innehaben, die sie in die ATZK berufen hat. Alle Mitglieder der ATZK müssen eine Erklärung zu Vertraulichkeit und In- teressenkonflikten unterzeichnen. (Ein Muster dieser Erklärung kann auf der Website der WADA abgerufen werden.)

5.3 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss klare Verfahren für die Beantragung von ATZ bei ihrer/seiner ATZK festlegen, die den Anforderungen dieses internationalen Standards genügen. Sie müssen diese Verfahren im Detail öffentlich machen, indem sie sie (mindestens) gut sichtbar auf ihrer Website publi- zieren und sie an die WADA übermitteln. Die WADA kann diese Informationen auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.

5.4 Jede nationale Anti-Doping-Organisation, jeder internationale Sportverband

und jeder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen muss alle Entscheidungen ihrer/seiner ATZK über die Erteilung oder Ablehnung von ATZ oder über die Aner- kennung oder Nichtanerkennung von Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi- sationen zu ATZ umgehend (in englischer oder französischer Sprache) über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System bekanntgeben. Die (in engli-

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scher oder französischer Sprache) übermittelten Informationen zu erteilten ATZ umfassen: a. nicht nur die bewilligte Substanz oder die bewilligte Methode, sondern auch die erlaubte Dosierung, Häufigkeit und Form der Verabreichung, die Gültig- keitsdauer der ATZ sowie andere Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ und b. das Antragsformular für eine ATZ und die entsprechenden klinischen Infor- mationen (mit Übersetzung in die englische oder französische Sprache), um nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllt sind (diese In- formationen sind nur der WADA, der nationalen Anti-Doping-Organisation, dem internationalen Sportverband des Athleten und dem Veranstalter des Sportwettkampfs zugänglich, an dem der Athlet teilzunehmen wünscht). [Anmerkung zu Artikel 5.4: Durch den Einsatz von ADAMS wird das Verfahren zur Anerkennung von ATZ erheblich erleichtert.]

5.5 Wenn die nationale Anti-Doping-Organisation einem Athleten eine ATZ erteilt,

muss sie ihn schriftlich darüber aufklären, dass a) diese ATZ nur auf nationaler Ebene gilt und b) diese ATZ nicht gilt, wenn der Athlet ein internationaler Spitzen- athlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, sofern sie nicht von dem zuständigen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen gemäss Artikel 7.1 anerkannt wird. Daraufhin sollte die nationale Anti-Doping-Organisation dem Athleten helfen, festzustellen, wann er seine ATZ an einen internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen zur Anerkennung übermitteln muss, und den Athleten im Anerkennungsverfahren anleiten und unterstützen. 5.6 Jeder internationale Sportverband und Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen muss eine Bekanntmachung veröffentlichen (indem er sie mindestens gut sicht- bar auf seiner Website publiziert und der WADA übermittelt), aus der klar hervor- geht, 1) welche Athleten in seinem Zuständigkeitsbereich bei ihm eine ATZ beantragen müssen und wann, 2) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping- Organisationen zu ATZ er gemäss Artikel 7.1 a) anstelle eines solchen Antrags automatisch anerkennt und 3) welche Entscheidungen anderer Anti-Doping-Organi- sationen zu ATZ ihm gemäss Artikel 7.1 b) zur Anerkennung übermittelt werden müssen. Die WADA kann diese Bekanntmachung auch auf ihrer eigenen Website veröffentlichen. 5.7 Eine ATZ, die ein Athlet von der nationalen Anti-Doping-Organisation erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, es sei denn, der zuständige internationale Sportverband erkennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Eine ATZ, die ein Athlet von einem internationalen Sportverband erhalten hat, gilt nicht, wenn der Athlet ein internationaler Spitzenathlet wird oder an einem internationalen Sportwettkampf teilnimmt, der von einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen ausgerichtet wird, es sei denn, der zuständige Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen er- kennt diese ATZ gemäss Artikel 7 an. Wenn der internationale Sportverband bzw. der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen die ATZ nicht anerkennt, kann diese ATZ (vorbehaltlich des Rechts des Athleten auf Überprüfung durch die WADA oder

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

auf Einlegung eines Rechtsmittels) daher nicht verwendet werden, um gegenüber diesem internationalen Sportverband bzw. Veranstalter von grossen Sportwettkämp- fen das Vorhandensein, die Anwendung, den Besitz oder die Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode zu rechtfertigen, auf die sich die ATZ bezieht.

6.0 Antragsverfahren für eine ATZ

6.1 Ein Athlet, der eine ATZ benötigt, sollte diese so früh wie möglich beantragen. Für Substanzen, die nur im Wettkampf verboten sind, sollte der Athlet die ATZ mindestens 30 Tage vor seinem nächsten Wettkampf beantragen, es sei denn, es handelt sich um einen Not- oder Ausnahmefall. Der Athlet sollte für den Antrag bei seiner nationalen Anti-Doping-Organisation, seinem internationalen Sportverband und/oder einem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen das jeweils bereitge- stellte Antragsformular für ATZ verwenden. Die Anti-Doping-Organisationen müs- sen das Antragsformular, das ihre Athleten nutzen sollen, auf ihrer Website zum Herunterladen bereitstellen. Für das Formular ist das Muster in Anhang 2 zu ver- wenden. Die Anti-Doping-Organisationen können das Muster abändern, um zusätz- liche Informationen anzufordern, jedoch keinen Abschnitt oder Punkt streichen.

6.2 Der Athlet übermittelt der zuständigen Anti-Doping-Organisation das Antrags-

formular für seine ATZ über ADAMS oder den von der Anti-Doping-Organisation vorgegebenen Weg. Dem Formular sind beizufügen: a. ein Arztbrief eines entsprechend qualifizierten Arztes, in welchem dem Ath- leten bescheinigt wird, dass die Anwendung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode aus therapeutischen Gründen notwendig ist; und b. eine vollständige Krankengeschichte, darunter (wenn möglich) die Unterla- gen des/der ursprünglich behandelnden Arztes/Ärzte, ergänzt durch die Er- gebnisse aller für den Antrag relevanten Untersuchungen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren. [Kommentar zu Artikel 6.2 b): Die Angaben zur Diagnose, Behandlung und Gültig- keitsdauer sollten sich an den Empfehlungen in dem Dokument der WADA «Medizi- nische Informationen zur Anleitung der Entscheidungen der ATZK» orientieren.] 6.3 Der Athlet sollte ein vollständiges Exemplar des Antragsformulars für eine ATZ und aller dazugehörigen Unterlagen und Informationen aufbewahren.

6.4 Ein Antrag auf Erteilung einer ATZ wird von der ATZK erst nach Eingang eines

ordnungsgemäss ausgefüllten Antragsformulars im Original samt aller relevanten Unterlagen bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den Athleten zurückge- sandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden.

6.5 Die ATZK kann vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Unter-

suchungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

6.6 Sämtliche Kosten für den Antrag auf eine ATZ und die von der ATZK geforder-

ten Unterlagen trägt der Athlet.

6.7 Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob dem Antrag stattgegeben

wird, in der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags. Wird ein Antrag auf Erteilung einer ATZ innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwett- kampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sport- wettkampfs zu treffen.

6.8 Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und im

Einklang mit Artikel 5.5 der WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung ge- stellt. a. Eine Bewilligung für eine ATZ enthält Angaben zur Dosierung, Häufigkeit, Form und Dauer der Verabreichung der betreffenden verbotenen Substanz oder der betreffenden verbotenen Methode, die die ATZK zulässt, und gibt die klinischen Umstände sowie alle Bedingungen im Zusammenhang mit der ATZ wieder. b. Bei einer Entscheidung auf Ablehnung eines Antrags auf eine ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.

6.9 Jede ATZ hat eine bestimmte Gültigkeitsdauer, die von der ATZK festgelegt

wird und an deren Ende die ATZ automatisch verfällt. Ist es notwendig, dass der Athlet die verbotene Substanz oder die verbotene Methode nach Ablauf der Gültig- keit weiter anwendet, muss er rechtzeitig vor dem Ablaufdatum eine neue ATZ beantragen. [Kommentar zu Artikel 6.9: Die Gültigkeitsdauer sollte sich an den Empfehlungen in den WADA-Dokumenten «Medizinische Informationen zur Anleitung der Entschei- dungen der ATZK» orientieren.]

6.10 Die ATZ wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgezogen, wenn der Athlet

den Anforderungen oder Bedingungen der Anti-Doping-Organisation, die die ATZ erteilt hat, nicht unverzüglich Folge leistet. Zudem kann eine ATZ durch die WADA oder aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben werden.

6.11 Wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, kurz nach-

dem die ATZ für die betreffende verbotene Substanz abgelaufen ist oder zurückge- zogen oder aufgehoben wurde, prüft die Anti-Doping-Organisation, die die erste Prüfung des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses durchführt (Artikel

7.2 des Codes), ob das Ergebnis mit einer Anwendung der verbotenen Substanz vor

Ablauf, Rückzug oder Aufhebung der ATZ vereinbar ist. In diesem Fall stellt eine derartige Anwendung (und ein dadurch bedingtes Vorhandensein der verbotenen Substanz in der Probe des Athleten) keinen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar.

6.12 Sollte der Athlet nach Erteilung einer ATZ eine Dosierung, Häufigkeit, Form

oder Dauer der Verabreichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Metho- de benötigen, die deutlich von den Angaben in der ATZ abweicht, muss er eine neue ATZ beantragen. Ist das Vorhandensein, die Anwendung, der Besitz oder die Verab-

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

reichung der verbotenen Substanz oder der verbotenen Methode nicht mit den Be- dingungen der erteilten ATZ vereinbar, wird trotz der ATZ auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen geschlossen.

7.0 Verfahren zur Anerkennung einer ATZ

7.1 Gemäss Artikel 4.4 des Codes müssen Anti-Doping-Organisationen die von

anderen Anti-Doping-Organisationen erteilten ATZ anerkennen, wenn sie die Bedin- gungen von Artikel 4.1 erfüllen. Besitzt ein Athlet, der den Anforderungen für ATZ eines internationalen Sportverbands oder eines Veranstalters von grossen Sportwett- kämpfen unterliegt, bereits eine ATZ, muss er daher keinen neuen Antrag auf eine ATZ bei dem internationalen Sportverband oder dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen einreichen. Stattdessen gilt: a. Der internationale Sportverband oder der Veranstalter von grossen Sport- wettkämpfen kann bekanntgeben, dass er Entscheidungen zu ATZ gemäss Artikel 4.4 des Codes (oder bestimmte Kategorien solcher Entscheidungen, z. B. die Entscheidungen bestimmter Anti-Doping-Organisationen oder in Bezug auf bestimmte verbotene Substanzen) automatisch anerkennt, sofern ihm derartige Entscheidungen gemäss Artikel 5.4 mitgeteilt wurden und so- mit von der WADA überprüft werden können. Fällt die ATZ des Athleten un- ter eine der automatisch anerkannten ATZ-Kategorien, muss er keine weite- ren Schritte unternehmen. [Kommentar zu Artikel 7.1 a): Um die Athleten zu entlasten, wird nachdrücklich dazu geraten, Entscheidungen zu ATZ automatisch anzuerkennen, sobald sie gemäss Artikel 5.4 bekanntgegeben wurden. Ist ein internationaler Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen nicht bereit, alle ATZ automatisch anzuerkennen, sollte er doch so viele Entscheidungen wie möglich anerkennen, z. B. durch die Veröffentlichung einer Liste von Anti-Doping-Organisationen, deren Entscheidungen zu ATZ er automatisch anerkennt, und/oder einer Liste der verbote- nen Substanzen, für die er ATZ automatisch anerkennt. Die Bekanntmachung sollte auf die in Artikel 5.3 beschriebene Weise erfolgen, d. h. sie sollte auf der Website des internationalen Sportverbands publiziert und der WADA sowie den nationalen Anti-Doping-Organisationen übermittelt werden.] b. Wird keine automatische Anerkennung gewährt, ersucht der Athlet den be- treffenden internationalen Sportverband oder Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen um Anerkennung der ATZ, und zwar über ADAMS oder entsprechend den Vorgaben dieses internationalen Sportverbands oder Ver- anstalters von grossen Sportwettkämpfen. Dem Ersuchen sind eine Kopie der ATZ, das Antragsformular für die ATZ im Original und weitere Belege gemäss Artikel 6.1 und Artikel 6.2 beizufügen (es sei denn, die Anti-Doping- Organisation, welche die ATZ erteilt hat, hat die ATZ und weitere Belege bereits im Einklang mit Artikel 5.4 über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System zur Verfügung gestellt).

7.2 Unvollständige Anträge auf Anerkennung einer ATZ werden an den Athleten

zurückgesandt und müssen vervollständigt und erneut eingereicht werden. Zudem

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

kann die ATZK vom Athleten oder seinem Arzt weitere Informationen, Untersu- chungen oder bildgebende Verfahren sowie sonstige Informationen verlangen, die sie für die Bearbeitung des Antrags des Athleten auf Anerkennung einer ATZ für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizini- scher oder wissenschaftlicher Sachverständiger einholen.

7.3 Sämtliche Kosten für den Antrag auf Anerkennung einer ATZ und die von der

ATZK geforderten Unterlagen trägt der Athlet.

7.4 Die ATZK entscheidet so schnell wie möglich, ob die ATZ anerkannt wird, in

der Regel (d. h. sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen) innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung. Wird ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Sportwettkampf eingereicht, bemüht sich die ATZK, ihre Entscheidung vor Beginn des Sportwettkampfs zu treffen.

7.5 Die Entscheidung der ATZK wird dem Athleten schriftlich mitgeteilt und der

WADA und anderen Anti-Doping-Organisationen über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System übermittelt. Bei einer Entscheidung auf Nichtaner- kennung einer ATZ müssen die Gründe dafür erläutert werden.

8.0 Prüfung von Entscheidungen zu ATZ durch die WADA

8.1 Gemäss Artikel 4.4.6 des Codes muss die WADA in bestimmten Fällen Ent-

scheidungen internationaler Sportverbände zu ATZ prüfen, und sie kann andere Entscheidungen zu ATZ prüfen, um festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel

4.1 eingehalten wurden. Die WADA setzt eine den Anforderungen des Artikels 5.2

entsprechende ATZK ein, die derartige Prüfungen vornimmt.

8.2 Jeder Antrag auf Prüfung muss der WADA schriftlich übermittelt werden und

mit der Zahlung der von der WADA festgelegten Antragsgebühr einhergehen. Zudem müssen Kopien aller in Artikel 6.2 genannten Informationen beigefügt werden (oder im Fall der Prüfung der Ablehnung einer ATZ alle Informationen, die der Athlet im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag auf eine ATZ eingereicht hat). Eine Kopie des Antrags muss an die Partei, deren Entscheidung geprüft werden soll, und an den Athleten (wenn er nicht selbst um die Prüfung ersucht) übermittelt werden.

8.3 Wird die Prüfung einer Entscheidung zu einer ATZ beantragt, die die WADA

nicht prüfen muss, teilt sie dem Athleten so bald wie möglich nach Eingang des Antrags mit, ob sie den Antrag zur Prüfung an ihre ATZK weiterleitet. Leitet die WADA die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiter, erstattet sie dem Athleten die Antragsgebühr. Eine Entscheidung der WADA, die Entscheidung nicht an ihre ATZK weiterzuleiten, ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Die Ent- scheidung zur ATZ kann jedoch gemäss Artikel 4.4.7 des Codes angefochten wer- den. 8.4 Prüft die WADA eine Entscheidung eines internationalen Sportverbands zu einer ATZ, zu deren Prüfung sie verpflichtet ist, kann sie die Entscheidung dennoch an den internationalen Sportverband zurückverweisen: a) zur Klärung (z. B. wenn die Entscheidung nicht klar begründet ist) und/oder b) zur erneuten Prüfung durch den

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

internationalen Sportverband (z. B. wenn die ATZ nur deshalb abgelehnt wurde, weil medizinische Untersuchungen oder andere Informationen fehlten, welche die Erfül- lung der Bedingungen von Artikel 4.1 belegen).

8.5 Wird ein Antrag auf Prüfung an die ATZK der WADA verwiesen, kann die

ATZK von der Anti-Doping-Organisation und/oder dem Athleten weitere Informati- onen, darunter die in Artikel 6.5 beschriebenen zusätzlichen Untersuchungen, einho- len, die sie für die Bearbeitung des Antrags für erforderlich hält, und/oder sie kann die Unterstützung anderer geeigneter medizinischer oder wissenschaftlicher Sach- verständiger einholen.

8.6 Die ATZK der WADA hebt die Erteilung einer ATZ auf, die nicht die Bedingun-

gen von Artikel 4.1 erfüllt. Wurde die aufgehobene ATZ im Voraus erteilt (und nicht rückwirkend), wird die Aufhebung an dem von der WADA festgelegten Datum wirksam (welches nicht vor dem Datum der Benachrichtigung des Athleten durch die WADA liegen darf). Die Aufhebung gilt nicht rückwirkend und hat keine Annul- lierung der Ergebnisse des Athleten vor der Benachrichtigung durch die WADA zur Folge. Wurde die aufgehobene ATZ jedoch rückwirkend erteilt, gilt auch die Aufhe- bung rückwirkend.

8.7 Die ATZK der WADA hebt eine Ablehnung einer ATZ durch eine Anti-Doping-

Organisation auf, wenn der Antrag auf eine ATZ die Bedingungen von Artikel 4.1 erfüllte, d. h. sie erteilt die ATZ.

8.8 Überprüft die ATZK der WADA eine Entscheidung eines internationalen Sport-

verbands, die gemäss Artikel 4.4.3 des Codes an sie verwiesen wurde (obligatori- sche Prüfung), kann sie von der Anti-Doping-Organisation, die die Prüfung «ver- liert» (d. h. die Anti-Doping-Organisation, deren Ansicht sie nicht teilt) fordern, a) die Antragsgebühr an die Partei zurückzuerstatten, die die Entscheidung an die WADA verwiesen hat (falls zutreffend), und/oder b) die bei der WADA für die Prü- fung angefallenen Kosten zu erstatten, die nicht von der Antragsgebühr abgedeckt sind.

8.9 Hebt die ATZK der WADA eine Entscheidung auf, zu deren Prüfung sich die

WADA nach eigenem Ermessen entschlossen hat, kann die WADA die Anti-Doping- Organisation, welche die Entscheidung getroffen hat, auffordern, die bei der WADA für diese Prüfung anfallenden Kosten zu übernehmen.

8.10 Die WADA teilt dem Athleten, seiner nationalen Anti-Doping-Organisation

und seinem internationalen Sportverband (und ggf. dem Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen) die Entscheidung der ATZK der WADA und die Gründe für die Entscheidung umgehend mit.

9.0 Vertraulichkeit von Informationen

9.1 Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Aufbewahrung von

personenbezogenen Datenwährend eines ATZ-Verfahrens durch Anti-Doping-Orga- nisationen und die WADA muss mit dem Internationalen Standard der WADA für den Schutz von personenbezogenen Daten übereinstimmen.

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Doping im Sport. Internationales Übereink. AS 2016

9.2 Ein Athlet, der die Erteilung oder Anerkennung einer ATZ beantragt, muss seine schriftliche Zustimmung erteilen. a. zur Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mit- glieder aller ATZK, die nach den Vorgaben dieses internationalen Stan- dards ermächtigt sind, einen solchen Antrag zu prüfen, und, sofern erforder- lich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Experten sowie an alle Mitarbeiter (darunter die Mitarbeiter der WADA), die an der Bearbeitung oder Prüfung von Anträgen auf eine ATZ oder einer diesbezüg- lichen Anfechtung beteiligt sind, b. zur Herausgabe medizinischer Informationen durch den Arzt / die Ärzte des Athleten an die ATZK, sofern diese darum ersucht und die Informationen zur Prüfung und Entscheidung über den Antrag des Athleten für notwendig erachtet; und c. zur Übermittlung der Entscheidung über den Antrag an alle Anti-Doping- Organisationen, die für Dopingkontrollen und/oder das Ergebnismanage- ment bei dem Athleten zuständig sind. [Kommentar zu Artikel 9.2: Vor der Erfassung von personenbezogenen Daten oder der Einholung der Zustimmung eines Athleten muss die Anti-Doping-Organisation den Athleten über Art und Umfang der Datenverarbeitung gemäss Artikel 7.1 des Internationalen Standards für den Schutz von Persönlichkeitsrechten und personen- bezogenen Daten festgelegten Informationen in Kenntnis setzen.]

9.3 Der Antrag auf eine ATZ wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der

Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht behandelt. Die Mitglieder der ATZK, die unabhängigen Experten und die betreffenden Mitarbeiter der Anti-Doping-Organi- sation führen alle Aktivitäten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch und unterzeichnen entsprechende Geheimhaltungserklärungen. Sie behandeln insbeson- dere die folgenden Informationen streng vertraulich: a. Alle vom Athleten und seinem/seinen behandelnden Arzt/Ärzten bereitge- stellten medizinischen Informationen und Daten; b. alle Antragsdetails, einschliesslich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.

9.4 Sollte der Athlet die Erlaubnis der Weitergabe von Informationen über seinen

Gesundheitszustand an die ATZK widerrufen wollen, muss er den behandelnden Arzt schriftlich von diesem Widerruf in Kenntnis setzen. Infolge dieses Widerrufs gilt der Antrag des Athleten auf Erteilung oder Anerkennung einer ATZ als zurück- genommen, ohne dass eine Bewilligung oder Anerkennung erfolgt.

9.5 Die Anti-Doping-Organisationen verwenden die vom Athleten im Zusammen-

hang mit einem Antrag auf eine ATZ übermittelten Informationen ausschliesslich zur Prüfung des Antrags oder im Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfahren wegen eines potenziellen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

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Anhang 1

Diagramm zu Artikel 4.4 des Codes

1. ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ kein

internationaler Spitzenathlet ist

Athlet ist kein internationaler Spitzenathlet Antrag auf ATZ ATZK der NADO

Athlet kann Rechts- RECHTSMITTELINSTANZ mittel einlegen ATZ ATZ AUF NATIONALER EBENE verweigert erteilt

2. Athlet meldet sich bei Sportwettkampf an, für den der Veranstalter von grossen Sportwettkämpfen (VGS) eigene Anforderungen an ATZ stellt

Besitzt Athlet bereits eine ATZ?

Fällt ATZ unter eine vom VGSautomatisch Ja Nein anerkannte Kategorie von Entscheidungen zu ATZ?

Ja Nein Einreichung der ATZ ATZK des VGS zur Anerkennung

ATZ ATZ nicht ATZ ATZ nicht anerkannt anerkannt erteilt erteilt

Athlet kann Kein weiteres Nichtanerkennung Vorgehen erforderlich anfechten

Athlet kann Verweigerung RECHTSMITTELINSTANZ anfechten des VGS

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3. ATZ-Verfahren, wenn Athlet zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer ATZ ein

internationaler Spitzenathlet ist (und somit den Anforderungen des internationalen Sportverbands (ISV) an ATZ unterliegt)

Besitzt Athlet bereits eine auf nationaler Ebene erteilte ATZ? Fällt die ATZ unter eine vom ISV Ja Nein automatisch anerkannte Kategorie von Entscheidungen zu ATZ?

Einreichung Antrag auf ATZ der ATZ zur Anerkennung Ja Nein ATZK des ISV

ATZ anerkannt ATZ nicht anerkannt ATZ erteilt ATZ nicht erteilt

Athlet und/oder NADO kann mit WADA kann Kein weiteres Vorgehen NADO kann der Erteilung Antrag des erforderlich Nichtanerkennung WADA befassen Athleten auf an WADA verweisen Prüfung der Entscheidung zur ATZK der WADA Nichterteilung der ATZ stattgeben Entscheidung des ISV Entscheidung des ISV bestätigt aufgehoben Athlet kann ISV kann Rechtsmittel Athlet und/oder Rechtsmittel einlegen NADO kann Rechtsmittel einlegen einlegen

CAS

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Anhang 2

Antragsformular ATZ (Muster)

Identifikation der Anti-Doping-Organisation (Logo oder Name der ADO)

Antragsformular für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) Bitte füllen Sie alle Teile des Formulars in Grossbuchstaben oder mit PC/Schreib- maschine aus. Athlet füllt die Teile 1, 5, 6 und 7 aus, Arzt die Teile 2, 3 und 4. Unvollständige oder unleserliche Anträge werden zurückgewiesen und müssen erneut vollständig und leserlich eingereicht werden.

1. Angaben zum Athleten

Nachname: ........................................ Vorname(n): ................................................

Geschlecht weiblich  männlich  Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..................................................................................

Adresse: ................................................................................................................................

Stadt: ................................................ Land: ........................................................... Postleitzahl: ................

Tel.: .................................................. E-Mail: ........................................................ (mit Landesvorwahl)

Sportart: ........................................... Disziplin/Position: .......................................

Internationale Sportorganisation oder nationaler Sportverband: .............................

Bei Athleten mit Behinderung Angabe der Behinderung: ................................................................................................................................

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2. Medizinische Auskünfte (bitte bei Bedarf ein Zusatzblatt verwenden)

Diagnose: ................................................................................................................................ Falls ein erlaubtes Medikament zur Behandlung der Erkrankung verwendet werden kann, geben Sie bitte medizinische Gründe zur Rechtfertigung der bean- tragten Anwendung des verbotenen Medikaments an: ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ ................................................................................................................................

Notiz: Ein Nachweis zur Bestätigung der Diagnose wird dem vorliegenden Antrag beige- fügt und zusammen mit ihm versandt. Der medizinische Nachweis sollte eine umfas- sende Krankengeschichte und die Ergebnisse sämtlicher relevanten Untersuchun- gen, Laboranalysen und bildgebenden Verfahren beinhalten. Wenn möglich, sollten Kopien der Originalberichte oder Briefe beigefügt werden. Bei klinischen Gegeben- heiten sollte der Nachweis so objektiv wie möglich sein. Im Falle nicht nachweisba- rer Bedingungen unterstützt ein zusätzliches unabhängiges ärztliches Gutachten den vorliegenden Antrag. Die WADA führt eine Reihe von laufend aktualisierten Richtlinien, die den Ärzten helfen sollen, vollständige und detaillierte Anträge auf ATZ vorzubereiten. Diese Dokumente (Medical Information to Support the Decisions of TUECs) können auf der Website der WADA (https://www.wada-ama.org) eingesehen werden nach Eingabe des Suchbegriffs «Medical Information». Die Richtlinien beruhen auf der Diagnose und der Behandlung einer grossen Anzahl von Krankheiten, von denen Athleten häufig betroffen sind und die mit verbotenen Substanzen behandelt werden müssen.

3. Angewendete(s) Medikament(e)

Verbotene Substanz(en): Dosierung Art der Verabreichung Häufigkeit Dauer der Generischer Name Behandlung

1. 2. 3.

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4. Erklärung des Arztes

Ich versichere, dass die in unter 2 und 3 gemachten Angaben richtig sind und dass die oben genannte Behandlung medizinisch angemessen ist. Name: ...................................................................................................................... Fachgebiet: .............................................................................................................. Adresse: .................................................................................................................. Tel.: ......................................................................................................................... Fax: ......................................................................................................................... E-Mail: .................................................................................................................... Unterschrift des Arztes:................................................. Datum: .............................

5. Rückwirkende Anträge

Handelt es sich hierbei um einen Bitte nennen Sie den Grund: rückwirkenden Antrag? Notfall oder Behandlung einer akuten Ja:  Erkrankung  Nein:  Bedingt durch andere aussergewöhn- Wenn ja, wann wurde die Behandlung liche Umstände bestand nicht genü- begonnen? gend Zeit oder keine Gelegenheit für die Beantragung einer ATZ vor der ............................................................. Probenahme  Gemäss den geltenden Bestimmungen war vor der Anwendung kein Antrag notwendig  Andere Gründe  Bitte erläutern: ............................................................. ............................................................. .............................................................

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6. Frühere Anträge

Haben Sie schon jemals vorher eine ATZ beantragt? Ja  Nein  Für welche Substanz oder Methode? ................................................................................................................................ Bei welcher Stelle?............................... Wann? ...................................................... Entscheidung: Bewilligt  Nicht bewilligt 

7. Erklärung des Athleten:

Ich, …………………………, versichere, dass die unter 1. gemachten Angaben richtig sind und dass ich um Genehmigung zur Anwendung einer in der Verbotsliste der WADA aufgeführten Substanz oder Methode ersuche. Ich erteile meine Zu- stimmung zur Freigabe personenbezogener medizinischer Daten an befugte Mitar- beiter der Anti-Doping-Organisation (ADO) und der WADA, an die ATZK (Kom- mission für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken) sowie an ATZK anderer ADO und an befugte Mitarbeiter, die gemäss den Bestimmungen des Anti- Doping-Codes möglicherweise Anspruch auf diese Informationen haben. Mir ist bekannt, dass meine Daten nur zur Beurteilung meines ATZ-Antrages und im Zusammenhang mit möglichen Ermittlungen und Verfahren im Rahmen eines mög- lichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen herangezogen werden. Mir ist bekannt, dass ich meinen behandelnden Arzt und meine ADO schriftlich davon in Kenntnis setzen muss, sollte ich jemals den Wunsch haben, 1) mehr Informationen über die Nutzung meiner Daten zu erhalten, 2) mein Recht auf Zugriff und Korrek- tur auszuüben oder 3) das Recht dieser Organisationen auf Erhalt meiner gesund- heitsbezogenen Daten zu widerrufen. Ich verstehe und erkläre mich damit einver- standen, dass es möglicherweise erforderlich ist, ATZ-bezogene Informationen, die vor dem Widerruf meiner Zustimmung eingereicht wurden, zum alleinigen Zweck der Feststellung einer möglichen Verletzung von Anti-Doping-Bestimmungen zu speichern, wenn dies laut Code erforderlich ist. Mir ist bekannt, dass ich bei der WADA oder dem CAS Beschwerde einreichen kann, wenn ich der Auffassung bin, dass meine personenbezogenen Daten nicht entsprechend meiner Zustimmung und dem internationalen Standard zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und personenbezogenen Daten verwendet werden. Unterschrift des Athleten: .......................... Datum: ......................................................

Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters des Athleten: ................................................................... Datum: ...................................................... (Falls der Athlet minderjährig ist oder aufgrund einer Behinderung das Formular nicht unterschreiben kann, unterschreibt ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter mit dem Athleten oder in seinem Namen.) Bitte senden Sie das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular auf folgendem Weg an …………… und behalten Sie ein Exemplar für Ihre Unterlagen: …………

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III Geltungsbereich am 27. April 2016, Nachtrag1

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Dschibuti 29. Juli 2015 1. September 2015 Honduras 26. Mai 2015 B 1. Juli 2015 Kiribati 15. Mai 2015 B 1. Juli 2015 Komoren 4. Juni 2010 1. August 2010 Madagaskar 31. Oktober 2014 1. Dezember 2014 Malediven 14. Oktober 2010 1. Dezember 2010 Marshallinseln 3. Juni 2010 1. August 2010 Nepal 15. Juni 2010 1. August 2010 Palästina 5. Juni 2015 B 1. August 2015 Salomoninseln 22. Juni 2015 1. August 2015 Tonga 14. Juni 2010 1. August 2010

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2009 521, 2010 245 3167, 2011 3777,

2012 2377, 2013 3019 und 2014 1199.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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